http://www.deutsche-rentenversicherung- ... GB9_28ANL1
Die DRV zahlt soweit ich aus meiner Praxis und Kollegenkreis nur
eine WE direkt nach einer REHA, dort muss sie aber 6 wochen nach REHA
ende angetreten werden.
Die KK wird dir auch keine WE bezahlen, "Ausgesteuert" WE ist eine Leistung in Krankengeldrahmen.
Die Agentur für Arbeit wäre nur dann für die Wiedereingliederung zuständig im Rahmen des ALG I nach §145 ( sog. Nahtlosigkeitsregelung = mind. noch die nächsten 6 Moante AU , wie man es ihnen gesagt hat ) . Da Sie das ALG I nicht nach dem § 145 bekommen können ist die AfA damit ( fein ) raus. Hier etwas zu diesem Thema :
" Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 21. März 2007 festgestellt, dass die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen
einer stufenweisen Wiedereingliederung kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis begründet. Demnach liegt die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Beschäftigungslosigkeit auch dann vor, wenn im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung eine unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst.
Die Bundesagentur für Arbeit hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung in ihren Verwaltungsvorschriften umgesetzt und damit eine dementsprechende Rechtsan wendung sichergestellt. "
https://www.openpetition.de/petition/on ... gliederung
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p119.pdf
Ob die RV dann vielleicht im Rahmen einer LTA ( Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ) einspringt kann ich ihnen leider nicht sagen. Dazu würde mich eine Expertenantwort auch sehr interessieren.
Finde zur reinen stufenweisen Wiedereingliederung und Zahlung von Übergansgeld aber folgendes :
" 2. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn
a) die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung beginnt ( vgl. § 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX) und
b) die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur medizinische Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung von dieser eingeleitet wurde. "
Das scheint bei ihnen aber wohl auch nicht zuzutreffen und damit dürfte es wohl zumidnest damit schlecht aussehen.
Wobei der Arbeitgeber der Wiedereingliederung ausdrücklich zustimmen müsste. Wozu er so wie ich deinen Fall gelesen und richtig verarbeitet habe wohl keine lust haben würde.
lg Carola