Hallo,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Verstehe ich das richtig, dass ihr Mitgliedschaften alleine aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebers ohne Neuaufnahmeantrag und Prüfung der Kassenzuständigkeit durchführt?Czauderna hat geschrieben: die Vorgaben sind klar - eine Meldung des Arbeitgebers liegt der Kasse vor mit Meldegrund "111" -dann gilt das was ich geschrieben habe- Versand der Mitgliedsbescheinigung innerhalb von 14 Tagen und demzufolge auch Leistungsanspruch.
natürlich machen wir das nicht (kommt auch in der Praxis sehr, sehr selten vor)- geht schon aus technischen Gründen nicht (z.B. Anschrift, die gibt es meines Wissens auch gar nicht in der DEÜVO-Meldung) Wir prüfen zunächst mal ob das auch alles passt und nehmen deshalb mit dem Betreffenden Kontakt auf wenn wir es nicht selbst klären können anhand unserer Unterlagen (Fahi oder Mitgliedschaft vor kurzer Zeit usw.).
Ich kann mich in den letzten Jahren nicht erinnern, dass wir eine Anmeldung seitens des Arbeitgebers bekamen wo wir einem "Neumitglied" nachlaufen mussten um z.B. die Vorversicherungszeit zu klären - es läuft meist umgekehrt - die Menschen kommen zu uns, unterschreiben einen Aufnahmeantrag und fertig. wenn die dann auch gleich Leistungen in Anspruch nehmen müssen genügt ein Anruf beim Arbeitgeber um die Rechtmäßigkeit der später folgenden Anmeldung abzuklären und dann klappt das auch mit dem Leistungsanspruch - man muss eben miteinander reden.
Was ich mit meinem Beitrag sagen wollte ist, dass aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebers bei der Kasse der Leistungsanspruch eher
auf festen Beinen steht.
Gruss
Czauderna