Kleiner Exkurs in Sachen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung?
Bei der Gründung der Krankenversicherung wurde ein schutzbedürftiger Personenkreis definiert. Das waren damals Arbeiter. Angestellten wurde unterstellt das die in der Lage sind sich selbst zu versorgen.
Irgendwann kamen dann mal die Angestellten mit zu dem schutzbedürftigen Personenkreis. Da wurde wohl mal festgestellt das es nicht so ganz hinhaute mit der Selbstversorgung der Angestellten. (nebenbei, ein häufiges Phänomen. Nämlich das etwas nicht ganz so hinhaute wie der Gesetzgeber es gedacht hat. Besonders in der Sozialversicherung ein ständiger Begleiter für die Praktiker).
Die Angestellten hatten dann aber noch einen Sonderstatus. Da wurde dann gesagt ab einem bestimmten Gehalt kann der Angestellte, wenn er will, sich selbst versorgen. Es wurde eine Versicherungspflichtgrenze eingeführt. Aber es wurde eine Möglichkeit für Angestellte geschaffen, um doch in der Solidargemeinschaft zu bleiben. Die freiwillige Versicherung war geboren. (Gabs in Teilen auch schon früher, aber soll ja nur ein grober Umriss sein).
Ab da wurde quasi unterschieden zwischen schutzbedürftigen Personen (A) und nicht schutzbedürftigen Personen (B).
A musste in der GKV bleiben. Egal, ob er eine Million auf dem Konto hatte oder nicht. Er war aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis schutzbedürftig.
B war nicht mehr schutzbedürftig. Wenn er wollte durfte er sich auf eigenen Antrag freiwillig weiterversichern.
Unterschied: A = Pflicht; B = freiwillig
Die Personenkreise für A wurden auch immer ausgeweitet. Auf Rentner, ALG, ALG II, Künstler, Studenten usw also der heutige § 5 SGB V.
Für B gab es dann teilweise Einschränkungen, Fristen oder Vorversicherungszeiten die erfüllt sein mussten damit die freiwillige Versicherung möglich war.
B war in den Augen des Gestzgebers aber grundsätzlich nicht schutzbedürftig. Deshalb konnte er die freiwillige Versicherung auch beenden. Egal ob das sinnvoll war oder nicht. Er konnte halt.
Bei A war nur die Frage, ober zum Personenkreis der schutzbedürftigen gehörte. Sobald er da rausrutschte (Ende BVH, Ende ALG usw) gehörte er automatisch zu B.
Als Person bei B konnte er wenn er wollte sich freiwillig versichern. Dann war es wieder eine Versicherung auf Dauer die nur durch seine Kündigung beendet werden konnte. Oder man rutschte wieder in den Personenkreis A zurück.
Dann stellte der Gesetzgeber fest, huch, da versichern sich aus B einige nicht. Das wird dann ja im Alter ganz schön teuer, wenn da kein Geld vorhanden ist und der Rossi dann Gesundheitskosten aus Mitteln der Sozialhilfe bezahlen muss.
Und schon hatten wir neue Personen. Jetzt kommt C dazu. Als letzte Option. Oder Korrektur von dem Gedanken das jemand nicht schutzbedürftig sein könnte.
Wenn jemand aufgrund seines Personenkreises A nicht mehr "schutzbedürftig" sein sollte hat derjenige die Möglichkeit durch eine eigene Erklärung zu B zu gehören (freiwillige Versicherung). Wenn er das nicht macht und keinen adäquaten Ersatz für A oder B hat (PKV) dann wird er ohne eigene Erklärung zu C und damit schutzbedürftig und versichert.
wenn also ein freiwillig Versicherter Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgibt dann setzt sich diese freiwillige Versicherung eben fort. Bei Versicherungspflichten Versicherten nicht und es ist Aufgabe der jeweiligen Kasse den Betreffenden auf sein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung hinzuweisen. Nimmt er dieses Recht nicht in Anspruch, dann bleibt es beim Ende der Mitgliedschaft zum Ende der Versicherungspflicht.
Mein Fazit daraus: Dem Versicherungspflichtigen wird die Mitgliedschaft gekündigt, eben aufgrund der Lücke, bleibt aber, so das Gesetz, versicherungspflichtig. Auch hier keine Logik. Was haben Spibu und/oder Gesetzgeber sich dabei gedacht? DAS ist meine Frage.
Der freiwillig Versicherte ist B und hat schon die Entscheidung getroffen daser versichert sein möchte.
Die Grundlage der Zugehörigkeit zu A endet. Wenn er möchte kann er aus freiem Willen die Mitgliedschaft fortführen B. In der GKV oder auch in der PKV. Die Wahl besteht. Wenn keine Wahl getroffen wird dann trifft der Gesetzgeber die Wahl und er wird C.
Und wie roemer schon sagte. Ihm wird nicht die Mitgliedschaft gekündigt. Er gehört nicht mehr zum Personenkreis A. Und dann muss neu beurteilt werden.
PS: nur in Kürze zurecht gedengelt. Aber die Grundzüge stimmen