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Re: Leistungsablehnung - Anleitung für Leistungszusage in 3

Verfasst: 01.02.2014, 17:27
von Leistungszusagen_einfach
Lady Butterfly hat geschrieben:
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:

Die genaue Anleitung hierfür, einschließlich gewisser notwendigen Textpassagen, gebe ich gern gegen eine Unkostenerstattung von 150 € als Vorkasse weiter, denn ich habe selbst habe die Erfahrung gemacht, dass es funktioniert. Dies betrifft alle Leistungsarten der GKV.
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:
Ich habe dafür nur drei Ferngespräche mit den richtigen Stellen geführt. Kann jeder, wenn er weiss wo er anrufen muss.
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben: Und genau dieses Wissen um das Warum steht in meiner Anleitung hierfür, Denn ich habe meine Kassenzusage hierfür so erhalten.
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben: Kein Entgeld
nach meiner Meinung handelt es sich hier doch um Entgelt, keinesfalls um eine Aufwandsentschädigung

der Thread-Ersteller will sein angebliches Wissen verkaufen, mit Hilfe dessen man die Kasse zu einer Leistungszusage "zwingen" kann - auch dann, wenn die Kasse vorher abgelehnt hat.

Das ist meiner Meinung eine typische Beratungsleistung - Wissen gegen Geld.

Die Auskunft darüber, bei welcher Stelle man anrufen muss, dürfte keinesfalls einen Aufwand von 150 € erzeugen. Außerdem spricht auch die Pauschale für einen Preis - sonst müsste man ja den Aufwand im Einzelfall betrachten.

@KVProfi: es dürfte sich hier tatsächlich nicht um Rechtsberatung handeln, da diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls fordert (§ 2 Abs. 1 RDG)
Nach meiner Meinung dürfen auch Versicherungsvertreter, -makler oder -berater keine Rechtsdienstleistungen erbringen (mit Ausnahme unentgeltlicher) - mangels Rechtsgrundlage.
Auch wieder ein meist korrekter Beitrag.

Was dürfte und was nicht liegt im Entscheidungsbereich des Anbieters.
150€ vorab - Anleitung gibt es - fertig.

Es handelt sich lediglich um eine Anleitung mit der jeder einzelne diese entsprechenden Schreiben erstellen kann, die in nur drei Wochen zum Erfolg führen. Telefonieren muß keiner. Telefonnummern sind nicht erwähnt. Ich schrieb hier bereits, dass ich dreimal telefonierte und die Kenntnisse erfur, die nötig waren.

Beratungsleistung - nein, da Anleitung zur Verfügung gestelt wird erforderliche Texte selbst zu erstellen. Weiterhin erforderliche Textpassagen werden mithgeliefert .

Wenn die erforderliche Texte nicht selbst erstellt werden können berechne ich natürlich nach Aufwand /Std. wie jeder.

Rechtsberatung - Richtigstellung bei KVProfi-> vielen Dank dafür

Verfasst: 01.02.2014, 17:39
von Leistungszusagen_einfach
Poet hat geschrieben:
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:
Natürlich gibt es das. Wenn jedoch eine Kasse sieht, wie der unübliche Weg der Leistung gewählt wird, die jedoch erfolgversprechend scheint, erfolgt die Ablehnung gegen die der Versicherte nur schwer gegenankommt.

Was für ein Quatsch. Der Versicherte hat wirksame Rechtsmittel.

Es werden §en genannt, damit alles sich zukünftig auf dem rechtlichen Wege weiterhin abspielen soll. Dann hat der Versicherte keine andere Chance als sich einen RA zu nehmen. Das dauert länger, wird teurer und geholfen wird leider trotzdem nicht.

Der Versicherte benötigt nicht per se einen RA.


Die wenigsten Patienten wissen, dass die Entscheidungen der Widerspruchsstelle meist zum Wohl des Versicherten ausfallen. Vorher werden von den Kassen standartisierte Schreiben den Kunden gesandt, mit dem die Rücknahme des Widerspruchs angeraten wird und den Versicherten völlig verunsichert.

Die Kunden hoffen aber, dass im Widerspruch zu ihren Gunsten entschieden wird, deswegen gehen sie in einen Widerspruch. Bei den Schreiben zum Widerspruchseingang geht es nicht darum, den Kunden zur Rücknahme zu bewegen sondern ihm den rechtlichen Weitergang aufzuzeigen. Dazu gehört genauso darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch zurückgenommen werden kann.


3. Sicherlich kenne ich den Unterschied zwischen einer bestimmten Ausbildungsart und eines kassenärztlichen Arztes.

Anscheinend nicht, sonst würdest Du nicht zwischen Ausbildungsart und kassenärztlich arbeitenden Arzt unterscheiden. Das hat denselben Zusammenhang wie Pandabär und Zahnstocher aus Bambus.


Du hast im Widerspruchsverfahren eine andere Entscheidung erwirkt als die erste und zwar durch Telefonate mit den richtigen (aber geheimen) Stellen. Du bist wahrhaft ein Held!
Und das postest Du als Geschäftsmodell in einem Forum, wo Leute ehrenamtlich Versicherten helfen, damit die ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Ich korrigiere: Du bist der Ober-Held von den Helden!
Du schriebst doch hier selbst als Vermutung, dass ich wohl den Unterschied zwischen Approbation und Kassenzuassung nicht kennen würde! Wer mischt hier die Äpfel und Birnen?

Das Widerspruchsverfahren hatte noch gar nicht begonnen und die Zusage war bereit da

Verfasst: 01.02.2014, 17:40
von Lady Butterfly
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:
Korrekte Beschreibung. Es geht immer um einen vorhandenen Leistungsspruch der gesetzlich auch als solcher deklariert ist. Die Kasse möchte jedoch den Höchstsatz nach dem Kostenerstattungsprinzip für Spezialisten nicht leisten.
sorry - aber deine Ausführungen beweisen nur deine totale Ahnungslosigkeit

zum einen zahlen Kassen auch Leistungen von Spezialisten z. B. in Uni-Kliniken
zum anderen sind die Leistungen dieser Spezialisten nicht unbedingst teurer als die anderer Ärzte
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:.Daher wehren sich Kassen mit allen Mitteln unter Zuhilfenahme von Ablehnungen und gefundenen §en, die eine Ablehnung anscheinend rechtlich begründen können. Letztlich wird auch der Anspruch als solcher von den Kassen in Frage gestelltt. Auf alle Fälle wehren sich die Kassen um diese Leistungen nicht erbringen zu müssen auf jede nur erdenkliche Art und Weise. Egal bei welcher Leistungart und immer wenn es teuer wird.
woher ziehst du dein Wissen? meiner Meinung nach haben deine Ausführungen bestenfalls Stammtischniveau
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:.Wieviele Leistungsablehnungen werden von den Kassen p.a. veranlasst obwohl ein Leistunganspruch klar besteht? Ist die jemandem bekannt?
da müsstest du z. B. bei den Sozialgerichten nachhören... wobei bei diesen Fällen i. d. R. eine unterschiedliche Meinung dazu bestehen dürfte, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht
so ist das im Recht: es gibt zu ein und demselben Sachverhalt verschiedene Meinungen
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:Jeder hat das Recht sich von seiner Kasse verarschen lassen bis der Arzt kommt, nur leider wird er nicht gesünder weil er entweder die dringend benötigte Behandlung (egal welche) selbst zahlt und verauslagen kann, wenn er sofort anfängt, oder andererseits langen Atem mitbringt und den Streit mit der Kasse durchstehen möchte. Wenn ein RA eingeschaltet wird dauert es eben noch viel länger. Mit meiner Anleitung geht es eben sehr viel schneller in drei Wochen und stressfrei. Zu verwenden nach der Leistungsablehnung der Kasse ist enpfehlenswert!
und jeder hat das Recht, sich von einem Selbsternannten Heilsbringer verarschen und mit unrealistischen Versprechungen um sein Geld bringen zu lassen - bis der Staatsanwalt kommt

ach ja: jeder hat auch das Recht, sein Geld aus dem Fenster raus zu werfen - das wäre wahrscheinlich effektiver, als es dir in den Rachen zu werfen
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:Wenn einem Mitbürger, der eine teure Behandlung nötig hat, es nicht
150€ wert ist diese schnell erhalten zu können, ist dies seine eigene Entscheidung.
Er kann aber er braucht natürlich nicht.
wenn ein Mitbürger eine teure Behandlung benötigt, die die Kasse abgelehnt hat und dieser Mitbürger der Meinung ist, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist, investiert er den Betrag von 150 € klugerweise lieber in fachkundige Beratung, z. B. durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Rentenberater

Re: Leistungsablehnung - Anleitung für Leistungszusage in 3

Verfasst: 01.02.2014, 17:45
von Lady Butterfly
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben: Auch wieder ein meist korrekter Beitrag.

Was dürfte und was nicht liegt im Entscheidungsbereich des Anbieters.
150€ vorab - Anleitung gibt es - fertig.

Es handelt sich lediglich um eine Anleitung mit der jeder einzelne diese entsprechenden Schreiben erstellen kann, die in nur drei Wochen zum Erfolg führen. Telefonieren muß keiner. Telefonnummern sind nicht erwähnt. Ich schrieb hier bereits, dass ich dreimal telefonierte und die Kenntnisse erfur, die nötig waren.

Beratungsleistung - nein, da Anleitung zur Verfügung gestelt wird erforderliche Texte selbst zu erstellen. Weiterhin erforderliche Textpassagen werden mithgeliefert .
nun ja, dann ist es kein Dienstvertrag, sondern ein Kaufvertrag

wenn du denkst, es liegt im Entscheidungsbereich des Anbieters, um was es sich handelt, dann irrst du gewaltig.

die Bundesrepublik Deutschland ist immer noch ein Rechtsstaat und keine Bananenrepublik (auch wenn man sicher das ein oder andere kritisieren kann)

um welchen Art von Vertrag es sich handelt, wird im BGB geregelt
und auf welche Leistungen Versicherte von gesetzlichen Kassen Anspruch haben wird im SGB geregelt

Verfasst: 01.02.2014, 17:47
von Poet
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:Du schriebst doch hier selbst als Vermutung, dass ich wohl den Unterschied zwischen Approbation und Kassenzuassung nicht kennen würde! Wer mischt hier die Äpfel und Birnen?

Kennst Du auch nicht. Und Deine AW hat dies bestätigt.

Das Widerspruchsverfahren hatte noch gar nicht begonnen und die Zusage war bereit da

...es wird immer heldenhafter!

Deine Tipps brauchen einen anderen Rahmen. Im Teletext würden die sich gut machen. Noch eine flotte Werbebotschaft dazu, z.B. "how to get viagra pills for free by the german social insurance" und ab geht das Geschäftsmodell aber bitte lasse Patienten in Ruhe, die auch ohne Geld zu ihrem Recht kommen können.

Verfasst: 01.02.2014, 18:00
von Lady Butterfly
ach ja, du hast auch Pflichten aus dem Kaufvertrag, die da wären:
Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln (§ 434 BGB):

wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat;
(bei Fehlen einer solchen Vereinbarung:) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet;
(sonst:) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine solche Erwartung kann auch durch Äußerungen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache begründet sein.
und du selbst beschreibst deine Anleitung so
die Anleitung hat sozusagen Garantie
das bedeutet, du könntest dich Schadensersatzpflichtig machen, wenn der Käufer trotz deiner Zusicherung keine Leistungszusage seiner Kasse erhält 8) :idea:

also Poet: kauf doch die Anleitung, stell einen Antrag auf Kostenübernahme von Viagra (oder vielleicht einer Kur auf Teneriffa - wegen des besseren Klimas dort) unter Beachtung der Anleitung und wenn die Kasse ablehnt, verklag Leistungszusagen_einfach auf Schadensersatz :lol:

Verfasst: 01.02.2014, 18:20
von Poet
Lady Butterfly hat geschrieben:...das bedeutet, du könntest dich Schadensersatzpflichtig machen, wenn der Käufer trotz deiner Zusicherung keine Leistungszusage seiner Kasse erhält.

Mensch Lady Butterfly! Du verblüffst mich. Schadensersatzpflicht und darüberhinaus Ärger durch das UWG wegen der Garantie. Verbraucherverbände und Kammern finden solche Beratungs-/Anleitungsmodelle gegen Entgelt immer sehr gut zum "Daraufeinschießen."


also Poet: kauf doch die Anleitung, stell einen Antrag auf Kostenübernahme von Viagra (oder vielleicht einer Kur auf Teneriffa - wegen des besseren Klimas dort) unter Beachtung der Anleitung und wenn die Kasse ablehnt, verklag Leistungszusagen_einfach auf Schadensersatz :lol:

Ach, und was soll ich denn ohne Viagra auf Teneriffa machen?
Typisch Frau. Denkt nur an das Klima. :-)


Verfasst: 01.02.2014, 18:25
von Lady Butterfly
Poet hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben:...das bedeutet, du könntest dich Schadensersatzpflichtig machen, wenn der Käufer trotz deiner Zusicherung keine Leistungszusage seiner Kasse erhält.

Mensch Lady Butterfly! Du verblüffst mich. Schadensersatzpflicht und darüberhinaus Ärger durch das UWG wegen der Garantie. Verbraucherverbände und Kammern finden solche Beratungs-/Anleitungsmodelle gegen Entgelt immer sehr gut zum "Daraufeinschießen."


also Poet: kauf doch die Anleitung, stell einen Antrag auf Kostenübernahme von Viagra (oder vielleicht einer Kur auf Teneriffa - wegen des besseren Klimas dort) unter Beachtung der Anleitung und wenn die Kasse ablehnt, verklag Leistungszusagen_einfach auf Schadensersatz :lol:

Ach, und was soll ich denn ohne Viagra auf Teneriffa machen?
Typisch Frau. Denkt nur an das Klima. :-)

Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:
roemer70 hat geschrieben:Endlich, der Leistungszusagenzaubertrank! :roll:
Leistungszusagen_einfach, kannst Du nachts noch beruhigt einschlafen?
jo, ohne Probleme weil ich die Zusage erhalten habe.
Alle Kosten werden erstattet wenn der Antrag vor Behandlungsbeginn gestellt wurde.
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:Jeder hat das Recht sich von seiner Kasse verarschen lassen bis der Arzt kommt, nur leider wird er nicht gesünder weil er entweder die dringend benötigte Behandlung (egal welche) selbst zahlt und verauslagen kann, wenn er sofort anfängt, oder andererseits langen Atem mitbringt und den Streit mit der Kasse durchstehen möchte. Wenn ein RA eingeschaltet wird dauert es eben noch viel länger. Mit meiner Anleitung geht es eben sehr viel schneller in drei Wochen und stressfrei. Zu verwenden nach der Leistungsablehnung der Kasse ist enpfehlenswert!
nun ja, dann besorg dir doch Viagra und nimm das mit zu Kur - oder lass es dir vom Kurarzt dort verordnen :D :P

und wenn dann nach deiner Rückkehr die Ablehnung deiner Kasse da ist, schick einfach Leistungszusagen_einfach die Rechnung....er wird sich sicherlich freuen

Verfasst: 01.02.2014, 18:35
von Poet
@Lady B....gib mir weiter solche Tipps und ich beantrage Viagra und eine Partner-Kur und Du musst mit mir zusammen nach Teneriffa! Wie Du aus der Nummer jetzt rauskommst...ich weiß es nicht. :-)

Verfasst: 01.02.2014, 18:39
von Lady Butterfly
gsnz einfach: ich krieg keinen Urlaub. Bei dem Geschäftsmodell wird die Zahl der Leistungsanträge sicherlich ansteigen - und jemand muss ja die Ablehnungen schreiben 8)

Verfasst: 01.02.2014, 18:43
von Poet
Du bist die Beste. Irgendwann lege ich mich mit Dir zusammen auf eine große Wiese voller Gänseblümchen, wir schauen in die Wolken, genießen die Sonne auf der Haut, kauen auf einem Grashalm und philosophieren über die schönste Sache der Welt.

Antragsbearbeitung bei einer gesetzlichen Kasse.

Over.

Schönes WE!

Verfasst: 01.02.2014, 19:09
von Lady Butterfly
:D :lol: :P

dir auch ein schönes WE....

Verfasst: 01.02.2014, 20:16
von Leistungszusagen_einfach
Lady Butterfly hat geschrieben:auch wenn ich das normalerweise nicht tue, veröffenltiche ich nachfolgend eine PN von Leistungszusagen_einfach an mich:
Hallo und guten Abend,

die Anleitung hat sozusagen Garantie wenn keine Fristen versäumt wurden und kein Anwalt/Gericht eingeschaltet ist.

Mein Widerspruch zur Leistungsablehnung erging am 19.03.13. Mein Brief an die Kasse ging per Post am 19.4.13 raus. Die sofortge Antwort der Kasse vom 23.4.13 war, dass bei der Leistungsabteilung Auskunft eingeholt wird. Am 07.05.13 erfolgte die Leistungszusage ohne weiteren Schriftwechsel oder Telefonate direkt durch die Leistungsabteilung.

Der Nachredner hat recht. Die Anleitung gibt es nach dem Geldeingang als Email. Fragen hierzu kläre ich gern telefonisch oder per Mail. Die Emailadresse und meine Daten liegen der Anleitung bei. Die Emailadresse für die andere Institution liegt der Anleitung bei.

Mir ist der Sachstand in diesem Fall unklar. Dieser muss jedoch verständlich als Zusammenfassung von selbst detailliert als Text erfasst werden. Dies betriff angeforderte Unterlagenbeibringung seitens der Kasse, sowie wann diese eingereicht wurden, sowie alles weitere wegen dieser Beantragung, beginnend mit Antrag vom „00.00.0000“ für "Leistungsbezeichnung".
Alles weitere geht aus der Anleitung hervor.

Alles unterliegt dem Urheberrecht und eine Veröffentlichung, Weitergabe auch auszugsweise ist strikt utersagt.
Einen schönen Abend wünsche ich
spätestens bei der "Garantie der Anleitung" würde ich mich der Einschätzung von Bully anschließen:

Nepper - Schlepper - Bauernfänger
@admin
Sind persönliche Nachrichten hier im Forum zulässig öffentlich zu posten?
Dies kannte ich bisher nicht in einem Forum. Falls nicht zulässig, bitte ich um Verwarnung, res. Ausschluß des Verfassers. auch wenn dort nicht verwerfliches oder rechtswidriges preisgeben wird

Verfasst: 01.02.2014, 20:21
von Lady Butterfly
nun ja, man kann die Nachricht nicht wirklich als privat bezeichnen, oder?
eher schon als Spam......wie dein gesamtes Angebot :x

Verfasst: 01.02.2014, 20:33
von broemmel
Der Ruf nach Sperrung kommt wirklich vom Richtigen.

Kann man das hier nicht löschen? Ist doch witzlos dieses Schwachsinn sangen it. Nachher nimmt das noch jemand an