Verfasst: 21.04.2017, 22:20
Ich sags immer wieder.....Telefonate, E-Mails und Briefe ohne Rechtsgrundlage und Belehrungen sind nur unnötige Ärgernisse die zu vermeiden/verhindern sind.
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Dies bedarf keiner Kommentierung mehr. Allerdings müsste die Krankenkassen-broemmel hat geschrieben: Da kommt immer die Auskunft. Schriftlich mitteilen eine telefonische
Kontaktaufnahme wird nicht gewünscht und alles soll schriftlich mit An-
gabe der Rechtsgrundlage erfolgen.
Jeder muss selbst entscheiden, wie er handelt. Ich frage mich allerdings, was diese Konfrontation um jeden Preis bringen soll. Ganz abgesehen davon, dass ich mich frage, welche Rechtsgrundlage es dafür geben soll, dass der MDK jemanden einladen MUSS. Der MDK entscheidet. Nicht die Kasse und nicht der Versicherte.wem67 hat geschrieben:@MiGo,
- "damit der MDK eine Stellungnahme abgeben kann, wird zur Beurteilung die Seite 1 sowie 1a des Reha Entlassungsberichtes benötigt".
Gibt es in diesem Brief von der KK eine Rechtsgrundlage mit Rechtsfolgebelehrung für den oben zitierten Abschnitt?
Ich gehe mal davon aus, NEIN?
Es wird aber von der KK so hingestellt, als müsse das Mitglied diese 2 Seiten zur Verfügung stellen, ansonsten kommt es der Mitwirkungspflicht nicht nach.
Ich würde denen den Bericht nicht zur Verfügung stellen, sondern auf einen "persönlichen" Termin bestehen, wenn ein Termin feststeht, würde ich den Bericht dem MDK zusenden, nicht vorher.
Wenn die KK Deine AU anzweifelt (was sie ja tut) und den MDK einschaltet, muss der MDK Dich einladen (wird sehr gerne von den KK's Missachtet), er darf nicht nach Aktenlage entscheiden. Es gibt bereits einige Urteile, vor allem bei psychischen Erkrankungen....das weiß eigentlich auch jeder KK Mitarbeiter.......
Wenn Du den Bericht schickst dann aber BITTE nur Komplett und direkt zum MDK, auf keinen Fall nur die ersten 2 Seiten, das wäre super Sinnlos!
Gruß
wem67
Hallo,Anton Butz hat geschrieben:Hallo wem67,
insoweit stimmt dir sogar broemmel zu:
Dies bedarf keiner Kommentierung mehr. Allerdings müsste die Krankenkassen-broemmel hat geschrieben: Da kommt immer die Auskunft. Schriftlich mitteilen eine telefonische
Kontaktaufnahme wird nicht gewünscht und alles soll schriftlich mit An-
gabe der Rechtsgrundlage erfolgen.
Werbung angepasst werden, etwa:
Uns können Sie vertrauen – außer wenn wir Sie anrufen …
Schönen Gruß
Anton Butz
Meines Wissens gab es sogar eine Rüge vom Bundesversicherungsamt für diese Praxis der Krankenkassen. Psychische Erkrankungen allein nach Aktenlage beurteilen zu wollen, ist schlichtweg Unfug.wem67 hat geschrieben:Ich als Laie verstehe es so, das der MDK Einladen muss, um sich bei psychischen Erkrankungen ein Bild machen zu können?
Krankengeld einstellen nach Aktenlage, ist laut diesem Urteil nicht zulässig?
Hallo,Anton Butz hat geschrieben:.
Täusche ich mich, oder ist dies hier tatsächlich
der unter "GKV-Experten" ergebnisoffenste – oder
widersprüchlichste – Thread des KKF?
.
Ich habe den Eindruck, dass du den Sinn des Geschriebenen nicht erfasst hast, wenn es für dich nur blabla ist. Dazu passt auch diese deine Einlassung:wem67 hat geschrieben:@GKV,
Du hast Dir ja echt viel Mühe gegeben ....ändert aber nichts, weil es nur blabla ist.
Stimmt, MiGo muss das nicht. Der Fall kann jedoch schneller beurteilt werden, wenn er/sie es tut.wem67 hat geschrieben: Fakt ist, MiGo muss den Reha Bericht NICHT zur KK oder MDK schicken UND MiGo verletzt damit NICHT die Mitwirkungspflicht!
Die Mitwirkungspflicht verletzt MiGo, wenn zu einem Termin bein MDK eingeladen wird und nicht hingeht!
Auch hier - der Laie findet ein Urteil, das seine Zustimmung findet und macht diese Äußerungen zum Maß aller Dinge, ohne zu merken, dass er den dritten oder vierten Schritt vor dem ersten macht. Hier noch einmal die Begutachungsanleitung: http://www.mdk.de/media/pdf/BGA-AU_2011-12-12.pdfwem67 hat geschrieben: http://www.ra-kotz.de/krankengeld_aktenlage.htm
Hier ein Zitat aus dem Urteil.
Hier ein Zitat aus dem Urteil.
Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt (lediglich) die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeld erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet; ein besonderer (gesteigerter) Beweiswert kommt ihr nicht zu (BSG, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04 R = SozR 4-2500 § 44 Nr. 7 m.w.N.). Vorliegend sind die Stellungnahmen des MDK jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztinnen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Denn es handelt sich nach Art und Inhalt der Stellungnahmen des MDK vom 15./22. Mai 2003 und vom 17. Juni 2003 nicht um medizinische Gutachten im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 3b) SGB V, die sich durch eine wissenschaftlich-methodische Untersuchung und Bewertung ärztlicher Befunde auszeichnen, sondern um Stellungnahmen, denen angesichts ihres Inhalts im konkreten Fall keinerlei Beweiswert zukommt. "Die dortigen Ausführungen beruhen – anders als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztinnen – schon nicht auf einer persönlichen Befragung und Untersuchung der Klägerin. Eine solche hat seitens des MDK nie stattgefunden, obwohl dies gerade bei einem psychiatrischen Krankheitsbild zur Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit regelmäßig vonnöten sein wird; denn in solchen Fällen gibt es – anders als bei verschiedenen körperlichen Erkrankungen – kaum messbare Befunde und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit beruht deshalb in besonderem Maße auf dem persönlichen Eindruck des Arztes". Zudem beschränken sich die Ausführungen in der Stellungnahme des MDK vom 15./22. Mai 2003 auf eine durch keinerlei Befunde gestützte Interpretation des Berichtes von Dr. D. („anscheinend liegt ein minderschweres Krankheitsbild vor“), um hieraus die Empfehlung der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Auch die Stellungnahme des MDK vom 17. Juni 2003 enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Ärztin im Schreiben vom 3. Juni 2003. Ein solches Vorgehen des MDK, der die Beendigung des Leistungsbezugs empfiehlt, obwohl jede nähere Kenntnis des Krankheitsbildes (insbesondere durch Befragung der behandelnden Ärzte) fehlt und welcher den sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht konkret äußernden Berichts von Dr. D. – deren Eintragung bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit („November 2002“) völlig unklar lässt, was damit gemeint war – im Sinne eines minderschweren Krankheitsbildes interpretiert, bewegt sich nach Auffassung des Senats an der Grenze zur Willkür.
Ich als Laie verstehe es so, das der MDK Einladen muss, um sich bei psychischen Erkrankungen ein Bild machen zu können?
Krankengeld einstellen nach Aktenlage, ist laut diesem Urteil nicht zulässig?
Echt jetzt? Das Bundesversicherungsamt hat die Kassen gerügt, weil der MDK Gutachten nach Aktenlage erstellt hat? Ist ja ein Ding. Hast du mal einen Link dazu? Das muss ja ziemliche Wellen geschlagen haben, wenn das BVA gegen die Begutachtungsanleitung vorgeht.Pichilemu hat geschrieben: Meines Wissens gab es sogar eine Rüge vom Bundesversicherungsamt für diese Praxis der Krankenkassen. Psychische Erkrankungen allein nach Aktenlage beurteilen zu wollen, ist schlichtweg Unfug.
Das sind doch zwei paar Schuhe.Anton Butz hat geschrieben:.
Jetzt besteht Einigkeit darüber, dass die angeforderten
Unterlagen nicht vorgelegt werden müssen. Damit ist nun
auch klar, dass die fernmündliche Aufforderung keine
rechtliche Basis hatte.
Ja, wenn ich tief im Freund-Feind-Schema verwurzelt bin - demzufolge die böse Kasse als meinen Feind ansehe, egal was er tut - muss ich mir natürlich überlegen, welche Folgen es haben könnte, wenn ich einfach extra das nicht mache, was zu einer schnellen Entscheidung führt.Anton Butz hat geschrieben: Zur Frage der möglichen Folgen halte ich die bisherigen
Ausführungen - trotz des vielen Textes – weiterhin für
unzureichend.
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P. S.: ich sehe hier nichts, was Zweifel an der AU begründen könnte"die Drohung dass ich evtl. KEIN Krankengeld erhalte und wieder/
sofort ARBEITSFÄHIG geschrieben werde"
Mich hinter den Kulissen abzustimmen, ist nicht mein Stil. Ich bevorzuge die offene Kommunikation.Anton Butz hat geschrieben:.
Was stimmt denn nun:
"MiGo muss das nicht" oder muss MiGo das - oder etwas anderes - doch?
Oder solltet ihr 3 euch mal hinter den Kulissen abstimmen über die beanstandete
Form der Kontaktaufnahme und
"die Drohung dass ich evtl. KEIN Krankengeld erhalte und wieder/
sofort ARBEITSFÄHIG geschrieben werde"
Nur weil du das nicht siehst, heißt das ja nicht, dass da nix ist.Anton Butz hat geschrieben: P. S.: ich sehe hier nichts, was Zweifel an der AU begründen könnte
und die Beteiligung des MDK überhaupt rechtfertigt.
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