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Verfasst: 08.04.2013, 13:30
von Czauderna
Hallo Langbogen,
nachdem wir uns wieder zusammengerauft haben, ganz klar - du hälst dich an die Kasse - Anspruch auf Krankengeld besteht - wenn Kasse meint, die Arbeitsagentur muesste erneut sechs Wochen zahlen, muss die Kasse das mit der Arbeitsagentur ausfechten, dich kann sie jedenfalls nicht ohne Geld lassen nur weil ihre (falsche) Rechtsauffassung sich von der des Arbeitsamtes unterscheidet, meine ich.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 08.04.2013, 19:50
von CiceroOWL
Sportsfreund hat geschrieben:Hi zusammen,
bin da auch voll auf Rossi's Seite.
Zumal für die Arbeitsagentur nicht das EFZG gilt, sondern § 146 SGB III.
Gruß
Sportsfreund
§ 126 SGB III
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0312600
3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
Ergo sind entsprechend die Vorschriften des EFZ anzuwenden
Verfasst: 08.04.2013, 20:10
von Rossi
Und Jochen, soll der Kunde dennoch hin- und hergeschoben werden?
Verfasst: 08.04.2013, 23:14
von leser
nein, Kasse muss zahlen und kann es sich von der Arbeitsagentur wiederholen (an alog EFZG
)
sollte sie auch tun, sonst fragt die Arbeitsagentur nämlich selbst beim Arzt an und wenn er dann was von "Hinzutritt" schreibt, hat die Kasse ein problem^^ (nur mal so)
Verfasst: 08.04.2013, 23:19
von CiceroOWL
leser hat geschrieben:nein, Kasse muss zahlen und kann es sich von der Arbeitsagentur wiederholen (an alog EFZG
)
sollte sie auch tun, sonst fragt die Arbeitsagentur nämlich selbst beim Arzt an und wenn er dann was von "Hinzutritt" schreibt, hat die Kasse ein problem^^ (nur mal so)
wohl wahr..
Verfasst: 09.04.2013, 08:12
von Sportsfreund
CiceroOWL hat geschrieben:Sportsfreund hat geschrieben:Hi zusammen,
bin da auch voll auf Rossi's Seite.
Zumal für die Arbeitsagentur nicht das EFZG gilt, sondern § 146 SGB III.
Gruß
Sportsfreund
§ 126 SGB III
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0312600
3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
Ergo sind entsprechend die Vorschriften des EFZ anzuwenden
OK, der § 126 wurde inzw. aber zum § 146 SGB III. Aber der 3. Absatz darin verweist nur auf das Fünfte Buch des SGB, nicht auf das EFZG.
Aber der Sachverhalt von Threadersteller wird im RdSchr. vom 21.12.09 09f zum § 146 SGB III abgehandelt. Unter Titel 1.2.4 Absatz 3 wird genau dieser Fall in einem Bsp. beschrieben.
Also:
ALG muss weitergezahlt werden. Aber solange zahlt zunächst die KK und macht ihren Erstattungsanspruch bei der AfA geltend.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 09.04.2013, 08:19
von CiceroOWL
vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/leistungen/krankengeld/gr_krankengeld_sgb3_leistungsbezieher_20091221.pdf
Verfasst: 13.04.2013, 13:45
von Langbogen
Nachdem ich einen Brief an die Krankenkasse geschrieben habe mit dem Inhalt das ich das so nicht hinnehmen werde, rief ich nach einpaar Tagen selbige an da man mir auch keinen Auszahlungsschein geschickt hatte.Auch stellte ich die Frage Wan ich den Krankengeld bekomme.Die Antwort war das der Auszahlungsschein gleich losgeschickt würde, aber Krankengeld könnten sie mir keins geben da sie die Abmeldebescheinigung der Arbeitsargentur noch nicht hätten. ( Diese Antwort wahr hinterhältig ) Es folgt : Ich faxte meine Abmeldebescheinigung wie Aufgefordert und bekam Dan einen Brief das die Abmeldebescheinigung falsch sei , mir trotzdem erstmal Geld geschickt würde aus Wirtschaftlichen Gründen. Die beiden strittigen Wochen wurden nicht bezahlt und man konnte deutlich rauslesen das sie mir auch kein Krankengeld zahlen müssen . Am 24.04. habe ich einen Termin beim Anwalt. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Verfasst: 13.04.2013, 16:20
von CiceroOWL
Hm wir hier schon festgestellt wurde besteht grundsätzlich ein anspruch auf Krankengeld, auch und gerade wegen der Abmeldugn durch die Bundesagentur für Arbeit. Es steht ganz klar fest das dieser Anspruch besteht. Wie hier bereits mehrfach durch fundierte Zitate der entsprechenden Rechtsquellen verdeutlicht wurde. Die ablehnende Haltung der KK ist wahrscheinlichin Unkenntnis der herschenden Gesetzeslage und / oder des entsprechenden Rundschreibens. Ich gehe mal ganz stark davon aus das ein entsprechend fundiert belegter Widerspruch diese Situation positiv für dich entscheiden wird. Meiner Meinung nach. Im Prinzip muss denn nur die entsprechende Passage zitiert werden. Dies ist bundeseinheitlicher Usus.
Verfasst: 13.04.2013, 18:00
von Rossi
Boah Jochen, wie bist Du denn auf einmal drauf.
Wenn ich mich nicht irre hast gerade Du doch auf die EFZ-Vorschriften wie die wilde Wutz hingewiesen.
Dass die Arbeitsargentur aber tatsächlich nicht zahlt, war für Dich zunächst nicht relevant.
Verfasst: 13.04.2013, 18:10
von CiceroOWL
Theologische Vorgehensweise > these meinerseits ( Als böse KK) Antithese des Forums > Synthese in Form des kerygmatischer satzes zur Hilfe des Fragestellers = positives Ergebnis für den Fragesteller.