@KKA:
In dem von dir zitierten Urteil des LSG erfolgte die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres und die Kasse begründete die Nichtzahlung des Krankengeldes mit einer anscheinend bis dahin geltenden Rechtslage, nach der der Auszahlungsschein innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden musste. Zu der damaligen Rechtslage kann ich nichts schreiben, da bei meinem Arbeitgeber nie auf eine solche Frist geachtet wurde. Allerdings geht es ja auch überhaupt nicht um eine 14-Tages-Frist, die wurde von dir ins Spiel gebracht, nicht von Freddy und auch nicht von mir.
Ganz wichtig ist die Unterscheidung zwischen
- der Arbeitsunfähigkeit
- dem Anspruch auf Krankengeld
- der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (zum Zweck der Krankengeldzahlung) und
- der tatsächlichen Auszahlung des Krankengeldes.
Hier kommen verschiedene Paragraphen und Richtlinien ins Spiel, die ich dir auf Wunsch gerne benenne, jetzt aber aufgrund der einfacheren Lesbarkeit einfach weglasse.
Wir haben:
DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit kein vorliegt, ist in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien geregelt. Alleine dieser Punkt kann zu Missverständnissen führen, da der Versicherte davon ausgeht, dass er arbeitsunfähig ist, wenn er sich aus gesundheitlichen Gründen als unfähig ansieht, zu arbeiten. Je nachdem, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, es endet und auch je nach Beruf ist dieser Maßstab unterschiedlich. Aber lassen wir diese Baustelle mal beiseite und gehen davon aus, der Versicherte, sein Arzt, der MDK und die Kasse sind sich darüber einig, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, dann bedeutet das nicht automatisch, dass für die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Denn wie der geneigte Vielleser dieses Forums weiß, ist der
ANSPRUCH AUF KRANKENGELD
von der ärztlichen Feststellung abhängig, es erfolgt eine abschnittsweise Bewilligung und es darf keine Lücke entstehen. Wenden wir uns also der Frage zu, wie der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt
ÄRZTLICHE FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Hier helfen uns wieder die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien weiter. Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und gibt eine Prognose zur voraussichtlichen Dauer ab. Oder auch nicht, wenn es ihm nicht möglich ist. Diese Feststellung soll grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen (rückwirkend bedeutet in dem Fall, vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme, nicht zu verwechseln mit rückwirkend im Sinne einer laufenden Behandlung und abschnittsweisen Bewilligung des Krankengeldes!). Eine Prognose ist naturgemäß keine sichere Aussage, die sich nicht mehr ändern wird. Es ist ja auch nicht so, dass das Krankengeld irgendwann aufgrund einer Prognose eingestellt wird, sondern dass zur Krankengeldzahlung die tatsächliche
BESCHEINIGUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
erforderlich ist. Und diese BESCHEINIGUNG erfolgt im Gegensatz zur FESTSTELLUNG rückwirkend, sie soll nach den AU-Richtlinien längstens für 7 Tage in der Vergangenheit und 2 Tage in der Zukunft erfolgen. Diese 2 Tage sind dann von Bedeutung, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet, nur dann wird Krankengeld für die Zukunft ausgezahlt. Die Primärkassen, die sich bisher strikt an die Rechtssprechung halten, haben dafür das Muster 17
https://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/blan ... _16_20.pdf Das verlinke ich, damit jeder erkennen kann, dass und wie die unterschiedlichen Kriterien abgefragt werden. Von diesen 7 Tagen bzw. 2 Tagen kann abgewichen werden, wenn es sachlich geboten ist, d. h., auch längere Zeiträume können bescheinigt werden, wenn z. B. der Krebspatient die 4wöchige Chemotherapie absolviert und der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend für diesen Zeitraum bescheinigt. Damit kommen wir zum letzten Punkt:
TATSÄCHLICHE AUSZAHLUNG DES KRANKENGELDES
Das, was du als Ironie wahrnimmst, ist nun mal so. Das Krankengeld wird - natürlich sofern ein Anspruch besteht - dann ausgezahlt, wenn ein Auszahlschein eingereicht wird. Nehmen wir mal an, der Arzt möchte den Patienten tatsächlich jede Woche sehen, da er den Heilungsverlauf überwachen möchte. Bei jedem Termin wird ein Auszahlschein ausgefüllt. Auf allen gibt der Arzt den Termin "voraussichtlich arbeitsunfähig bis" mit dem 31.12.15 an.
Der eine Patient hat reich geerbt und gibt nur den ersten Schein ab, damit die voraussichtliche Dauer gemeldet ist und keine Lücke entsteht. Am 30.12.2015 lässt er sich den letzten Schein bis zum 31.12.2015 bestätigen und gibt alle Scheine gebündelt bei der Kasse ab. Dann wird das Krankengeld ausgezahlt.
Der andere Patient ist auf das Geld angewiesen und gibt den Schein jede Woche ab. Dann wird das Krankengeld jede Woche überwiesen.
Es gibt da noch viele andere Konstellationen und auf die Problematik der Spätmeldung gehe ich noch nicht mal ein, aber ich hoffe, dass die Unterschiede klarer geworden sind.