Fragen zu einzelnen Krankenkassen
Moderator: Czauderna
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CiceroOWL
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von CiceroOWL » 21.04.2013, 18:33
Hilflos hat geschrieben:Und das bedeutet in meinem Fall?
Hat die Krankenkasse recht oder ich?
Kann man nicht selbst bestimmen ab wann man freiwillig versichert sein sollte?
Hallo,
nein, kann man nicht - vielleicht mal ein Beispiel dazu (losgelöst vom geschilderten Fall).
Herr X. hat seine Tätigkeit bei Firma A. gekündigt zum 31.01.2013 und hat mit der Firma B. zum 01.03.2013 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Da zwischen diesen beiden versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen ein Monat liegt, muss sich Herr X. für den Februar nicht freiwillig krankenversichern.
Herr X. wird nun vom 5.2. - 17.2.2013 Arbeitsunfähig. Die Krankenkasse muss Herrn X. für die Zeit vom 5.2.(6.2.) - 17.02.2013 Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruch bezahlen.
In den Zeiten des nachgehnenden Leistungsanspruches gibt es Kein Krankengeld, nur denn wenn bereits 29.01.2013 ein Krankschreibung vorlag.
Gleicher Sachverhalt, nur Herr X. beginnt seiner neue Tätigkeit erst am 01.04.2013.
Jetzt muss Herr X. sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.03.2013 "freiwillig" versichern, und zwar ab dem 01.02.2013 und nicht erst ab dem 01.03.2013. Diese freiwilliger Versicherung beinhaltet aber keinen Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
richtig da hier die Unterbrechung der Mitgliedschaft länger als 30 Tage einen Monat vorliegt. auch hier gibt es kein Krankengeld.
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Hilflos
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von Hilflos » 21.04.2013, 18:42
Ich glaube ich gehe dann doch zum Sozialgericht und stelle einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, hilfsweise auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das SG.
Das wird mir sonst zu kostspielig, da ich ja auch meine laufende Kosten und meinen Lebensunterhalt bestreiten muss.
Nun muss ich noch nach Textbausteinen dazu suchen, was ich bisher fand kann ich leider nicht für meinen Fall anwenden.
Ich hatte für eine Woche KG, welches ich bezog kein Bewilligungsschreiben erhalten. Nach zusenden des Auszahlscheines war ein paar Tage später das Geld auf dem Konto und gut war. Danach folgte dann der Bescheid mit der Einstellung des KG und somit auch der Mitgliedschaft.
Bringt es etwas bei meiner KK anzurufen und zu fragen wenn mein Widerspruch bearbeitet, bzw. entschieden wird und zugleich anzukündigen auf`s Sozialgericht gehen zu müssen, weil man da sich nicht anders zu helfen weiß bei eventueller zu langer Bearbeitungsdauer?
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Hilflos am 23.04.2013, 12:29, insgesamt 2-mal geändert.
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Poet
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von Poet » 21.04.2013, 21:04
Hilflos hat geschrieben:Ich glaube ich gehe dann doch zum Sozialgericht und stelle einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, hilfsweise auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das SG.
Bringt es etwas bei meiner KK anzurufen und zu fragen wenn mein Widerspruch bearbeitet, bzw. entschieden wird und zugleich anzukündigen auf`s Sozialgericht gehen zu müssen, weil man da sich nicht anders zu helfen weiß bei eventueller zu langer Bearbeitungsdauer?
@Hilflos: Ja, Du kannst bei der Kasse nachfragen wann denn der Widerspruchsausschuss tagt. Der Gang zum SG nützt Dir zum jetzigen Zeitpunkt doch nichts, Du weißt doch noch nicht einmal, wie über Deinen Widerspruch entschieden wird.
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Hilflos
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von Hilflos » 21.04.2013, 21:33
Das heißt also, das die Mitarbeiter der KK auch Kennung davon haben, wenn der WA tagt, ist das richtig so?
Da brauche ich mich nicht abwimmeln zu lassen mit keiner Ahunung wann?
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Poet
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von Poet » 21.04.2013, 21:35
Du lässt Dich ab heute gar nicht mehr abwimmeln, sonst gibt es was auf die Mütze...
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Hilflos
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von Hilflos » 21.04.2013, 21:43
Dankeschön Poet, das Du mir Mut zusprichst.
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Poet
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von Poet » 21.04.2013, 21:47
Nu horche ma, de Sachs'n ham halb Euroba uffgemischt, do wer mer doch ne glei aufgähm...
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Hilflos
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von Hilflos » 21.04.2013, 21:48
Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren, sagte mal wer.
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Poet
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von Poet » 21.04.2013, 21:57
Hilflos hat geschrieben:Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren, sagte mal wer.
Bertolt Brecht.
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Czauderna
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von Czauderna » 22.04.2013, 08:06
CiceroOWL hat geschrieben:Hilflos hat geschrieben:Und das bedeutet in meinem Fall?
Hat die Krankenkasse recht oder ich?
Kann man nicht selbst bestimmen ab wann man freiwillig versichert sein sollte?
Hallo,
nein, kann man nicht - vielleicht mal ein Beispiel dazu (losgelöst vom geschilderten Fall).
Herr X. hat seine Tätigkeit bei Firma A. gekündigt zum 31.01.2013 und hat mit der Firma B. zum 01.03.2013 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Da zwischen diesen beiden versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen ein Monat liegt, muss sich Herr X. für den Februar nicht freiwillig krankenversichern.
Herr X. wird nun vom 5.2. - 17.2.2013 Arbeitsunfähig. Die Krankenkasse muss Herrn X. für die Zeit vom 5.2.(6.2.) - 17.02.2013 Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruch bezahlen.
In den Zeiten des nachgehnenden Leistungsanspruches gibt es Kein Krankengeld, nur denn wenn bereits 29.01.2013 ein Krankschreibung vorlag.
Gleicher Sachverhalt, nur Herr X. beginnt seiner neue Tätigkeit erst am 01.04.2013.
Jetzt muss Herr X. sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.03.2013 "freiwillig" versichern, und zwar ab dem 01.02.2013 und nicht erst ab dem 01.03.2013. Diese freiwilliger Versicherung beinhaltet aber keinen Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
richtig da hier die Unterbrechung der Mitgliedschaft länger als 30 Tage einen Monat vorliegt. auch hier gibt es kein Krankengeld.
Hallo,
wo steht das, dass es in Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs kein Krankengeld gibt ?
Gruss
Czauderna
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Hilflos
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von Hilflos » 22.04.2013, 08:12
Ergänzung:
Weil immer soviel auf die Mitwirkungspflicht hin gewiesen wird, da steht unter anderem:
Zitat:
Der fortlaufende Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, das die [b]Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit[/b] jeweils vom behandelnden Arzt abschnittsweise lückenlos festgestellt wird (d.h. spätestens am letzten Tag der zuletzt vorläufig bestätigten Arbeitsunfähigkeit). Dies gilt auch im Fall eines Widerspruchs-oder Klageverfahren.
Dieses Schreiben kam erst am 3.4. 2013 per Post zu mir. Aber darin steht ja ausdrücklich "vom jeweils behandelnden Arzt"
Meine behandelnde Ärztin hat mich ja im Rahmen der Regelung nach einem stationären Aufenthalt fristgemäß arbeitsunfähig geschrieben.
Ich hatte dies natürlich im Widerspruch mit erwähnt.
Dauern solche Schreiben eigentlich immer so lange, bevor man sie bekommt?
Eine Anmerkung zur freiwilligen Versicherung, da steht u.a. in den Unterlagen was zugefügt werden soll;
-Bestätigung über Unterstützung durch Dritte, (z.B. Unterstützung durch freie Kost und Wohnung)
-Nachweis der Elterneigenschaft(Geburtsurkunde)
??????????
Es geht ja schließlich nur um die Versicherung, das man ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen kann, ohne Krankengeldanspruch daraus, was interessiert da ob ich Kinder habe? Wenn ich anderweitig mich versichern lassen könnte, dann hätte ich dies auch getan.
Und mein Vermieter wird mich bestimmt nicht kostenlos in meiner Wohnung wohnen lassen und im Supermarkt lassen die mich auch nicht einfach so Lebensmittel mitnehmen.
Zuletzt geändert von
Hilflos am 22.04.2013, 09:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Hilflos
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von Hilflos » 22.04.2013, 08:31
@Czauderna,
Im Antrag steht da: Anspruch auf Krankengeld besteht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer(Übergrenzer).
Da ich die Weiterversicherung von der KK angefordert hatte, schickte sie mir den Antrag auf Freiwillige Versicherung.
Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nichts von einer nachhaltigen Weiterversicherung. Dies erfuhr ich ja erst von Dir Czauderne.
Ich werde gleich mal bei der KK anrufen deshalb, nicht das die das nicht kennen.
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Czauderna
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Beitrag
von Czauderna » 22.04.2013, 08:41
Hilflos hat geschrieben:@Czauderna,
Im Antrag steht da: Anspruch auf Krankengeld besteht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer(Übergrenzer).
Da ich die Weiterversicherung von der KK angefordert hatte, schickte sie mir den Antrag auf Freiwillige Versicherung.
Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nichts von einer nachhaltigen Weiterversicherung. Dies erfuhr ich ja erst von Dir Czauderne.
Ich werde gleich mal bei der KK anrufen deshalb, nicht das die das nicht kennen.
Hallo,
dann weise die Kasse auch mal auf folgendes hin.
Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1.4.2007 Tit. I.2.3.2 RdSchr. 07f
Abgrenzung zum nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V
Gruss
Czauderna
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Hilflos
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von Hilflos » 22.04.2013, 08:47
Da kann ich mich darauf berufen, danke Dir Czauderna.
Wäre es am Besten das per Fax jetzt zu beantragen und dann telefonisch zu fragen wenn es denen vorliegt?
Zitat:
1, durchgehender Krankengeldanspruch (Nachweis der Arbeitsunfähigkeit)
2. wieso freiwillige Versicherung - was ist daran freiwillig ?
3. Beurteilung des nachgehenden Leistungsanspruchs
Sollte ich da nochmals alle AU in Kopie dazu fügen?
Wer beurteilt den nachhaltigen Leistugsanspruch, muss ich dieses begründen ?
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Hilflos
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Beitrag
von Hilflos » 22.04.2013, 10:42
Ich setze mal das Schreiben an meine KK hier rein, ich hoffe die Begründung dazu ist ausreichend.
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Forderung des nachhaltigen Leistungsanspruchs
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit fordere ich für die Dauer des Widerspruchsverfahrens ersatzweise Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs, damit ich meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Somit weise ich Sie auf das Gemeinsame Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1.4.2007 Tit. I.2.3.2 RdSchr. 07f
Abgrenzung zum nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V hin.
Begründung:
Eine freiwillige Versicherung ist mir aufgrund fehlender finanzieller Mittel im Moment nicht möglich.
Auszug aus einer Niederschrift des GKV-Spitzenverbandes vom 27./28.06.11.
Bei Entlassung aus einer stationären Behandlung (bei Kur oder Krankenhaus) gilt, dass für einen lückenlosen Nachweis der AU es ausreicht, dass die Nachfolgekrankmeldung am nächsten Arbeitstag, also bei einem Wochenende am nächsten Montag, ausgestellt wird.
Zitat:
2. Feststellung und Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach Ende medizinischer
Leistungen zur Rehabilitation oder stationärer Behandlung
Für den lückenlosen Nachweis einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit wird es in Fällen, in
denen die Versicherten arbeitsunfähig aus einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation oder
einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen werden, als ausreichend angesehen, wenn die
weitere Arbeitsunfähigkeit am darauffolgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) festgestellt wird.
Somit ist die noch weiterhin bestehende durchgehende Arbeitsunfähigkeit durch meine behandelnde Ärztin bei mir lückenlos festgestellt und auch nach gewiesen worden. Meine behandelnde Hausärztin hat mich im Rahmen der Regelung nach einem stationären Aufenthalt fristgemäß arbeitsunfähig geschrieben.
Um weiterhin meine ärztliche Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen zu können bedarf es des nachhaltigen Leistungsanspruchs, damit mir auch weiterhin ärztliche Behandlungen gewährleistet werden können, damit ich schnellst möglich wieder arbeitsfähig werden kann.
Mit freundlichen Grüßen