HILFE!!! Existenz bedroht!

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

Moderatoren: Czauderna, Karsten

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.01.2015, 22:48

Übrigens es ging hier um Firmeninsolvenzen und der Beitragsvollstreckung durch die Sozialversicherungsträger bei Insolvenzen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 24.01.2015, 23:05

Nun ja, dürfte aber gleich sein.

Last und least dürfte die Überschrift aus dem Thread ziemlich eindrucksvoll sein.

Zitat:

Hilfe!!! Existenz bedroht!

Mir reicht das hier an dieser Stelle und ich klinke mich aus. Die gut und altgedienten Sofás sollten einfach so weiter machen, wie früher. Immer schön die Daumenschrauben bei den Versicherten druff. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3a SGB V (wirksame Ratenzahlung) und besonderen Bestimmungen des § 76 SGB IV (Erhebung von Einnahmen) werden mal so eben geflissentlich leicht unter den Teppich gekehrt bzw. volle Kanne ignoriert.

Das Motto lautet: och, dat haben wir noch nie gemacht!

Habt bitte Nachsicht; denn genau dies Motto (haben wir noch nie gemacht) gibt es auch bei den anderen Sozialleistungsträgern (Sozialhilfe, ALG II, ALG I). Es ist einfach nur göttlich.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 25.01.2015, 11:45

Hallo Cicero,
Hatte ich noch nicht in der Praxis, dass uns das HZA von einer Ratenzahlungsvereinbarung informiert hat, aber was du da gefunden hast, beweist, dass ich von meiner Meinung abrücken muss.
Konkret für den Fragesteller, wenn das HZA der Kasse das schriftlich mitteilt, muss sich die Kasse daran halten und das Ruhen aufheben. Ergo, muss es dann auch sein, dass das HZA die Kassen in Kenntnis setzen muss, wenn die Raten nicht mehr kommen und die Kasse dann die Leistungen wieder ruhen lassen muss. Okay, wieder etwas dazugelernt.
@Rossi, so geht das, einfach und sachlich, und damit es nicht zu sachlich bleibt - Hast du es nötig für deine Seminare so eine Werbung zu machen hier im Forum. wir wissen doch alle, wenn es gegen die Kassen geht dann bist Du und ....... Eine Instanz im Internet.
Gruß
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 25.01.2015, 15:07

Ich mache das jetztmal hier mit hilfe des TK Lex nachweises klar.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... xid=155052

2. Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen des § 251 AO (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Vollstreckungsvoraussetzung nach § 251 AO ist der vollstreckbare Verwaltungsakt, dessen Vollziehung nicht nach § 361 AO, § 69 FGO ausgesetzt ist. Das bloße Einlegen eines Rechtsbehelfs hemmt nicht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, insbesondere nicht die Erhebung der Abgabe.

Liegt der Finanzbehörde = Krankenkasse ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor, so hat die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle die Vollstreckungsstelle zu unterrichten. Über die Anträge soll unverzüglich entschieden werden. Die Vollstreckungsstelle entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob es die Vollstreckung einleitet oder bereits begonnene Vollstreckungsverfahren einstellt, beschränkt. oder fortführt. Das Vollstreckungsverfahren ist einzuleiten oder fortzuführen, wenn der Antrag aussichtslos erscheint, offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung bezwecken oder Gefahr im Verzug besteht (Abschn. 5 Abs. 4 VollstrA). Ansonsten sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.

jetzt kommt die Besonderheit. § 16 Abs. 4 SGB V

die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.

5. Stundung der Leistung (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Mit der Stundung (§ 222 AO) erreicht der Vollstreckungsschuldner ein Aufschieben des Fälligkeitszeitpunktes. Somit entfällt eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung i.S.d. § 254 Abs. 1 AO. Ist mit der Vollstreckung noch nicht vor Stundung der geschuldeten Leistung begonnen worden, ist eine Vollstreckung bis zur erneuten Fälligkeit nicht mehr einzuleiten. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, soweit ihre Aufhebung nicht ausdrücklich angeordnet worden ist (§ 257 Abs. 2 Satz 3 AO).

Poet
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Beitrag von Poet » 25.01.2015, 19:53

Es macht Sinn dass sich vielleicht mal jemand beim HZA erkundigt ob deren Ratenzahlungen zur Aussetzung der Vollstreckung denn rechtlich gesehen Vereinbarungen wie Stundungen sind oder vielleicht nur begünstigende VWA. Dass die Behörde die Kasse informiert dass die Vollstreckung ausgesetzt wird bedeutet auch noch keine wirksame Ratenzahlung.

Den Rossi'schen Gedankengang, dass es eine typische Kanonenkugel auf Spatzen ist, teile ich nicht. Wir wissen nicht was die Kasse versucht hat um das Ruhen zu vermeiden. Und warum sollte eine Kasse wenn jmd die Möglichkeit der Stundung nicht nutzt das Ruhen aufheben? Nur weil die Beitreibung nach erfolglos versuchter Stundung an das HZA gegangen ist? Das mag vielleicht Rossi und den Betreffenden nicht gefallen, eine Schikane der Kassen lässt sich daraus jedoch allein nicht ableiten. Das taugt dann allenfalls wenn ich bei meinen Zuhörern Stimmung erzeugen will, fachlich richtig muss es dafür ja nicht sein.

Es kann sein dass die Kasse nichts von der Ratenzahlung über das HZA erfährt weil es gar keine ist. Das wiederum könnte zu den Erfahrungen von Czauderna passen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 25.01.2015, 21:50

na wunderbar!

Poet gibt immer noch nicht im Sinne der Kunden und der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen wirksamen Ratenzahlung auf!

Es wird noch immer nach dem letzten Häärchen in der Suppe gesucht!


Okay; suche weiter!!!

Poet
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Beitrag von Poet » 26.01.2015, 00:22

@Rossi: Hebt mich nicht an. Es geht um Verstehen und Fakten, nicht um Rechthaben.

Mal sehen was die Beitragsexperten sagen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 26.01.2015, 22:47

Sorry, es geht im Ansatz nicht darum, recht zu haben oder recht nicht zu haben.

Vielleicht pfeiffst Du noch einmal den ganzen Thread rein.

Es geht hier darum, dass die linke Hand offensichtlich nicht weiß, was die rechte Hand macht.

Es muss eine Lösung her, dass im Falle einer wirksamen Ratenzahlung das Ruhen endet und wie genau dies in der Praxis umzusetzen (Vollstreckung durch Hauptzollamt) ist. Immerhin ist dies ein materielles Recht. Man kann dies nicht einfach lockig und flockig unter den Teppich kehren, nur weil sich beide Behörden offensichtlich untereinander nicht abstimmen. So etwas ist einfach nur lächerlich, mehr nicht.

Poet
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Beitrag von Poet » 27.01.2015, 00:35

@Rossi: Habe ich. Dir lege ich ans Herz die Ratenzahlungen zum Vollstreckungsaufschub des HZA rechtlich zu beleuchten. Ich fürchte das hat nichts mit Abstimmung zwischen HZA und Kasse zu tun.

Dass dies für die Betreffenden nicht toll ist bestreite ich nicht...

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.01.2015, 15:18

(4) Eine befristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Beiträge, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, erfolgt bei nicht geschlossenen Beitragskonten insbesondere dann, wenn

1.

die Zwangsvollstreckung mindestens einmal erfolglos verlaufen ist oder
2.

der Anspruchsgegner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
3.

ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder aus sonstigen Gründen für den Anspruchsgegner Vollstreckungsschutz ausgesprochen wurde oder
4.

der Aufenthaltsort des Anspruchsgegners nicht zu ermitteln ist (amtlich unbekannt verzogen) oder
5.

Einziehungsmaßnahmen aus Sicht der Krankenkasse keinen Erfolg haben würden oder
6.

beim Anspruchsgegner Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII vorliegt.

(5) 1Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder die anderen Gründe, die zu einer befristeten Niederschlagung von Beitragsansprüchen geführt haben, sind in angemessenen Abständen zu überprüfen. 2Die Verjährung ist rechtzeitig zu verhindern.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... =3986075,7

Zu § 16 SGB V:
Zitat Dr. Heinfried Tinner in Sommer in Sommer § 16 SGB V RZ 43 Haufe SGB online
Rz. 43
Nach Abs. 3a Satz 3 endet das Ruhen außerdem, wenn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Diese Regelung ähnelt der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 6 KSVG, wonach die KSK bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen ebenfalls vorzeitig für beendet erklären kann. Anders als dort handelt sich bei Abs. 3a Satz 3 jedoch nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern das Ruhen endet – auflösend bedingt durch die ordnungsgemäße Ratenzahlung - zwingend mit dem Tag des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung.

So nun erklär mir mal einer was denn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung ist .

smoothy
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Beitrag von smoothy » 28.01.2015, 23:12

So, es hat sich einiges jetzt getan.

Mit dem HZA konnte ich bereits am 13.01. eine Ratenzahlung über den damals in Vollstreckung befindlichen Betrag vereinbaren.

Laut Schreiben der Krankenkasse begann das Ruhen meiner Leistungen mit dem 15.01.

Neben dem Betrag in Vollstreckung war zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Betrag offen und ich nahm Kontakt zur KV auf und bat um Ratenzahlung für diesen weiteren Betrag.

Die Kasse lehnte dies ab, da sie, sobald vollstreckt würde keine Ratenzahlung eingehen dürfe.
Nur wenige Tage später ging dann wohl auch dieser, noch bei der KV offene Betrag an das HZA zur Vollstreckung, sodass dann ca. 350,-€ beim Zoll in Vollstreckung war und bei der KV nun einzig der lfd. Beitrag zu zahlen war.

Ich befürchtete, dass die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem HZA nun nichtig wurde, da sich der Ursprungsbetrag erhöhte.

Ich telefonierte mit der extrem!! freundlichen Dame beim Zoll, welche für meinen Fall zuständig ist.
Die ursprüngliche Zahlungsvereinbarung blieb bestehen und es wurde nun lediglich eine neue Summe insgesamt gefordert.

Dann schrieb ich die KV an, ob ich denn die Ratenzahlungsvereinbarung als Kopie einschicken solle, damit das Ruhen der Leistungen enden könne..
Bis heute bekam ich keine Antwort.

Vorhin rief ich dann erneut beim Zoll an und fragte, ob denn diese Zahlungsvereinbarung dem Gläubiger mitgeteilt würde. Anscheinend nur, wenn die KV danach gefragt hätte.
Auf meine Bitte, ob man denn auch so eine Mitteilung an die KV über eine Ratenzahlungsvereinbarung machen könne, antwortete die nette Dame mit "ja" :)

Somit wird die KV wohl diese Woche eine Mitteilung des HZA über die Vereinbarung bekommen..

Was jetzt??

Vielen Dank!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.01.2015, 23:20

Hallo,
ab Montag tgl. anrufen und nachfragen. Hast du eigentlich eine Kopie der Vereinbarung an die Kasse geschickt und die Rückgängigmachung des Ruhens beantragt. Wenn nicht, würde ich das auf jeden Fall noch diese Woche machen.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 28.01.2015, 23:24, insgesamt 1-mal geändert.

Poet
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Beitrag von Poet » 28.01.2015, 23:22

@smoothy: Nun denn, greife zum Telefon und rede mit der Kasse. Bitte lass uns das Ergebnis wissen denn wie Du siehst gehen die Meinungen auseinander. Eines haben jedoch alle gemein: Dass sie es Dir wünschen, dass das Ruhen aufgehoben wird.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 30.01.2015, 00:16

Nun ja,

Zitat:
Vorhin rief ich dann erneut beim Zoll an und fragte, ob denn diese Zahlungsvereinbarung dem Gläubiger mitgeteilt würde. Anscheinend nur, wenn die KV danach gefragt hätte.
Auf meine Bitte, ob man denn auch so eine Mitteilung an die KV über eine Ratenzahlungsvereinbarung machen könne, antwortete die nette Dame mit "ja"

Somit wird die KV wohl diese Woche eine Mitteilung des HZA über die Vereinbarung bekommen..


Damit ist für mich schon mal klar, dass sowohl das HZA als auch die involvierte Kasse sich darüber nicht im klaren sind, was diese Ratenzahlung ggf. bedeutet.

Top; die Wette gilt; Du bekommst nach ein paar Wochen eine Ablehnung.

Ich würde es anders machen.

Weise noch einmal "schriftlich" gegenüber der Kasse explizit auf die Ratenzahlung mit dem HZA hin und verweise auf § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V.

Zitat:
Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.

Da die Forderung nunmehr durch das HZA vollstreckt wird und Du eine schriftliche und wirksame Ratenzahlung mit dieser Berhörde geschlossen hast, endet das Ruhen "kraft Gesetz"!

Sofern das Ruhen jetzt nicht unmittelbar von der Kasse aufgehoben wird, dies setzt natürlich die vereinbarte Ratenzahlung voraus, würdest Du das zuständige Sozialgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung um Klärung bitten. Du hast Dir für die Entscheidung der Kasse eine Frist von 1 Woche gesetzt, da ganz offensichtlich Dir dein materielles Recht nicht eingeräumt wird.

smoothy
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Beitrag von smoothy » 04.02.2015, 16:20

Hallo,

inzwischen wurde mein Antrag auf SGB II abgelehnt, wegen zu hohem !!!
Einkommen.
In Zahlen: 12,72€ zu hohes Einkommen...

Inzwischen glaube ich auch, dass die Ratenzahlung mit dem HZA tatsächlich keine Vereinbarung, sondern ein begünstigender VA mit Ratenzahlung, sprich ein Vollstreckungsaufschub ist.

Morgen ruft mich nun die Kasse an, nachdem heute die zuständige Dame nicht da war und man sich mit dem Fachvorgesetzten über meinen Fall unterhalten will.
Mal sehen... vll. bringt mir erstmals meine seelische und körperliche Schwerbehinderung etwas??? :(

Mir macht das alles echte Angst.

Grüße
Smoothy

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