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Verfasst: 21.01.2017, 14:49
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Links Gesetz – Rechts Auslegung

Der Anspruch – Die Ansprüche
auf Krankengeld – auf Krankengelder
entsteht – entstehen
von dem Tag – von den Tagen
der ärztlichen Feststellung – der ärztlichen Feststellungen
der Arbeitsunfähigkeit an. – der Arbeitsunfähigkeiten an.

.
Hallo Anton,
und wieder ist er eingetreten, der Fall - was meinst du damit - ich hab das nicht verstanden - was sind Ansprüche auf Krankengelder ? - ich kenne nur den Anspruch auf Krankengeld.
Gruss
Guenter

Verfasst: 21.01.2017, 15:17
von broemmel
Anton Butz hat geschrieben:.
Siehste broemmel: es ist nichts so schlecht, dass es nicht auch für etwas
gut wäre.
broemmel hat geschrieben: Das ist alles eine Meinung von Dir die nur auf Vermutungen
von Dir beruhen.
Dieser Satz – das 13. Bierchen war wohl zu viel? – ist ein prima Beispiel
für die praktisch-theoretische Anwendung des § 46 SGB V: völlig unab-
hängig von der Ein- / Mehrzahl.

.
Tja. So ist das halt wenn der Anton nicht mehr weiter weiß.
Aber da fehlt wirklich der Grundkurs Recht

Verfasst: 22.01.2017, 00:05
von Anton Butz
Hallo Czauderna,

und warum schaust du nicht in den Duden? Der kennt sowohl für den Anspruch
als auch für das Geld Plurale (so heißt der Plural im Plural): die Ansprüche, die Gelder.

Nun die kompletten Texte:

links das Gesetz – rechts dessen (Unrechts-) Auslegung

Der Anspruch – Die Ansprüche
auf Krankengeld – auf Krankengelder
entsteht – entstehen
von dem Tag – von den Tagen
der ärztlichen Feststellung – der ärztlichen Feststellungen
der Arbeitsunfähigkeit an. – der Arbeitsunfähigkeiten an.

Der Anspruch – Die Ansprüche
auf Krankengeld – auf Krankengelder
bleibt – bleiben
jeweils bis zu dem Tag bestehen – jeweils bis zu den Tagen bestehen
an dem die – an denen die
weitere Arbeitsunfähigkeit – weiteren Arbeitsunfähigkeiten
wegen derselben Krankheit – wegen denselben Krankheiten
ärztlich festgestellt wird – ärztlich festgestellt werden
wenn diese ärztliche Feststellung – wenn diese ärztlichen Feststellungen
spätestens am nächsten Werktag – spätestens an den nächsten Werktagen
nach dem zuletzt bescheinigten Ende – nach den zuletzt bescheinigten Enden
der Arbeitsunfähigkeit – der Arbeitsunfähigkeiten
erfolgt – erfolgen

.

Verfasst: 22.01.2017, 13:30
von Czauderna
Hallo Anton,
ganz so doof bin ich dann auch wieder nicht - ich habe nur nicht verstanden was du mit diesem "Vergleich" uns sagen willst oder setzt du voraus, dass die Leser, die sich mit diesem Thema beschäftigen deine Beweggründe kennen müssen - wenn das so ist dann ist mir eben nicht zu helfen.
Gruss
Guenter

Verfasst: 22.01.2017, 14:20
von broemmel
Vor allem wird doch sehr deutlich das es sich eindeutig nur um Antons Meinung und Vermutung handelt.

Verfasst: 22.01.2017, 20:14
von GerneKrankenVersichert
...und dass er, wie vor Urzeiten bereits angemerkt, vollkommen außer Acht lässt, dass DER Anspruch irgendwann endet und dann EIN neuer Anspruch begründet wird - oder auch nicht.

Verfasst: 22.01.2017, 23:13
von broemmel
Moment. Ansprüche auf Krankengeld können enden?

Hör auf. Das kann doch nicht sein. Ich lese bei Anton immer das Krankengeld weitestgehend auch ohne Arbeitsunfähigkeit unbegrenzt gezahlt werden muss.

Das schreibt er so oft. Da kann er sich doch nicht irren. Alle Richter sind doof und haben keine Ahnung.

Burps. Ich geh mal das 13. Bier holen :wink:

Verfasst: 22.01.2017, 23:59
von Anton Butz
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Immerhin Czauderna,

mit dem Singular wären wir uns einig. GKV ist mit „DER Anspruch“ und
EIN neuer Anspruch“ in alle Richtungen offen und breommel konzentriert
sich beim Grundkurs Recht auf höhere Mathematik.

Aber die Stichworte kommen gut. Wenn DER Anspruch auf Krankengeld
durch Aussteuerung endet, empfehle ich diesen Widerspruch

http://up.picr.de/27996060dh.pdf

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Verfasst: 23.01.2017, 23:28
von Irva34
Natürlich bezahle ich die Krankenversicherung von meinem Gehalt - 14,25%. Ich hoffe, jeder, der es genug Hilfe bekommt :?
Sie können dort zu konsultieren https://tranio.de/

Verfasst: 23.01.2017, 23:56
von Czauderna
Irva34 hat geschrieben:Natürlich bezahle ich die Krankenversicherung von meinem Gehalt - 14,25%. Ich hoffe, jeder, der es genug Hilfe bekommt :?
Hallo,
Hast du dich mit deinem Beitrag an dieser Stelle verirrt - er passt inhaltlich irgendwie nicht so richtig.
Gruß
Czauderna

Forumsleistung unabhängig vom KV-Beitrag:

Verfasst: 24.01.2017, 00:39
von Anton Butz
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Vom MDK gesundgeschrieben + Krankengeld eingestellt = Arbeitslosengeld

Die aktuellen Beispiele von

Rennsemmel
https://www.elo-forum.org/schwerbehinde ... ost2154928

anja.maus
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23148

zeigen Optimierungsbedarf. Deswegen nochmals zusammenfassend:

Wenn MDK und Krankenkasse die weitere Arbeitsunfähigkeit verneinen und das Krankengeld eingestellt
wird, kommt für Versicherte ohne Beschäftigungsverhältnis die Arbeitsagentur in Spiel:

- sofort arbeitsuchend melden

- spätestens am ersten Tag nach dem – angeblichen – Ende der AU persönlich arbeitslos melden

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslo ... slosengeld

Achtung: von der Arbeitsagentur nicht unverrichteter Dinge wegschicken lassen, auch nicht wenn der
behandelnde Arzt entgegen der Beurteilung des MDK weiter AU bescheinigt und die Frage der Leistungs-
fähigkeit / Verfügbarkeit ungeklärt ist, sondern beharren auf:

- § 6 Abs. 2 Satz 1 AU-RL (danach ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes grundsätzlich verbindlich
bis etwas anderes festgestellt ist: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-13 ... -12-24.pdf

- § 86 SGB X https://dejure.org/gesetze/SGB_X/86.html

- § 96 SGB X https://dejure.org/gesetze/SGB_X/96.html

Mit anderen Worten: Für die Schnittstelle zwischen Krankenkasse und Arbeitsagentur ist die Leistungsfähig-
keit vom MDK festgestellt. Wenn dies für die Einstellung des Krankengeldes ausreichend ist, muss es auch
für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes genügen.

Wichtig ist in diesem Fall, sich der Arbeitsvermittlung im Rahmen des Leistungsvermögens zur Verfügung
zu stellen – auch wenn das Leistungsvermögen (von KK / AA) erst noch zu klären ist (und vielleicht bei
„Null“ liegt, womit dann weiter Krankengeld zustehen dürfte und in der Zwischenzeit auch Arbeitslosen-
geld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommt, § 145 SGB III
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/145.html).

Weil auf dem Verschiebebahnhof zwischen Krankenkassen und Arbeitsagentur die Weichen gelegentlich
verstellt sind, empfiehlt es sich, bei der Arbeitsagentur sofort einen Antrag auf vorläufige Leistungen,
§ 43 SGB I, https://dejure.org/gesetze/SGB_I/43.html, zu stellen, vgl. Beschluss des Sozial-
gerichts Darmstadt vom 20.11.2012, S 1 AL 358/12 ER,
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=157039

Wenn irgend etwa unklar oder offen bleibt: Beratung verlangen, § 14 SGB I
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html

Zum Vorgehen gegen die Krankengeld-Einstellung gesondert, später ...

.

Verfasst: 24.01.2017, 00:56
von Czauderna
Hallo Anton,
Selbst auf die Gefahr, dass ich mich innerhalb von wenigen Minuten wiederhole - wie passt jetzt dein Beitrag genau zur Ueberschrift dieses Threads ?
Da geht es doch um die Frage ob und was die Sozialgerichte entscheiden können und nicht darum was man bei einer Einstellung des Krankengeldes seitens der Kasse tun sollte oder kann. darüber sind wir doch schon weg, wir sind doch bei den Gerichten, oder ?
Gruß
Guenter

Verfasst: 24.01.2017, 19:46
von Anton Butz
Hallo Guenter,

wie lange gibt es solche Fälle schon? Und hat sich jemals ein LSG
oder gar der um- und weitsichtige 1. BSG-Senat zu dieser Schnittstelle
geäußert?

Für mich passt der Beitrag zum Thema sowie zum Eingangs-Statement:
Sie könnten es, tun es aber nicht, jedenfalls bisher nicht
nach gesetzlichen Vorschriften!

Schönen Gruß
Anton

Verfasst: 25.01.2017, 16:16
von Anton Butz
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Verantwortlichkeiten - Fach- und Rechtsaufsicht

Wenn die Krankengeld-Rechtsprechung (Judikative) versagt, ist in der 3-geteilten
Staatsgewalt die Exekutive verstärkt gefordert, ebenso die Legislative.

Versicherte dürfen erwarten / verlangen, dass sich die Vorstandsvorsitzende des GKV-
Spitzenverbandes, Frau Dr. Doris Pfeiffer, ggf. vertreten durch eine/n verantwortliche/n
Mitarbeiter/in, ähnlich differenziert mit § 46 SGB V auseinandersetzt wie sie dies mit dem
GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz getan hat.

Aufzeichnung – z. B. ab 48:45: http://www.krankenkassenforum.de/-vp83403.html#83403

Bleibt der Eindruck bestehen, dass das Krankengeld-Recht in der gesetzlichen Kranken-
versicherung materiell / verfahrensrechtlich missbraucht wird, sind die Spitzen-
organisationen und ihre Selbstverwaltungen gefordert, namentlich auch der
Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes, vertreten u. a. durch den am
16.01.2017 ebenfalls anwesenden Vorsitzenden Uwe Klemens:

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_s ... lieder.jsp

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Verfasst: 26.01.2017, 22:46
von Anton Butz
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In eigener Sache sind Frau Dr. Doris Pfeiffer, Uwe Klemens, Eckehard Linnemann
http://www.krankenkassenforum.de/-vp83422.html#83422 – und viele andere
wie selbstverständlich 100%ig engagiert.

Ihre Aufgabe ist aber nicht „Selbst-Zweck“. In Wirklichkeit sind sie „höhere Diener
anderer“, Funktionäre der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten, was sie
aber offenbar kaum „juckt“. Anders ist wohl nicht zu erklären, dass die Versicherten
beliebig auf der Strecke bleiben.

Nicht nur früher mit der „BSG-Krankengeld-Falle“ und seit 23.07.2015 mit der „gesetz-
lichen Krankengeld-Falle“ sowie mit dem „illegalen Selbstvollzug des Krankengeld-Rechts“
entgegen den Vorschriften des SGB X und des BGB.

Auch die Schnittstelle zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld ist seit jeher ungeklärt.
Den Verantwortlichen ist offenbar auch „schnurz-piep-egal“, wenn der MDK an der „Grenze
zur Willkür“ agiert und die Krankenkassen dessen Ergebnisse einseitig zum Nachteil der
Versicherten nutzen – ohne die Schnittstelle im Einvernehmen mit der Bundesagentur
für Arbeit jemals geklärt zu haben.

Hier wird mal wieder so ein Fall öffentlich diskutiert:
https://www.elo-forum.org/alg/178847-kr ... ost2154766

Früher hätte man gesagt: „natürlich eine AOK“! Inzwischen weiß man, es könnte auch
jede andere kranke Kasse sein. Damit sind wir beim GKV-Spitzenverband völlig richtig.

Und: wo bleiben die Fach- und Rechtsaufsicht?

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