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Rangfolge von Normen - interessant!
Dass die “Recht”sprechung über allem steht, müsstest Du inzwischen bemerkt
haben. Der 1. BSG-Senat unter Leitung des Präsidenten Peter Masuch hat dies jahre-
lang unter Beweis gestellt und sich dabei nicht nur über den Wortlaut des § 46 SGB V,
sondern auch über Grundsätze der Sozialgesetzbücher I und X erhoben. Aber immer-
hin ist klar geworden, dass auch nach seiner Einschätzung Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinien und Erläuterungen … - aber das hatten wir längst:
10.05.2012, B 1 KR 20/11R: die Regelungen in den AU-RL können den leistungs-
rechtlichen Krankengeld-Tatbestand nicht ausgestalten
10.05.2012, B 1 KR 19/11 R: die AU-RL kann die gesetzlich bestimmten Voraus-
setzungen des Krankengeld-Anspruchs nicht konkretisieren oder gar modifizieren
26.06.2007, B 1 KR 8/07 R: aus den AU-RL ist nichts Abweichendes herzuleiten
26.06.2007, B 1 KR 37/06 R: die AU-RL stehen im Range unter dem Gesetz; dem
Bundesausschuss fehlt die Kompetenz, die Voraussetzungen des Krankengeld-
Anspruchs zu modifizieren oder zu ändern.
Auch wenn du das wohl weiterhin nicht glauben wirst, die Arbeitsunfähigkeits-Richt-
linien stehen am Schluss der Normenkette. Danach kommen nur noch die insoweit
irrrelevanten Vereinbarungs- und Erläuterungstexte.
Deswegen nochmals für GKV: Die AU-RL des G-BA vermögen an der gesetzlichen
Rechtslage in der Auslegung des BSG nichts zu ändern, auch nicht die unterlas-
sene Beanstandung durch Frau Dr. Renate Lottis vom BMG:
https://www.g-ba.de/downloads/40-268-36 ... it_BMG.pdf
Dabei kommt es nicht darauf an, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-
Vereinigungen sowie das BMAS gar nicht beteiligt waren.
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