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Verfasst: 08.03.2018, 00:05
von Czauderna
Hallo,
natürlich sollte man alles versuchen, warum nicht auch diesen Weg, allerdings würde ich ".....Anstatt jedoch an diesem Besuchstag bei der Kasse am 17.03.2016 die Beitragseinstufung/Einkommenserklärung mit ihm zu klären, somit das nicht erhaltene Schreiben vom 24.02.16 (davon wusste er ja bis zu dieser Beratung nichts), und über seine Rechte zu informieren, hatte die Kundenberaterin eine vermutlich PROVISIONSGESTEUERTE Mitgliedschaftserklärung mit Arbeitgeber "Arbeitsamt" aufgenommen. das so nicht verwenden - GKV-Mitarbeiter erhalten keine Provision von irgend einer Stelle wenn sie eine Mitgliedschaft generieren, egal ob ob sich dahinter eine Mitgliedschaft mit einem hohen Beitrag oder eben ein Arbeitsloser verbirgt - belasst es bei der fehlenden Beratung - meine Meinung
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.03.2018, 00:27
von RonMcDon
@Danke Czauderna für Deine Meinung

Ja, ich werde zunächst nur mit Fakten da reingehen.

Mit den Provisionen wäre auch ein anderes Thema, aber Du liegst da falsch, sonst hätte ich das nicht geschrieben. Das gibt es auch in der GKV, bereits aus früherer eigener Erfahrung, gestaffelte Jahresprämien pro Mitgliedserklärung.

Es scheint sie nach Informationen eines Kollegen, der sich beworben hat, auch noch zu geben. Und eine handgeschriebene Vermittlernummer der Mitarbeiterin auf der Mitgliedserklärung deutet darauf hin, dass es weiterhin Anreizprämien gibt, das scheint nicht nur ein Feld für ein Repräsentant zu sein.

Wenn es aktuell illegal wäre, hätte ich ja ein weiteres Druckmittel :-)
Das kann ja dann die Aufsichtsbehörde prüfen.

Verfasst: 08.03.2018, 12:30
von Czauderna
Hallo,
wie gesagt, das mit den Provisionen für Neuaufnahmen in Form von "Money" kenne ich nicht, kann da auch nur für mein Umfeld reden und vielleicht hat sich das ja auch inzwischen geändert - aber du hast es schon richtig erkannt, nur mit Fakten kann man Erfolg haben, nicht mit Mutmaßungen.
Gruss
Czauderna

Abhilfebescheid

Verfasst: 27.04.2018, 10:57
von RonMcDon
Gute Nachricht, der Kampf hat sich gelohnt....

Nach der Vorstandsbeschwerde und dem eingelegten Widerspruch, Überprüfungsantrag, Vorwurf Beratungsfehler, fehlendem Nachweis der Zustellung, u.s.w. wurde meinem Widerspruch trotz Ablauf Widerspruchszeit, vollumfänglich abgholfen und es erfolgte eine Entschuldigung. Die Kollegin dort könne derzeit zu dem Beratungsfehler nicht gefragt werden wegen angeblich längerer Erkrankung.

Der Rückstand wurde nun von ca. 17.000,- auf ca. 3200 in dem Abhilfebescheid runtergefahren.

HIERMIT MÖCHTE ICH EINEN GROSSEN DANK AN EUCH ALLEN HIER IM FORUM, DIE MIT RATSCHLÄGEN UND GRUNDLAGEN MIR BZW. MEINEM BEKANNTEN SEHR WEITERGEHOLFEN HABEN. Danke, danke, danke!

Es geht natürlich weiter....nach Anruf wegen Ratenzahlungsvereinbarung, sind es dann plötzlicherweise doch wieder über 6.000,- Euro der aktuelle Stand. Ein Chaos ohne Ende dort. Habe nochmals auf den vollumfänglichen Abhilfebescheid verwiesen. Die müssen ja noch Aufwendungen erstatten im Rahmen der Abhilfe.
Auf den Ratenzahlungsantrag wurde bisher nicht reagiert. Der Sachbearbeiter hat gar keine Info über den Abhilfebescheid. Es scheinen noch die Mahngebühren/Säumniszuschläge in den 6.000,- Euro zu stecken.
Zugesagter Rückruf bisher nicht erfolgt.

Ratenzahlung könne lt. AOK lediglich auf 24 Monate berechnet werden??

Säumniszuschläge

Verfasst: 18.05.2018, 20:44
von RonMcDon
Hallo zusammen,

habe nochmals eine Rückfrage:

Darf trotz Abhilfe des Widerspruchs, die KK rückwirkend noch Säumniszuschläge verlangen und nicht ab jetzt der Fälligkeit? (siehe jedoch die Besonderheiten, dass Post nicht ankam und Beratungsfehler hier vorlag...).
Zur Beitragsfestsetzung der Höchsteinstufung wurde im Abhilfebescheid erläutert:
"Dies wird nun ohne präjudizierende Wirkung für den gesamten Zeitraum inklusive den damit verbundenen rechtswirksam gewordenen Bescheiden aufgehoben."
Es wurde im Abhilfebescheid auch nur die Mindeststufe x Anzahl der Monate hingewiesen. Von Säumniszuschlägen war hier auch nichts erwähnt. Die wurden jetzt nur telefonisch erläutert. Wenn alles ordentlich gezahlt wird, würden sie 50 % erlassen. Alles bissl komisch.

Wer könnte hier aus dem Forum etwas dazu sagen?

Verfasst: 20.05.2018, 12:09
von Pichilemu
Wenn der Beitragsbescheid keine Aussage über Säumniszuschläge trifft, kann die KK diese m. E. für den Zeitraum, auf den sich der Bescheid betrifft, auch nicht einfordern. Denn mit dem Bescheid tritt Vertrauensschutz nach § 45 SGB X ein, die KK kann den Bescheid also nicht einfach abändern um noch die Säumniszuschläge hinzuzufügen weil man bei der Behörde dappig war und die vergessen hat.