Ablehnung Krankengeld Zahlung

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.06.2016, 11:55

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Nunja GKV,

weißt du, dass das BSG im Zusammenhang mit der AU auf die AU-RL bisher "gepfiffen" hat?

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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.06.2016, 11:56

Anton Butz hat geschrieben:Nunja GKV,

weißt du, dass das BSG im Zusammenhang mit der AU auf die AU-RL bisher
"pfeift"?
Das ist deine Meinung.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.06.2016, 11:58

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und was ist deine Meinung dazu?

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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.06.2016, 11:59

Wozu?

Devil1211
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Beitrag von Devil1211 » 30.06.2016, 12:07

Hallo GerneKrankenVersichert

also der Auszahlungsschein ist nicht befristet steht nur bis auf weiteres daruf
Alle Krank Meldungen sind vom Hausarzt ausgestellt ich hatte ja nur einen Termin bei der Ärztin Psychiatrie & Psychotherapie und da hat Sie mich auf Ihre Nachfolgerin verwiesen

lg anja

vlac
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Beitrag von vlac » 30.06.2016, 12:09

....
Zuletzt geändert von vlac am 22.07.2016, 23:52, insgesamt 1-mal geändert.

Devil1211
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Beitrag von Devil1211 » 30.06.2016, 12:28

Hallo,
@ viac

Ich war im Dezember bei der Psychiatrie & Psychotherapie Ärztin und sollte dann ja ende Januar zur neuen Ärztin kommen nur da hing ich ja schon im Depri bett .

Wie die Schlaftabletten hießen weiß ich nicht mehr waren aber Verschreibungspflichtig und ich sollte die auch nicht zu lange nehmen wegen Abhänigkeit. Ich sollte Sie nehmen um mal durch zu schlafen .

Nein ich hatte den Auszahlungsschein gar nicht mehr auf dem Zettel war mit meinen ganzen Gebrechen so beschäftigt

lg anja

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.06.2016, 13:00

GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Wozu?
"Dazu" (Zitate aus den Urteilen des BSG, vom)
10.05.2012, B 1 KR 20/11R: „Mit der Notwendigkeit einer ärztlichen, nicht unbedingt vertrags-ärztlichen Feststellung harmoniert, dass unbeschadet des § 91 Abs 6 SGB V die Regelungen in den AU-Richtlinien (RL) über den Zeitpunkt der AU-Feststellung und ihren retro- und prospekti-ven Feststellungszeitraum den leistungsrechtlichen Krankengeld-Tatbestand nicht ausgestal-ten.“

10.05.2012, B 1 KR 19/11 R: „Die Regelung in § 6 AU-RL nimmt für sich in keiner Weise in An-spruch, die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs zu konkretisie-ren oder gar zu modifizieren. Sie ist ungeeignet, pflichtwidrig falsche Vorstellungen von den gesetzlichen Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs oder von den Obliegenheiten Versicherter zur Wahrung ihrer Rechte zu erzeugen.“

26.06.2007, B 1 KR 8/07 R: „Deshalb ist aus dem vom LSG hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass es die AU-Richtlinien zulassen, die ärztliche Bestätigung der weiteren AU am folgenden Montag nachzuholen, wenn die AU des Versicherten an einem Samstag endet (vgl Nr 16 der hier noch einschlägigen Fassung vom 3.9.1991 (BArbBl 11/1991 S 28) bzw § 5 Abs 4 der ab 1.1.2004 geltenden Fassung vom 1.12.2003 (BAnz 2004, 6501)), nichts Abweichendes herzuleiten.“

26.06.2007, B 1 KR 37/06 R: „Abgesehen davon, dass die AU-RL nur Vertragsärzte binden, § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V aber keine vertragsärztliche AU-Feststellung verlangt (vgl BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 12 S 50 mwN), und dass die AU-RL im Range unter dem Gesetz stehen, fehlt dem Bun-desausschuss auch die Kompetenz, die Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs zu modifi-zieren. Denn § 92 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 7 SGB V ermächtigt den Bundesausschuss nur dazu, die "zur Sicherung der ärztlichen Versorgung ... über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten" erforderlichen Richtlinien, insbesondere über die "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit", zu beschließen, nicht aber, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld zu ändern.“

08.11.2005, B 1 KR 18/04 R: „Da BMV-Ä bzw EKV-Ä sowie AU-RL nur dasjenige wiederholen, was bereits aus § 275 SGB V herzuleiten ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob - was die Klägerin in Zweifel zieht - die AU-RL auch für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich sind.“

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Devil1211
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Beitrag von Devil1211 » 30.06.2016, 13:18

Hallo.
Nochmal ich, weiß denn jemand warum die KK mir die Zeit von Januar bis April in meine gesamt Wochen rein rechnet wenn ich kein Geld bekomme?Hab dass jetzt so verstanden für die KK war ich ja nicht Krank

lg anja

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.06.2016, 13:21

Ach du lieber Anton, jetzt geht es mal wieder lustig durcheinander.

Nein, meiner Meinung nach dienen diese Beispiele nicht als Beweis dafür, dass das BSG auf die "AU-RL pfeift". Ganz im Gegenteil, es differenziert genau zwischen gesetzlichen Vorschriften und den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien, also einer Ausführungsvorschrift.

Kurz gefasst: Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien können lt. BSG das SGB nicht aushebeln. Man kann sich nicht auf die Richtlinien berufen (Beispiel: Laut Richtlinien ist eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in Ausnahmefällen möglich), um die Folgen eines Gesetzes (Laut SGB entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab Tag der ärztlichen Feststellung) auszuhebeln. Ist ja auch logisch.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.06.2016, 13:25

Devil1211 hat geschrieben:Hallo.
Nochmal ich, weiß denn jemand warum die KK mir die Zeit von Januar bis April in meine gesamt Wochen rein rechnet wenn ich kein Geld bekomme?Hab dass jetzt so verstanden für die KK war ich ja nicht Krank

lg anja
Die Kasse bezieht sich nur auf das Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen der Spätmeldung. Den Anspruch an sich scheint sie anzuerkennen, denn sonst dürfte sie ihn nicht auf die Höchstbezugsdauer anrechnen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.06.2016, 13:26

Anja, habe ich das jetzt richtig verstanden, dass du seit November 2014 arbeitsunfähig bist und in dieser Zeit bis auf den einen Termin bei der Fachärztin nur in hausärztlicher Behandlung warst?

Devil1211
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Beitrag von Devil1211 » 30.06.2016, 13:50

hallo GerneKrankenVersichert

ja mein Hausarzt ist wohl davon ausgegangen dass es totaler Erschöpfungszustand ist. Er ist ja dann auch mit Paroxetin angefangen wie es mir nicht besser ging dann haben wir gewartet ob es damit besser wird .Es haben sich dann aber immer mehr Angste rausgestellt und dann ging Arztsuche los und Wartezeiten ohne Ende. Nun muss ich sagen er weiß das ich kein Jammerlappen bin. Aber im Herbst hatte ich dann noch einen Privaten Schlag bekommen. Es kam immer mehr dazu .War immer Stehaufmännchen diesmal eben nicht.

lg anja

Devil1211
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Beitrag von Devil1211 » 30.06.2016, 13:59

Für mich nun besonders schlimm, ich muss zu Hartz 4 wenn ich die Arge richtig verstanden habe steht mir Alg 1 nicht zu weil ich nicht zur Vermittlung steh. Auch wieder etwas was ich nicht verstehe ich hab Job unbefrißtet. Für den Job habe ich 5Jahre Zeitarbeit gemacht weil man mit Ü40 wohl zu alt ist.Was denn nun mit 55ig erst sein

lg anja
Zuletzt geändert von Devil1211 am 30.06.2016, 14:02, insgesamt 1-mal geändert.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.06.2016, 14:00

Also ehrlich gesagt, da hat die Kasse tief und fest geschlafen.

Bei der jetzt bekannten Sachlage würde ich Widerspruch gegen das Ruhen des Krankengeldes einlegen. Begründung wäre, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den Auszahlungsschein "bis auf weiteres" gemeldet war. Die Kasse hat "bis auf weiteres" bei der Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld akzeptiert, da sie die Zeiten auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet hat.

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