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Verfasst: 21.02.2015, 11:12
von Czauderna
vlac hat geschrieben:Hallo,
@Günther: Bitte entschuldige, dass ich Dich im Punkt der Haushaltshilfe korrigiere.
§ 38 (2) SGB V sagt nämlich:
"(2) Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen."
(1) ist also die Minimalanforderung, die die Krankenkasse durch Satzungsleistungen erweitern soll.
Hallo Vlac,
Du musst dich doch dafür nicht entschuldigen, ist schon okay.
Mir ging es auch nur darum, dass es eben möglich ist, das in der Satzung etwas anderes , wegen meiner auch weitergehendes steht als im Gesetz.
Vielen Dank für deine Rueckmeldung, einZeichen dafür, dass man "noch" wahrgenommen wird - grins!
Gruß
Guenter
Verfasst: 21.02.2015, 15:33
von Eberhard
Hallo alle zusammen.
leider muss ich feststellen, dass von der ursprünglichen Problemstellung ziemlich weit daneben diskutiert wird.
Hat noch jemand zu meinem Fall etwas hinzuzufügen? Oder muss ich jetzt einfach zahlen und es gibt keine Möglichkeit für mich? Wäre zwar schade, muss ich dann aber wohl akzeptieren.
Trotzdem vielen Dank an alle die sich meiner angenommen haben.
Gruß Eberhard
Verfasst: 21.02.2015, 15:38
von GerneKrankenVersichert
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
@Eberhard
Ich blicke bei deinen Schilderungen nicht so ganz durch. Wenn du an einer Antwort auf deine Frage interessiert bist, stell doch bitte mal die Daten und Zahlen hier ein. Also von wann bis wann Krankengeld in welcher Höhe und von wann bis wann BU-Rente in welcher Höhe.
Verfasst: 21.02.2015, 17:12
von Czauderna
Hallo Eberhard,
Wir sind schon noch bei dir und so, wie ich die Sache sehe, steht noch deine Antwort auf GerneKrankenversichert aus und auch meine Frage an KKA zu seinem Fall steht in Verbindung mit deinem Problem. Für mich steht eigentlich fest, dass du Zahlen must, nur über die Höhe besteht Unklarheit.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 21.02.2015, 17:28
von Eberhard
Mir geht es hier um grundsätzliche Regelungen. Das hat doch nichts mit der Höhe der Zahlungen zu tun. Ich habe regelmäßig mein Krankengeld in Hhe des letzten Steuerbescheides erhalten. Über die gesamte Anspruchsdauer kamen die Zahlungen, bei der Wiedereingliederung hab ich auch meine Beiträge bezahlt und soweit war alles ok. Als dann die BU Rente dessen Höhe auch nichts zur Sache tut, kam dann ein neuer Bescheid mit den gesamten Nachforderungen der KK. Für mich ist wichtig zu wissen, ob es rechtlich ist, diese Nachforderung, heißt die Erhöhung der BBG nachträglich ohne neuen Steuerbescheid durchzuführen und dadurch auch den aktuellen Beitragssatz an diese Höhe zu koppeln. Eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertungen, die belegen, dass das Einkommen während der Krankheitsphase gering ist, interessiert die KK nicht. Ich muss jetzt auf den neuen Bescheid warten, erst dann wird höchstwahrscheinlich wieder korrigiert. Steuerlich sind die BU-Beträge angegeben und werden da dann auch berücksichtigt. Dies bringt die Steuerlast in die Höhe und ich hoffe sehr, dass die KK dies dann nicht nochmal mit einrechnet. Soweit dürfte meinerseits alles gesagt sein. Falls noch nützliche Infos vorhanden sind, nur her damit. Wie bereits gesagt, nochmals vielen Dank euch allen.
Verfasst: 21.02.2015, 17:51
von GerneKrankenVersichert
Eberhard hat geschrieben:Mir geht es hier um grundsätzliche Regelungen. .
Die habe ich dir genannt. Und danach werden die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen aufgrund des letzten Einkommenssteuerbescheides erhoben und die Beiträge aufgrund der BU-Rente aufgrund der tatsächlichen monatlichen Zahlung.
Das vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene Arbeitseinkommen ist für die Zeit des Krankengeldbezuges beitragsfrei. Die BU-Rente ist beitragspflichtig.
Eberhard hat geschrieben:Das hat doch nichts mit der Höhe der Zahlungen zu tun.
Doch. Es gibt noch einige grundsätzliche Regelungen zur Beitragszahlung auf den Auffüllbetrag bis zur Mindestbemessungsgrenze und Besonderheiten, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Aber ohne genaue Angaben erspare ich mir weitere Ausführungen. Nur noch ein Hinweis: Wenn du es durchsetzt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Arbeitseinkommens während der Zeit des Krankengeldbezuges niedriger angesetzt werden, kann es sein, dass du plötzlich Beiträge zahlen musst, die vorher nicht angefallen wären.
Verfasst: 21.02.2015, 18:07
von Eberhard
Das ich für die BU-Rente Beiträge bezahlen muss ist mir klar. Mir ist nur immer noch nicht klar, warum diese ohne Ekst.Bescheid errechnet werden können und auch die Beitragspflicht erhöht werden darf, wenn das bei Verringerung der Einkommenssituation nicht angewendet wird. Wenn die KK nehmen kann ist der St-Bescheid nicht rechtens. In der neuen Steuererklärung sind sämtliche Einnahmen angegeben, Verdienst, Krankengeld u. BU-Rente. Dann ist doch alles drin! Wenn ich ganz gesund bin, kann ich die Beiträge auch ohne Murren bezahlen, nur das jetzt rückwirkend und bis zum Einreichen des neuen Steuerbescheides alles hochgerechnet wird, kann nicht richtig sein. Und falls doch, verstehe ich diese Gesetze nicht!
Verfasst: 21.02.2015, 19:27
von GerneKrankenVersichert
Eberhard hat geschrieben:Das ich für die BU-Rente Beiträge bezahlen muss ist mir klar. Mir ist nur immer noch nicht klar, warum diese ohne Ekst.Bescheid errechnet werden können und auch die Beitragspflicht erhöht werden darf, wenn das bei Verringerung der Einkommenssituation nicht angewendet wird. Wenn die KK nehmen kann ist der St-Bescheid nicht rechtens. In der neuen Steuererklärung sind sämtliche Einnahmen angegeben, Verdienst, Krankengeld u. BU-Rente. Dann ist doch alles drin! Wenn ich ganz gesund bin, kann ich die Beiträge auch ohne Murren bezahlen, nur das jetzt rückwirkend und bis zum Einreichen des neuen Steuerbescheides alles hochgerechnet wird, kann nicht richtig sein. Und falls doch, verstehe ich diese Gesetze nicht!
Ich versuche es mal anders. Grundsätzlich werden die Beiträge für den Monat festgesetzt, in dem die Einnahmen bezogen werden. Das heißt, die Beiträge aus dem Monatsgehalt Dezember des Angestellten werden für den Monat Dezember aus diesem Gehalt berechnet, die Beiträge des Rentners aus der in diesem Monat bezogenen Rente. Bei diesen Einkommensarten steht die Höhe der Zahlung regelmäßig für den Monat fest. Ausnahmen lässt das BVA nicht zu, wir hatten z. B. bei Beamten aus Vereinfachungsgründen nur Ende des Jahres die Einkommenshöhe angefragt und diesen Betrag durch 12 geteilt. Das ist nicht zulässig, es muss für jeden Monat der entsprechende Beitrag aufgrund der tatsächlichen Höhe festgesetzt werden.
Es gibt allerdings Einkommensarten, bei denen das nicht möglich ist. Wie das Arbeitseinkommen eines Selbständigen. Die beitragspflichtigen Einnahmen eines Selbständigen sind die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid. Das bedeutet, dass die Beitragserhebung immer rückwärtsgewandt stattfindet. Das kann für den Selbständigen negativ (das Arbeitseinkommen hat sich verringert und trotzdem müssen die hohen Beiträge auf den Vorjahresgewinn gezahlt werden) oder positiv sein (Das Arbeitseinkommen hat sich erhöht und es müssen nur die niedrigeren Beiträge aufgrund des Vorjahresgewinns gezahlt werden). Insgesamt gleicht das sich immer wieder aus. Clevere Steuerberater können mit dieser Regel spielen und den Steuerbescheid für schlechte Jahre wesentlich schneller einreichen als für gute Jahre.
Dass die Beiträge eines Selbständigen für das Arbeitseinkommen aufgrund der Höhe des Steuerbescheides festgesetzt werden, bedeutet nicht, dass dies auch für die übrigen Einnahmen eines Selbständigen gilt. Deutlich wird dies auch im § 6 Abs. 3 der bereits zitierten Verfahrensgrundsätze Selbstzahler. Der Nachweis ist bei Arbeitseinkommen immer über den Einkommenssteuerbescheid (in Ausnahmefällen über den Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid) zu führen, bei Renten über einen aktuellen Bescheid.
Verfasst: 21.02.2015, 19:57
von Rossi
Sehe ich auch so. Dabei habe ich mir nachfolgendes in die Birne gekloppt.
- Einkünfte nicht planbar bzw. nicht vorhersehbar (bspw. Arbeitseinkommen selbständige Tätigkeit) immer nach aktuellem Steuerbescheid
- Einkünfte planbar bzw. vorhersehbar (bspw. Renten- oder Kapitaleinkünfte) immer nach dem Entstehungsprinzip