Verfasst: 01.01.2014, 19:40
aus: Die rechtliche Bewertung medizinischer Gutachten im Sozialrecht von Dr. Steffen Roller (Richter am Sozialgericht (sV), Konstanz)
Bei psychiatrischen Begutachtungen ist eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen selbst unabdingbar
Quelle: http://www.krankenkassenforum.de/die-re ... t7823.html[/quote]Auch in psychiatrischen Gutachten stellt allein die Aufnahme der Beschwerdeangaben keine tragfähige Grundlage für
die Feststellung des Befundes dar.28 Sie ist mit der Beobachtung des Probanden und der sonstigen Konsistenz/Plausibilitätsprüfung zu verbinden. Normierte Testverfahren (Selbst und Fremdbeurteilungsfragebögen, computergestützte Verfahren)29 sind eine wichtige Erkenntnisquelle. Weiter geht die üblicherweise von einem Psychologen durchgeführte testpsychologische Untersuchung oder Zusatzbegutachtung. Das völlige Fehlen einer Testung stellt einen Mangel des Gutachtens dar.30 Raum muss aber auch für den persönlich gewonnenen Eindruck des Sachverständigen bleiben. Insbesondere in psychiatrischen Gutachten ließe sich bei einer Beschränkung auf „harte Fakten“ oftmals nur der Negativbe-weis führen (der Proband simuliert oder aggraviert) oder feststellen, dass die Beschwerdeangaben allein möglicherweise zutreffen können. Ein positiver Nachweis darf aber nicht von vornherein ausscheiden. Der erfahrene Diagnostiker und Therapeut kann durchaus eine Einschätzung abgeben, ob die Beschwerdeangaben authentisch sind.