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Verfasst: 16.07.2015, 20:29
von GerneKrankenVersichert
Lady Butterfly hat geschrieben:
Was spricht eigentlich dagegen, den Versicherten anzurufen und danach zu fragen, wieso er Widerspruch einlegt? und dazu einen Aktenvermerk/Gesprächsvermerk anzulegen und diesen dem Widerspruch beizulegen? oder den Versicherten zu bitten, in der Geschäftsstelle vorbeizukommen um den Widerspruch gemeinsam zu begründen?
Was spricht eigentlich dagegen, endlich mal zur Kenntnis zu nehmen, dass ich schon zweimal geschrieben habe, dass genau das der Weg bei uns ist? Genau wie alle die anderen Dinge die du beschreibst, z. B. einen Widerspruch aufnehmen.
Lady Butterfly hat geschrieben: jeder Kassenmitarbeiter sollte sich vielleicht auch mal fragen, ob seine erste Priorität Kostenmanagement bzw. die Einsparung von Kosten ist (Handlung: Widerspruch zunächst liegen lassen und unbegründet und unkommentiert an den Widerspruchsausschuss weiterleiten) oder ober im Sinne des Versicherten tätig sein möchte (bedeutet: irgendwas tun)
Wie kommst du darauf, dass das so ist? Irgendwie spielt sich in deinem Kopfkino etwas ab, das der Threadersteller weder beschrieben noch sonst irgendjemand hier geschildert hat. Einen liegengebliebenen Widerspruch ohne weitere Aktivitäten bekäme ich postwendend von der Fachabteilung, die bei uns den Fall vor der Weitergabe an den Widerspruchsausschuss prüft, zurück. Es geht hier allein um den Fall, in dem der Versicherte nicht bereit ist, irgendwelche Infos herauszurücken.

Verfasst: 16.07.2015, 22:44
von Lady Butterfly
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Wie kommst du darauf, dass das so ist? Irgendwie spielt sich in deinem Kopfkino etwas ab, das der Threadersteller weder beschrieben noch sonst irgendjemand hier geschildert hat. Einen liegengebliebenen Widerspruch ohne weitere Aktivitäten bekäme ich postwendend von der Fachabteilung, die bei uns den Fall vor der Weitergabe an den Widerspruchsausschuss prüft, zurück. Es geht hier allein um den Fall, in dem der Versicherte nicht bereit ist, irgendwelche Infos herauszurücken.
zunächst mal: woher willst du wissen, was sich in meinem Kopfkino abspielt? wieder mal Vermutungen?

was sich in deinem Kopfkino abspielt, weiß ich nicht. Ehrlich gesagt: ich will es auch gar nicht wissen. Aber ich weiß, was im Gesetz steht. Nämlich dass man einen Widerspruch nicht begründen muss und dass eine Krankenkasse eine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts hat. Und das dies unabhängig davon ist, was ein Sachbearbeiter will oder meint oder was auch immer.

zum Fall (die Fakten, so wie sie der Thread-Ersteller darstellt)
die Erwerbsfähigkeit wurde durch den MDK als gefährdet eingestuft. Die Krankenkasse veranlasste daraufhin, innerhalb von 10 Wochen einen Rehaantrag zu stellen.

Hierauf wurde Widerspruch ohne Begründung eingelegt und um Akteneinsicht gebeten.

Nach langem hin und her (Schreiben wurde Versand, kam nie an, MDK Gutachten kann nur dem Hausarzt zugesandt werden, Untätigkeit von Seiten der AOK, das Gutachten zu schicken, Berschwerde bei der Hauptzentrale) werde ich wohl am letzten Tag der 10 Wochenfrist das Gutachten erhalten.

Per Zufall habe ich erfahren, dass mit Ablauf der 10 Wochenfrist der Versicherungsschutz endet, wenn keine Reha beantragt wird. Dann müsste man sich trotz Widerspruch freiwillig versichern, was finanziell nicht tragbar ist. Noch schlimmer ist, dass ich dann wohl vermutlich auch dauerhaft freiwillig versichert bleibe, denn zurückkehren kann man wohl nicht.
nun die Frage: wie soll der Widerspruch begründet werden, wenn das Gutachten noch nicht bekannt ist?

und: wenn der MDK bzw. die Kasse (aus welchen Gründen auch immer) nicht bereit sind, dem Mitglied Einsicht in das Gutachten zu gewähren - was spricht dann dagegen, nochmals mit dem Arzt - dem das Gutachten im Gegensatz zum Mitglied vorliegen sollte - Kontakt aufzunehmen und seine Stellungnahme zu dem Gutachten zu erbitten?

wer soll den Widerspruch hier bitte wie begründen?

Verfasst: 16.07.2015, 23:01
von Lady Butterfly
Bully hat geschrieben:
jo, aber nur auf Antrag


mir ist jetzt ehrich gesagt nicht klar, welchen Antrag du meinst


Bully hat geschrieben: und wieviel Verfahren werden so, im stillen Kämmerlein entschieden,weil eben keine detallierte Begründung vorliegt, auch schon im Widerspruchsverfahren NICHT vorgelegen hat

zumindest hier in der Region,liegt im SG- Verfahren bezügl. der detalierten Begründung, die Latte aber eine ganze Ecke höher

Gruß Bully


nun, du sprichst von Gerichtsverfahren, nicht von Widerspruchsverfahren In Gerichtsverfahren ist es nach meiner Meinung sinnvoll, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Und der sollte eigentlich wissen, was er macht und was er wie begünden muss/kann/soll.

hier ist es wohl so, dass ein Versicherter - ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis des Gutachtens - Widerspruch eingelegt hat. Damit sagt er zunächst mal, dass er mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden ist - völlig legitim. Und dann sollte die Kasse nach meiner Meinung erforschen, wieso er nicht einverstanden ist und diese Gründe berücksichtigen. Wenn sie und/oder der MDK der Meinung sind, dem Mitglied das Gutachten nicht zugängig machen zu können, sondern dem behandelnden Arzt - dann ist die logische Konsequenz, dass sie sich auch wegen der med. Begründung des Widerspruchs an den behandelnden Arzt wenden muss.

davon abgesehen: bist du der Meinung, dass wenn Personen im wortwörtlichen Sinn der "kurze Prozess" gemacht wird, dass dies richtig ist? und dass wir als Kassenmitarbeiter auch so handeln sollten?

in Zeit online gibt es momentan eine Kolumne des Richters am Bundesgerichtshof Thomas Fischer, der sich durchaus kritisch zu verschiedenen Sachverhalten äußert, zum Rechtsstaat und zur Rechtsstaatlichkeit. Auch zur "Prozeßökonomie" - hier geht es z. B. darum, dass 5 Richter des BGH ein Urteil sprechen müssen. Wenn sie es einstimmig sprechen, gibt es Vereinfachungen. Nun ja, in der Realität ist es wohl so, dass - wenn ein Richter anderer Meinung ist - er Probleme hat, diese zu vertreten. Weil er damit den anderern Richtern mehr Arbeit macht.....die Kolumne ist nach meiner Meinung lesenswert, und die geäußertenGedanken sind es wert, darüber nachzudenken und sie mit den eigenen Gedanken zu vergleichen.

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... r-im-recht

Verfasst: 17.07.2015, 08:08
von Bully
Hallo Lady,
generell finde ich Deine Einstellung ja bewundernswert.

Lady Butterfly hat geschrieben:
Bully hat geschrieben:
jo, aber nur auf Antrag


mir ist jetzt ehrich gesagt nicht klar, welchen Antrag du meinst


damit meine ich Antrag auf mündliche Verhandlung,
Entschuldigung ich war schon ein Schritt weiter, aber um auch die Erfolgsausichten in diesem Schritt auszuloten, halte ich eine detaillierte
rechtliche Widerspruchsbegründung für unentbehrlich

wie Du ja selber schreibst

Lady Butterfly hat geschrieben: Man sollte allerdings nicht vergessen, dass es Menschen gibt, die Schwierigkeiten haben, sich schriftlich auszudrücken

Lady Butterfly hat geschrieben: In Gerichtsverfahren ist es nach meiner Meinung sinnvoll, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.


mhhh, kann man so nicht sagen, kommt immer ein wenig auf den Einzelfall an, ja Interessenvertretung.
in unseren Fall wurde mal ein Mandat beendet, da der Anwalt unbedingt auf einen Vergleich aus war,das wollten wir nicht, und im Nachhinein war es Ok das wir es so gemacht haben

Lady Butterfly hat geschrieben: hier ist es wohl so, dass ein Versicherter - ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis des Gutachtens - Widerspruch eingelegt hat. Damit sagt er zunächst mal, dass er mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden ist - völlig legitim. Und dann sollte die Kasse nach meiner Meinung erforschen, wieso er nicht einverstanden ist und diese Gründe berücksichtigen.



Du meinst also, der Ma sollte alles was in seiner Macht steht unternehmen,
um seine Arbeit, oder die der Kollegen / Kolleginnen zu hinterfragen, ja um das Ergebnis dieser Arbeit zu widerlegen, und das alles auf einen unbegründeten Verdacht

Lady Butterfly hat geschrieben: Wenn sie und/oder der MDK der Meinung sind, dem Mitglied das Gutachten nicht zugängig machen zu können, sondern dem behandelnden Arzt - dann ist die logische Konsequenz, dass sie sich auch wegen der med. Begründung des Widerspruchs an den behandelnden Arzt wenden muss.

wenn der KK-Ma es vernünftig dokumentiert, was spricht denn gegen ein Telefonat ( KK.-MDK ) damit der Vs eine beschleunigte Einsicht erhält im Gutachten.
habe den § 25 Abs. 5 SGB X im Kopf, und was spricht dagegen das er nicht nur das Gutachten kennt, sonern auch den Namen des Gutachters erfährt
Denn letztendlich muß der VS seinen Widerspruch rechtlich begründen, und ich bezweifele das der Doc immer das rechtliche Hintergrundwissen besitzt.
Lady Butterfly hat geschrieben: davon abgesehen: bist du der Meinung, dass wenn Personen im wortwörtlichen Sinn der "kurze Prozess" gemacht wird, dass dies richtig ist? und dass wir als Kassenmitarbeiter auch so handeln sollten?


"kurzen Prozess" wenn Du es so ausdrücken willst, dann sage ich Dir "JA"

Ich erwarte das sich nicht nur die KK, ja alle Leistungserbringer, an die geltende Gesetzgebung halten, nicht mehr und nicht weniger.

Leider ist das nicht immer der Fall,
schönes Beispiel dafür ist der § 25 SGB X, es wird den Vs doch garnicht in allen Fällen alles vorgelegt, und dann sind wir wieder bei der Beweispflicht des Vs und die Qualität seines Widerspruches.

ich vertrete die Ansicht, das auch Gesprächsnotizen dem Vs vorzulegen sind, nachdem Motto,
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Erklärung, die im Rechtsverkehr geeignet (objektiv) und bestimmt (subjektiv)
ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller bezeichnet oder zumindest für die Beteiligten
erkennbar werden läßt.

dazu, leiten wir gerade gemäß § 44 SGB X mehrere Verfahren ein
um a) in den Besitz sämtlicher Gesprächsnotizen zu kommen,
b) die Akten aus Datenschutzgründen, auf dem Wahrheitsgehalt zu prüfen,

mal eine Frage in der Runde, wie ist Eure Meinung

" Sind dem VS. Gesprächsnotizen vorzulegen " ????

Lady Butterfly hat geschrieben: die Kolumne ist nach meiner Meinung lesenswert, und die geäußertenGedanken sind es wert, darüber nachzudenken und sie mit den eigenen Gedanken zu vergleichen.

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... r-im-recht
ich werde es lesen. DANKE

Gruß Bully

Verfasst: 17.07.2015, 10:18
von Lady Butterfly
Bully hat geschrieben:Hallo Lady,
generell finde ich Deine Einstellung ja bewundernswert.

Lady Butterfly hat geschrieben:
Bully hat geschrieben:
jo, aber nur auf Antrag


mir ist jetzt ehrich gesagt nicht klar, welchen Antrag du meinst


damit meine ich Antrag auf mündliche Verhandlung.

wie Du ja selber schreibst

Lady Butterfly hat geschrieben: Man sollte allerdings nicht vergessen, dass es Menschen gibt, die Schwierigkeiten haben, sich schriftlich auszudrücken

Lady Butterfly hat geschrieben: In Gerichtsverfahren ist es nach meiner Meinung sinnvoll, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.


mhhh, kann man so nicht sagen, kommt immer ein wenig auf den Einzelfall an, ja Interessenvertretung.
in unseren Fall wurde mal ein Mandat beendet, da der Anwalt unbedingt auf einen Vergleich aus war,das wollten wir nicht, und im Nachhinein war es Ok das wir es so gemacht haben



es gibt sicherlich immer auch Fälle, in denen die Beratung durch einen Anwalt nicht ideal ist - generell bin ich trotzdem der Meinung, dass sie sinnvoll ist. Du bist in einem Verwaltungsjob tätig und gehst regelmäßig mit Gesetzen um.

Anderen fehlt diese Erfahrung und dieses Wissen. Sie sind unerfahren im Umgang mit Verwaltungen und haben Schwierigkeiten, jurisitisch formulierte Texte zu lesen und zu verstehen. Sie sind möglicherweise dazu noch krank und/oder haben andere Probleme. Dann ist es sinnvoll, sich Hilfe zu suchen - sprich: zu einem Anwalt zu gehen.

Lady Butterfly hat geschrieben: hier ist es wohl so, dass ein Versicherter - ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis des Gutachtens - Widerspruch eingelegt hat. Damit sagt er zunächst mal, dass er mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden ist - völlig legitim. Und dann sollte die Kasse nach meiner Meinung erforschen, wieso er nicht einverstanden ist und diese Gründe berücksichtigen.



Du meinst also, der Ma sollte alles was in seiner Macht steht unternehmen,
um seine Arbeit, oder die der Kollegen / Kolleginnen zu hinterfragen, ja um das Ergebnis dieser Arbeit zu widerlegen, und das alles auf einen unbegründeten Verdacht


Das habe ich nirgendwo geschrieben - es geht hier auch nicht um Misstrauen oder den Verdacht, das irgendwer seine Arbeit nicht richtig gemacht hat. Wobei: bei einer Krankenkasse arbeiten Menschen und Menschen sind bekanntlich keine Roboter. Sie machen Fehler. Du und ich machen sicherlich auch Fehler bei unserer Arbeit.

Es geht darum, dass jemand mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist. Das kann ganz unterschiedliche Gründe haben: dass das Mitglied die sozialrechtlichen Zusammenhänge nicht kennt. Dass die Kassenmitarbeiter nicht alle Fakten kennen. Es kann sein, dass mit dem behandelnden Arzt ein anderes Vorgehen besprochen war. Dass kann auch irrationale Gründe haben - z. B. dass das Mitglied sich vom Bescheid unter Druck gesetzt fühlt. Es kann auch sein, dass familiäre Gründe gegen eine Reha sprechen - z. B. bei Alleinerziehenden, die nicht wissen wohin mit den Kindern während der Reha. Die sollte man versuchen, herauszufinden. Und vielleicht sogar eine gemeinsame Lösung zu finden - das wäre die ideale Lösung. Oder die Gründe festzuhalten und als Begründung mit an den Widerspruchsausschuss weiterzuleiten.

Lady Butterfly hat geschrieben: Wenn sie und/oder der MDK der Meinung sind, dem Mitglied das Gutachten nicht zugängig machen zu können, sondern dem behandelnden Arzt - dann ist die logische Konsequenz, dass sie sich auch wegen der med. Begründung des Widerspruchs an den behandelnden Arzt wenden muss.

wenn der KK-Ma es vernünftig dokumentiert, was spricht denn gegen ein Telefonat ( KK.-MDK ) damit der Vs Einsicht erhält im Gutachten.
Denn letztendlich muß der VS seinen Widerspruch rechtlich begründen, und ich bezweifele das der Doc immer das rechtliche Hintergrundwissen besitzt.


nee, der Widerspruch muss nicht rechtlich begründet werden - die Begründung ist sinnvoll, ich würde sie jedem empfehlen, weil sie die Erfolgschancen erhöht. Vorgeschrieben ist sie aber nicht.

Lady Butterfly hat geschrieben: davon abgesehen: bist du der Meinung, dass wenn Personen im wortwörtlichen Sinn der "kurze Prozess" gemacht wird, dass dies richtig ist? und dass wir als Kassenmitarbeiter auch so handeln sollten?


"kurzen Prozess" wenn Du es so ausdrücken willst, dann sage ich Dir "JA"

Ich erwarte das sich nicht nur die KK, ja alle Leistungserbringer, an die geltende Gesetzgebung halten, nicht mehr und nicht weniger.

Leider ist das nicht immer der Fall,


da hast du leider recht - und ich würde behaupten, dass es in der Regel kein böser Wille ist. Sondern Unkenntnis, Zeitmangel, Gleichgültigkeit, den einfachen Weg gehen, Druck von oben à la "die Zahlen müssen stimmen" usw.

schönes Beispiel dafür ist der § 25 SGB X, es wird den Vs doch garnicht in allen Fällen alles vorgelegt, und dann sind wir wieder bei der Beweispflicht des Vs und die Qualität seines Widerspruches.


nee, der Versicherte ist nicht in der Beweispflicht - sondern die Kasse. Die Kasse muss, bevor sie einen Verwaltungsakt erlässt, den Sachverhalt ermitteln und Beteiligte anzuhören. Und die Kasse muss den Verwaltungsakt begründen. Eigentlich recht Versichertenfreundlich.



ich vertrete die Ansicht, das auch Gesprächsnotizen dem Vs vorzulegen sind, nachdem Motto,
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Erklärung, die im Rechtsverkehr geeignet (objektiv) und bestimmt (subjektiv)
ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller bezeichnet oder zumindest für die Beteiligten
erkennbar werden läßt.

dazu, leiten wir gerade gemäß § 44 SGB X mehrere Verfahren ein
um a) in den Besitz sämtlicher Gesprächsnotizen zu kommen,
b) die Akten aus Datenschutzgründen, auf dem Wahrheitsgehalt zu prüfen,

mal eine Frage in der Runde, wie ist Eure Meinung

" Sind dem VS. Gesprächsnotizen vorzulegen " ????


mmmmh, gute Frage

lies dir mal dieses Urteil durch: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... os=0&anz=1


interessant scheint mir in diesem Zusammenhang auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sein - du hast ein Recht auf Einsicht in alle personenbezogene Daten, die über dich gespeichert sind. Wieso sollten dann Gesprächnotizen nicht vorzulegen sein?

Verfasst: 17.07.2015, 10:53
von GerneKrankenVersichert
Lady Butterfly hat geschrieben: nun die Frage: wie soll der Widerspruch begründet werden, wenn das Gutachten noch nicht bekannt ist?
Die Frage ist ja, wogegen eigentlich Widerspruch eingelegt wird. Die medizinische Einschätzung? Dann wird der Versicherte nicht umhin kommen, mit seinem Arzt zu reden, der das Gutachten vorliegen hat. Oder aber die Aufforderung an sich? Dazu braucht man das Gutachten noch nicht einmal. Wenn der Versicherte nicht der Ansicht ist, die medizinische Einschätzung sei verkehrt, sondern ihm sei der Reha-Antrag nicht zumutbar, sollte er seiner Kasse die Gründe nennen.
Lady Butterfly hat geschrieben: und: wenn der MDK bzw. die Kasse (aus welchen Gründen auch immer) nicht bereit sind, dem Mitglied Einsicht in das Gutachten zu gewähren - was spricht dann dagegen, nochmals mit dem Arzt - dem das Gutachten im Gegensatz zum Mitglied vorliegen sollte - Kontakt aufzunehmen und seine Stellungnahme zu dem Gutachten zu erbitten?
Wieder die Frage - medizinische Stellungnahme? Diese Gutachten werden bei korrekter Arbeitsweise in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erstellt. Soll ich anrufen und fragen, ob er seine Einschätzung zurücknimmt, weil der Versicherte Widerspruch einlegt?

Dann kommt noch das datenschutzrechtliche Problem hinzu. Der MDK kann den Hörer in die Hand nehmen und mit dem Arzt über den Patienten reden - auch hier ist der Arzt nicht verpflichtet zu antworten. Ruft ein KK-Mitarbeiter an, so wird es in Sachen Datenschutz schon mehr als kritisch.

Alle anderen Auskünfte, warum eine Antragsstellung unzumutbar wäre, gehen so tief in die Privatsphäre eines Versicherten, dass ich mir die nie und nimmer auf éinem anderen Weg als über ihn direkt beschaffen darf.

Verfasst: 17.07.2015, 11:35
von Czauderna
Hallo,
Ich denke, diese Diskussion ist etwas verwirrend für den Leser, der nicht beruflich mit der Thematik befasst ist.
Es geht doch im Grunde genommen darum, ob allein die Formulierung eines Widerspruchs - " Gegen den Bescheid vom ...... Lege ich Fristgemäß Widerspruch ein" ausreicht um eine Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe herbeizuführen seitens der Kasse.
Was passiert bei einem solchen Widerspruch in der Praxis ?
Es ist zwingend erforderlich dass die Kasse ermitteln muss, welche Gruende vorliegen, die diesen Widerspruch veranlassten - das verstehe ich unter
Ermittlung durch die Kasse. In der Praxis passiert dies entweder mündlich oder schriftlich durch eine Nachfrage beim Widerspruchsfuehrer. Wie schon weiter oben angeführt , kann es verschiedene Gruende geben. Als Kassenmitarbeiter kann ich doch wirklich nicht wissen ob der Widerspruch wegen Inhalt oder z.B aus Formalgruenden eingelegt wurde, also muss ich
fragen, und selbstverständlich kann und muss ich dann auch die Widerspruchsbegruendung selbst schriftlich formulieren.
Ich kann mich erinnern dass in der Vergangenheit eine Rechtsbehelfsbelehrung sinngemaess so formuliert wurde -
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen, der möglichst eingehend begründet werden sollte".
Fazit, es ist die Verpflichtung der Kasse, alles zu tun um zu einer Widerspruchsbegruendung zu kommen ! Aber das geht nur über den
Widerspruchsführer , denn alles andere geht meiner Meinung nach gar nicht.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 17.07.2015, 12:01
von Lady Butterfly
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben: nun die Frage: wie soll der Widerspruch begründet werden, wenn das Gutachten noch nicht bekannt ist?
Die Frage ist ja, wogegen eigentlich Widerspruch eingelegt wird. Die medizinische Einschätzung? Dann wird der Versicherte nicht umhin kommen, mit seinem Arzt zu reden, der das Gutachten vorliegen hat. Oder aber die Aufforderung an sich? Dazu braucht man das Gutachten noch nicht einmal. Wenn der Versicherte nicht der Ansicht ist, die medizinische Einschätzung sei verkehrt, sondern ihm sei der Reha-Antrag nicht zumutbar, sollte er seiner Kasse die Gründe nennen.
genau das sollte der Kassenmitarbeiter klären - am besten in einem Gespräch

Lady Butterfly hat geschrieben: und: wenn der MDK bzw. die Kasse (aus welchen Gründen auch immer) nicht bereit sind, dem Mitglied Einsicht in das Gutachten zu gewähren - was spricht dann dagegen, nochmals mit dem Arzt - dem das Gutachten im Gegensatz zum Mitglied vorliegen sollte - Kontakt aufzunehmen und seine Stellungnahme zu dem Gutachten zu erbitten?
Wieder die Frage - medizinische Stellungnahme? Diese Gutachten werden bei korrekter Arbeitsweise in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erstellt. Soll ich anrufen und fragen, ob er seine Einschätzung zurücknimmt, weil der Versicherte Widerspruch einlegt?

Dann kommt noch das datenschutzrechtliche Problem hinzu. Der MDK kann den Hörer in die Hand nehmen und mit dem Arzt über den Patienten reden - auch hier ist der Arzt nicht verpflichtet zu antworten. Ruft ein KK-Mitarbeiter an, so wird es in Sachen Datenschutz schon mehr als kritisch.

Alle anderen Auskünfte, warum eine Antragsstellung unzumutbar wäre, gehen so tief in die Privatsphäre eines Versicherten, dass ich mir die nie und nimmer auf éinem anderen Weg als über ihn direkt beschaffen darf.
[/quote]

die Kasse muss vor der Aufforderung Ermessen ausüben und dabei auch die Belange des Versicherten berücksichtigen - dafür ist es aber wichtig, dass sie diese kennt.

mein Eindruck: du machst es dir verdammt leicht. Du forderst einen Versicherten auf, einen Reha-Antrag zu stellen und das war's. Wenn er damit nicht einverstanden ist, muss er sich kümmern und dich (bzw. die Kasse) davon überzeugen, dass er dies nicht kann.

das Gesetz sieht aber die umgekehrte Begründungspflicht vor.

zunächst sind an das Gutachten, das Grundlage für eine Aufforderung ist, bestimmte Bedingungen geknüpft - ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann aber nur prüfen, wem das Gutachten vorliegt.

dann muss die Kasse Ermessen ausüben - sie muss dabei alle Umstände des Einzelfalls - inklusive der Belange des Versicherten - berücksichtigen und sorfältig abwägen.

http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... ilhabe.pdf

Verfasst: 17.07.2015, 16:26
von GerneKrankenVersichert
Lady Butterfly hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Die Frage ist ja, wogegen eigentlich Widerspruch eingelegt wird. Die medizinische Einschätzung? Dann wird der Versicherte nicht umhin kommen, mit seinem Arzt zu reden, der das Gutachten vorliegen hat. Oder aber die Aufforderung an sich? Dazu braucht man das Gutachten noch nicht einmal. Wenn der Versicherte nicht der Ansicht ist, die medizinische Einschätzung sei verkehrt, sondern ihm sei der Reha-Antrag nicht zumutbar, sollte er seiner Kasse die Gründe nennen.
genau das sollte der Kassenmitarbeiter klären - am besten in einem Gespräch

Wieder die Frage - medizinische Stellungnahme? Diese Gutachten werden bei korrekter Arbeitsweise in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erstellt. Soll ich anrufen und fragen, ob er seine Einschätzung zurücknimmt, weil der Versicherte Widerspruch einlegt?

Dann kommt noch das datenschutzrechtliche Problem hinzu. Der MDK kann den Hörer in die Hand nehmen und mit dem Arzt über den Patienten reden - auch hier ist der Arzt nicht verpflichtet zu antworten. Ruft ein KK-Mitarbeiter an, so wird es in Sachen Datenschutz schon mehr als kritisch.

Alle anderen Auskünfte, warum eine Antragsstellung unzumutbar wäre, gehen so tief in die Privatsphäre eines Versicherten, dass ich mir die nie und nimmer auf éinem anderen Weg als über ihn direkt beschaffen darf.
die Kasse muss vor der Aufforderung Ermessen ausüben und dabei auch die Belange des Versicherten berücksichtigen - dafür ist es aber wichtig, dass sie diese kennt.

mein Eindruck: du machst es dir verdammt leicht. Du forderst einen Versicherten auf, einen Reha-Antrag zu stellen und das war's. Wenn er damit nicht einverstanden ist, muss er sich kümmern und dich (bzw. die Kasse) davon überzeugen, dass er dies nicht kann.

das Gesetz sieht aber die umgekehrte Begründungspflicht vor.

zunächst sind an das Gutachten, das Grundlage für eine Aufforderung ist, bestimmte Bedingungen geknüpft - ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann aber nur prüfen, wem das Gutachten vorliegt.

dann muss die Kasse Ermessen ausüben - sie muss dabei alle Umstände des Einzelfalls - inklusive der Belange des Versicherten - berücksichtigen und sorfältig abwägen.

http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... ilhabe.pdf

Sag mal LB, kann es sein, dass die Hitze deine Lesefähigkeit beeinträchtigt?

Ich habe hier mehrfach beschrieben, wie der richtige Weg incl. Anhörung und Nachfrage ist und dass er bei uns auch immer eingehalten wird. Ich habe deine haltlosen Unterstellungen nicht nötig. Reagier dich bitte an jemand anderem ab, ich bin raus.

Verfasst: 17.07.2015, 18:26
von broemmel
@LB:

Stampf doch noch mit dem Fuss auf und rufe: ich habe aber recht!

So kommt mit der Quatsch gerade vor