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Verfasst: 05.05.2013, 19:27
von xmartinaxx
Mich haben die meisten immer darauf hingewiesen, dass er über 55Jahre ist und es damit KEINE und damit meinten sie ABSOLUT keine Möglichkeit mehr besteht in irgendeiner Form je wieder in die GKV zu kommen:
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (vgl. § 6 Abs. 3a SGB V). Damit können Versicherte, die bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben und Mitglied einer Privaten Krankenversicherung sind, auch dann nicht mehr in eine GKV zurückgehen, wenn bei Ihnen alle Voraussetzungen zur (neuen) Versicherungspflicht erfüllt sind.
Mehr hierzu bei: finanztip.de/recht/versicherungen/pkv-rueckkehr-gkv.htm#ixzz2SRLnkrFq
Verfasst: 05.05.2013, 19:35
von xmartinaxx
[quote="CiceroOWL"]Ist doch relativ einfach alles.
1. Gewerbeabmeldung von 2001 vorlegen
2. Steuerbescheide von 2001 bis laufend vom Hernn Papa vorlegen lasssen
3. Denn bei der Mutter der Kasse den Antrag auf Familienversicherung stellen
4. sollte allerdings im Jahr 2001 ein monatliches GE 325 ,- € vorliegen sit schon mal essig mit der nachträglichen Familienversicherung bis zu dem Jahr 2012 da ist das GE nämlich 385 €
5. Der antrag auf die gesetzliche Rente müßte denn noch mal geprüft wrden > R 810, sollte ein Beitragsfrei Rentenantragstellermitgliedschaft möglich sein soi st diese erstmal beitragsfrei wenn die Familienversicherung möglich ist
6.mit Datum der Rentenantragstellung hätte auch eigentlich die KvdR geprüft werden müssen, stellt sich nur die Frage bei welcher Kasse das erfolgte.
7. Das heißt denn jetzt alle Papiere zusammen suchen und prüfen lassen.
8. sollten denn alles zusammne sein kann rückwirkend die Familienversicherung durch geführt werdenn ,denn ggf die freiwillige mitgliedschaftMitgliedschaft, übrigens das wäre keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sondern eine freiwillige Mitgliedschaft , da das Ganze ja neu aufgerollt wird, und das heißt Cash.
9. Ansonstenen ist das hier alle nur wieder gedöns was dem Fragesteller nich thilft.
10. Alle Papiere zusammen suchen bei bringen Antrag stellen usw. und entsprechend die Kohle bereit legen.
Übrigens nicht erst ab dem 01.04.2007, sondern ab dem dem Tag wo die rente bezogen wurde, also ab 2003 meiner Ansicht nach. 150 x 12 X 10 = 18 000 €, wo bei allerdings denn auch schon wieder dei Zeiten zwischend er Möglichkeit des Antrags auf eine freiwillige Krankenversicherung > § 27 SGB X, Einsetzung in den vorherigen Rechtstand, denn alle Beiträge ab Zutritt zur GKV als freiwilliges Mitglied, die älter als 4 Jahre sind, verfallen. Zb. Feststellung der Möglichkeit zur freiwilligen KV am 01.06.2013 > rükwirkdene Beiträge ab dem 01.05.2009. = 150 x 12 x 4 = 7200 €Cash. Da ein Haus vorhanden ist stellt dieses Vermögen da usw.
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/27.html
Ich als SB würd e michin diesem Fall nich tauf eine Beitragserlass einlassen[/quote]
1. Kann ich besorgen
2. Darüber weiß ich nichts.. aber seitdem er nicht mehr selbständig ist hat er glaube ich keine Steuer mehr gemacht
4. was ist GE?
5. Familienversicherung sagte ja, dass sie ihn nicht aufnehmen werden
7. von wem "prüfen" lassen und auf was prüfen?
8. er hat aber doch keinen anspruch auf GKV oder? Ich mein, wenn die einfach sagen nein, was sie ja schon getan haben...
9. aber gnaz ehrlich wo soll er die Kohle hernehmen. Er hat nicht mal ein eigenes Girokonto und meine mutter kriegt vllt. 1000 euro Rente wenn überhaupt. Zudem haben sie immernoch über 30 000Restschulden von der alten Firma (sie hätten lieber Privatinsolvenz angemeldet wäre glaube ich besser gewesen=.
Verfasst: 05.05.2013, 19:37
von CiceroOWL
die 55 er Regelung gilt nicht für die Familienversicherung, heißt also nachweise ab 2001 beibringen wie beschrieben.
GE heißt Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechtes.
Oder sonstige Nachweise das keine Einkünfte in der Zeit vorlagen. allerdings was stichfeste und Überprüfbares. Im Moment sehe ich da nur noch schwarz.
Taja wenn den zur Prüfung der Familienversicherung auch rückwirkend nicht die nötigen Unterlagen beigebracht werden wird diese denn halt abgelehnt. also nochmal das Prozedere läuft wie beschrieben ab oder es ist Essig mit der GKV. das heißt es müssen denn die Nachweise für 2001 - 2003 beigebracht werden usw usw. Das keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit mehr vorlag.. also alle Unterlagen der Insolvenz vorlegen
Wenn die Ablehnung der Familienversicherung sich auf das heute bezieht ist das korrekt.
Verfasst: 05.05.2013, 21:25
von Poet
@Rossi: Ich bin ganz bei Dir. Ersteinmal muss geklärt werden, ob rückwirkend die Familienversicherung eingetragen werden kann. Nach den bisher vorliegenden Info's, ist es bis zum Rentenbezug 2003 möglich. Zum damaligen Zeitpunkt hätte der Rentner sich nach der FaVe wieder freiwillig (privat?) versichern müssen, 5.1.13 gab es damals noch nicht. Hat er aber nicht. Also gilt doch jetzt 5.1.13...und seine letzten KV war dann die GKV. Eine rückwirkende Beitragserhebung wäre dann nur bis 2007 möglich aber ob sie für die Kasse sinnvoll ist? Ich würde die DRV anschreiben und darum bitten, den bislang wohl nicht gezahlten KV-Zuschuss direkt an die Kasse zu zahlen und fertig.
Das ist ganz sicher einer dieser Fälle, wo die Beitragseintreibung eine unbillige Härte darstellt. In Betracht auf das fortgeschrittene Lebensalter des Versicherten die einzig sinnvolle Lösung und anders zu betrachten als bei einem jungen SEL oder Arbeitnehmer.
Das Haus der Frau spielt hier überhaupt keine Rolle.
Verfasst: 05.05.2013, 21:58
von xmartinaxx
Ich werde versuchen alles zu besorgen. Ich bin nur nächste woche nicht in der Lage ins Internet zu gehen, da ich nicht im Land bin. Ich drucke mir aber die beiträge aus und gehe alles durch und schaue was ich besorgen kann und wennn ich alles habe, dann schreibn ich was ich habe..
danke schonmal an alle für die Hilfe das ist nicht selbstverständlich... wie ich aus Erfahrung weiß.
Achja eine Sache noch meine Mutter hatte schon einen ANtrag gestellt für Familienversicherung und die meinten ja er käme nicht rein aber der Antrag läuft wohl noch ist das jetzt negativ? Jedenfalls meinte die Frau vond er Versicherung zu meiner Mutter wohl, dass wenn er mehr als 300Euro rente kriegt, dann käme er auf keinen fall in die Familienversicherung..
Verfasst: 05.05.2013, 23:57
von Rossi
Nun ja, es hat wohl den Anschein, dass meine bisherigen Mutmaßungen in diesem Fall in die völlig richtige Richtung gegangen sind.
Ab 2001 (Aufgabe der selbständingen Tätigkeit) hätte sich der Ehemann in die Familienversicherung eintragen lassen können. Dies hat er auf Unwissenheit nicht gemacht.
Die Kasse prüft derzeit die Anspruchsvoraussetzungen für die Fami, allerdings erst aktuell und nicht rückwirkend ab 2001. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Fami nicht vor, weil das Renteneinkommen oberhalb der Einkommensgrenze liegt. Was vorher gewsesen ist, scheint die Kasse nicht zu interessieren. Denn ganz offensichtlich lagen die Voraussetzungen für die Fami in den Jahren 2001 bis zur ersten Rentenauszahlung vor.
Also tragen wir hier die Fami rückwirkend ab 2001 bis zur ersten Rentennachzahlung ein. Damit ist der Vater "zuletzt GKV" versichert gewesen und landet ab dem 01.04.2007 in der GKV.
Die Gretchenfrage ist natürlich, ob die Eintragung der Fami ab 2001 heute noch möglich ist. Denn es gibt ja auch Verjährungsfristen.
Der Gesetzgeber hat sog. Verjährungsfristen in § 44 Abs. 4 SGB X und in § 27 SGB IV geschaffen. Es gelten hier 4 Jahre zzgl. des laufenden Kalenderjahres. Dabei geht es allerdings nur um "Leistungen oder Beiträge" , die unter diese Verjährung fallen.
Der Vater möchte rückwirkend keine Leistungen von der GKV im Rahmen der Fami, ferner geht es hier auch nicht um Beiträge.
Der Vater möchte nur die Familienversicherung eingetragen haben. Dies ist alles.
Ich habe für einen Kunden vor mir im Jahr 2010 rückwirkend die Fami ab 1988 (also 22 Jahre) rückwirkend eingetragen. Es war überhaupt kein Problem.
@xmatinaxx, was soll ich Dir posten.
Zitat von Dir:
Wir waren bei Anwälten, Ärzten, Krankenversicherungen, Schuldnerberater, Steuerrechtlern, Sozialen Einrichtungen und und und.. und entweder hatten diese Leute Ahnung in ihrem kleinen isolierten Bereich oder habe einem das Geld aus der Tasche gezogen und man stand am Ende genauso blöd wie vorher da..
Nun ja, gerade die Diskussion in diesem von den Sofas geprägten Forum sollte dies auch noch bestätigen.
Unser Jochen (CiceroOWL) schreibt es sehr eindrucksvoll. Er schreibt hier in einem Schweinsgalopp viele Dinge, die ich im Ansatz leider nicht teile.
Es hat den Anschein einer Hardvoreversion, die mit einem rechtlichen Fundament nix zu tun hat. Es geht hier offensichtlich nur um eine Abwehrhaltung. Ich möchte hier im Einzelfall auf die von Jochen eingestellten Argumente nicht weiter eingehen, denn dann ballert Jochen wieder irgendwelche Links hier ein, ohne dass er selber weiss was dahinter steckt.
Also last und least schildere uns:
Über welche Einkünfte im Sinne des Steuerrechts hat der Vater in den Jahren 2001 - 2003 (erste Auszahlung der Rente verfügt).
Wenn ggf. diese Einkünfte unterhalb von 325,00 € mtl lagen, dann trägst Du für den Vater die Familienversicherung rückwirkend ein.
Verfasst: 06.05.2013, 00:13
von Rossi
@Lady Butterfly,
jetzt musst Dir mir auf die Sprünge helfen.
Zitat von Dir:
ich bin der Meinung, dass die Kasse nur über solche Anträge entscheiden kann, die gestellt werden.
Wo steht dies?
Es gibt die sog. Familienmelde VO.
Dort ist alles für die Sofas geregelt. Man muss die VO nur lesen und verstehen, dies ist alles.
Ich zitiere einfach mal den 6 der VO
§ 6 Beginn und Ende der Familienversicherung
(1) Die Familienversicherung beginnt mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Sofern diese bereits am Tag des Beginns der Mitgliedschaft des Mitglieds, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird, vorliegen, beginnt sie mit diesem Tag; bei Geburt eines Kindes beginnt die Familienversicherung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Geburt.
Selbstverständlich kannst Du mir jetzt das Gegenteil beweisen. Ich bin hier sehr offen.
Also hat die Kasse mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Fami ab ggf. 2001 einzutragen. Von einem Antragsdatum lese ich in dieser Melde VO im Ansatz nix. Hast Du ggf. eine andere Melde VO als ich!? Ich lerne sehr gern dazu.
Verfasst: 06.05.2013, 01:29
von derKVProfi
Roosi da triffst du den Nagel auf den Kopf.
Das weiß ich ziemlich sicher, dass die Familienversicherung, wie auch die Pflichtversicherung per Gesetz in Kraft treten. Anträge und Annahme sind nicht notwendig! Ein Leiter Vertrag / Mahnung, derimch auf Seminartournee begleitet hatte, hat damals im Seminar zu den TN immer genau das gesagt! Und das SoFas das immer als erstes lernen würden!
Wenn er in 2001 nach der Abmeldung Einkünfte unter der entsprechenden Grenze hatte, dann bestand Familienversicherung. Die ist nur heute nicht prüfbar, weil nicht eingetragen!
Damit ist hier Pflicht zur Versicherung für GKV gegeben!
Du hattest mit Deiner Annahme Recht - Respekt!
Verfasst: 06.05.2013, 06:51
von CiceroOWL
Rossi hat geschrieben:Nun ja, es hat wohl den Anschein, dass meine bisherigen Mutmaßungen in diesem Fall in die völlig richtige Richtung gegangen sind.
Ab 2001 (Aufgabe der selbständingen Tätigkeit) hätte sich der Ehemann in die Familienversicherung eintragen lassen können. Dies hat er auf Unwissenheit nicht gemacht.
Die Kasse prüft derzeit die Anspruchsvoraussetzungen für die Fami, allerdings erst aktuell und nicht rückwirkend ab 2001. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Fami nicht vor, weil das Renteneinkommen oberhalb der Einkommensgrenze liegt. Was vorher gewsesen ist, scheint die Kasse nicht zu interessieren. Denn ganz offensichtlich lagen die Voraussetzungen für die Fami in den Jahren 2001 bis zur ersten Rentenauszahlung vor.
Also tragen wir hier die Fami rückwirkend ab 2001 bis zur ersten Rentennachzahlung ein. Damit ist der Vater "zuletzt GKV" versichert gewesen und landet ab dem 01.04.2007 in der GKV.
Die Gretchenfrage ist natürlich, ob die Eintragung der Fami ab 2001 heute noch möglich ist. Denn es gibt ja auch Verjährungsfristen.
Der Gesetzgeber hat sog. Verjährungsfristen in § 44 Abs. 4 SGB X und in § 27 SGB IV geschaffen. Es gelten hier 4 Jahre zzgl. des laufenden Kalenderjahres. Dabei geht es allerdings nur um "Leistungen oder Beiträge" , die unter diese Verjährung fallen.
Der Vater möchte rückwirkend keine Leistungen von der GKV im Rahmen der Fami, ferner geht es hier auch nicht um Beiträge.
Der Vater möchte nur die Familienversicherung eingetragen haben. Dies ist alles.
Ich habe für einen Kunden vor mir im Jahr 2010 rückwirkend die Fami ab 1988 (also 22 Jahre) rückwirkend eingetragen. Es war überhaupt kein Problem.
@xmatinaxx, was soll ich Dir posten.
Zitat von Dir:
Wir waren bei Anwälten, Ärzten, Krankenversicherungen, Schuldnerberater, Steuerrechtlern, Sozialen Einrichtungen und und und.. und entweder hatten diese Leute Ahnung in ihrem kleinen isolierten Bereich oder habe einem das Geld aus der Tasche gezogen und man stand am Ende genauso blöd wie vorher da..
Nun ja, gerade die Diskussion in diesem von den Sofas geprägten Forum sollte dies auch noch bestätigen.
Unser Jochen (CiceroOWL) schreibt es sehr eindrucksvoll. Er schreibt hier in einem Schweinsgalopp viele Dinge, die ich im Ansatz leider nicht teile.
Es hat den Anschein einer Hardvoreversion, die mit einem rechtlichen Fundament nix zu tun hat. Es geht hier offensichtlich nur um eine Abwehrhaltung. Ich möchte hier im Einzelfall auf die von Jochen eingestellten Argumente nicht weiter eingehen, denn dann ballert Jochen wieder irgendwelche Links hier ein, ohne dass er selber weiss was dahinter steckt.
Also last und least schildere uns:
Über welche Einkünfte im Sinne des Steuerrechts hat der Vater in den Jahren 2001 - 2003 (erste Auszahlung der Rente verfügt).
Wenn ggf. diese Einkünfte unterhalb von 325,00 € mtl lagen, dann trägst Du für den Vater die Familienversicherung rückwirkend ein.
Was ist das wieder für ein Geschreibsle von Abwehrhaltung, also ehrlich rossi, habe ich geschrieben er kpmmt nicht nein die Familienversicherung auch nicht rückwirkend nein, habe ich geschrieben er wird nicht versichert nein, wenn denn die Belege vorlegen das die Vorrausetzungen da sind. Keine Nachweise, keine Familienversicherung, das stehe auch in der Melde FV VF oder? Ob du da meine Auffassung teilst von Beitragsnachforderungen , da kannman sich drüber streiten ich würde cash fordern.
Verfasst: 06.05.2013, 07:38
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:Ich würde die DRV anschreiben und darum bitten, den bislang wohl nicht gezahlten KV-Zuschuss direkt an die Kasse zu zahlen und fertig.
Das wird bei dieser Konstellation nicht funktionieren. Gesetzt den Fall, dass es zu der rückwirkenden Familienversicherung und der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt, wird der KV-Beitrag aus der Rente direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten. Was in diesem Fall von Vorteil ist, da der Zuschuss nach meinem Kenntnisstand nicht rückwirkend gezahlt wird. Allerdings muss die Rentenversicherung das grundsätzlich rückwirkend ab dem 01.04.2007 tun. Und fertig ist Martinas Vater bei einer Rente von 750,-- € dann immer noch nicht, da er die Differenz zu den Beiträgen aus der Mindestbemessungsgrenze noch selbst an die Kasse zahlen muss.
Zum rückwirkenden Erlass: Das ist bei der Konstellation eine sehr spannende Frage. Denn darüber, ob die Beiträge rückwirkend aus der laufende Rente einbehalten werden können, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Ob und wie die Zuständigkeiten in diesem speziellen Spezialfall geklärt sind, weiß ich nicht.
Verfasst: 06.05.2013, 07:38
von Czauderna
Hallo,
es stimmt, die Familienversicherung ist keine "Antragsversicherung", also Beginn mit Antragstelleung. Die Familienversicherung beginnt kraft Gesetz mit Erfüllung der Voraussetzungen und genau das kann in unserem Fall zutreffen. Natürlich muss der Betroffene der Kasse alle Unterlagen zur Verfügung stellen damit diese den (rückwirkenden) Anspruch auf Familienversicherung auch entsprechend prüfen kann. Ich sehe, was die Abwicklung dieses Falles angeht nun wirklich keine Probleme - entweder der Anspruch besteht rückwirkend, dann dürfte der der Weiterversicherung ab
Einkommensbeginn nichts im Wege stehen oder er besteht nicht, dann bleibt der Weg in die GKV meiner Ansicht nach versperrt. Eine "Abwehrhaltung" sehe ich auch nicht, warum auch, meines Wissens nach bringen Familienangehörige im RSA. viel Geld für die Kasse.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 06.05.2013, 07:44
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:
@xmatinaxx, was soll ich Dir posten.
Zitat von Dir:
Wir waren bei Anwälten, Ärzten, Krankenversicherungen, Schuldnerberater, Steuerrechtlern, Sozialen Einrichtungen und und und.. und entweder hatten diese Leute Ahnung in ihrem kleinen isolierten Bereich oder habe einem das Geld aus der Tasche gezogen und man stand am Ende genauso blöd wie vorher da..
Nun ja, gerade die Diskussion in diesem von den Sofas geprägten Forum sollte dies auch noch bestätigen.
Nur zur Klarstellung: Die "Abwehrhaltung" hier kam von nicht von einem Sofa. Die Sofas sind alle deiner Argumentation gefolgt, LB hat lediglich beschrieben, wie es zu der Auskunft der Kasse gekommen sein könnte. Wenn der FV-Bogen allerdings korrekt ausgefüllt wurde (letzte eigene Versicherung bei .... bis.....), müsste die Prüfung, die laut Martina zur Zeit erfolgt, eigentlich den FV-Anspruch ergeben. Differenzen gibt es lediglich über die Frage, ob ein Erlass möglich ist. Das kann meiner Meinung nach in diesem Forum sowieso nicht geklärt werden, da müssen der Kasse die Unterlagen vorgelegt werden und die Kasse entscheidet.
Verfasst: 06.05.2013, 08:07
von Poet
[quote="GerneKrankenVersichert]...Die "Abwehrhaltung" hier kam von nicht von einem Sofa. Die Sofas sind alle deiner Argumentation gefolgt...[/quote]
Im Sinne der Richtigkeit: Auch Nicht-Sofa's soll es hier geben, die der Auffassung von Rossi gefolgt sind...
Verfasst: 06.05.2013, 18:18
von Rossi
Nun ja, GerneKrankenVersichert, dann drücke ich es mal anders aus.
Nach meiner bescheidenen Auffassung hat gerade unser CiceroOWL (Jochen) hier teilweise mit seinen Beiträgen Martina ggf. etwas eingeschüchtert.
Denn er schrieb:
Zitat:
Übrigens nicht erst ab dem 01.04.2007, sondern ab dem dem Tag wo die rente bezogen wurde, also ab 2003 meiner Ansicht nach. 150 x 12 X 10 = 18 000 €, wo bei allerdings denn auch schon wieder dei Zeiten zwischend er Möglichkeit des Antrags auf eine freiwillige Krankenversicherung > § 27 SGB X, Einsetzung in den vorherigen Rechtstand
War dies ein Versuch die Keule herauszuholen? Er geht dann noch weiter zurück und schmeißt den § 27 SGB X (Widereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis) erst einmal geschmeidig in den Ring. Nun ja, hierfür (§ 27 SGB X) muss man aber extra innerhalb von 14 Tagen einen Antrag stellen. Stellt man diesen Antrag nicht, ist auch keine Widereinsetzung zu gewähren (vgl. § 27 Abs. 2 SGB X). Dann geht es auch noch weiter, denn die max. Frist für die Nachholung beträgt 12 Monaten zzgl. der eigentlichen Frist von 3 Monaten (vgl. § 27 Abs. 3 SGB X). Also kann man max. 15 Monate nach Ablauf der eigentlichen Frist auf Antrag die Widereinsetzung gewähren. Diese Frist ist hier bei weitem abgelaufen. Aber unser Jochen schmeisst das Teil erst einmal in die Runde.
Wenn, dann geht es hier nur über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, aber auch nur dann, wenn der Kunde dies möchte. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Kunde dies möchte (ab 2003 eine freiw. Kv.).
Dann geht er hin und schwächt es wieder ab und wirft die Verjährung in den Ring. Das richtige Verjährungsdatum benennt er auch nicht. Er kommt auf den 01.05.2009; ich komme ggf. auf den 01.12.2008.
Last und least dann auf jeden Fall Cash.
Ehrlich gesagt, wie fühlt sich ein 73-jähriger, wenn er so etwas päsentiert bekommt? Gut oder nicht gut?!
Ich persönlich bleibe dabei, meines Erachtens hat hier ein Erlassantrag sehr gute Chancen. Ich mache daher dem Betroffenen keine Angst, ich versuche ihn zu ermutigen.
Verfasst: 06.05.2013, 20:26
von CiceroOWL
Taja die GKV ist halt nicht Griechenland und die wie das Griechenland deutschlands, hier zählt Cash.