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Verfasst: 06.03.2013, 23:38
von Rossi
Jooh roemer70, ich merke es schon. Jetzt kommt die sog. Erbsenzählerei.

Es wird dann wohl bei den entsprechenden Kassenmitarbeitern unterschiedliche Erbsengrößen geben. Geht bei 1 cm los und hört bei 10 Meter auf.

Verfasst: 06.03.2013, 23:50
von roemer70
Ich dachte, Du wolltest es ganz korrekt - also erbsig - haben. :wink:

Verfasst: 07.03.2013, 00:14
von broemmel
Eine Antwort kann nur so gut sein wie die zur Verfügung gestellten Informationen.

Verfasst: 07.03.2013, 00:15
von Rossi
Okay, dann nagele ich Dich jetzt mal fest Roemer70

Konkrete Diagnose der Ärtzin

Zitat:
Zustand nach Sectio sekundäre Wundheilung

Jetzt hole mal die Erbsen und den Zollstock aus dem Keller und verrate uns die Lösung!?

Verfasst: 07.03.2013, 00:24
von Rossi
Liebe Sofa´s!

Ich finde diese Herumeierei total gottlöch!


So unter dem Motto; 3 Sofa´s und insgesamt 5 Meinungen. Jetzt müssen wir erst einmal gucken und die Erbsen zählen.

Jenes haben wir auch im Bereich der Sozialgerichte. Jenes hilft dann in der Praxis total weiter!?

Verfasst: 07.03.2013, 00:31
von roemer70
Lieber Rossi,

jetzt sind alle Infos da und morgen kann ich Dir den Erbsenmaßstab mitteilen. Solange muss ich Dich noch um Geduld bitten. :)

Gute Nacht!
roemer70

Verfasst: 07.03.2013, 08:33
von Czauderna
Hallo,
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG;
hier: Leistungsrechtliche Vorschriften Zu § 38 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o
Zuzahlungen


……………………………
(4) Wird Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung erbracht, so sind keine Zuzahlungen von der Versicherten zu entrichten, da § 199 RVO nicht dahingehend ergänzt wurde, dass § 38 Abs. 5 SGB V anzuwenden ist. Bei der Erbringung von Haushaltshilfe aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist jedoch eine Zuzahlungspflicht gegeben ( § 54 Abs. 1 SGB IX in Verb. mit § 7 SGB IX).

Ich habe dazu das gefunden - hilft aber nicht weiter bei der Frage, gehört der Kaiserschnitt und seine Folgen zur Entbindung oder nicht - mal gespannt was der Römer bringt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 07.03.2013, 21:33
von roemer70
Für alle Gemüsefans:
broemmel hat geschrieben:Im Interesse der Versicherten baue ich immer noch eine Brücke ein. Grundsätzlich endet die Entbindungsanstaltspflege 6 Tage nach der Entbindung. Wenn die Vers. früher entlassen wird berechnen wir bis zu 6 Tage nach der Entbindung keinen Eigenanteil. Danach wird der allerdings fällig.
Genau diese Regelung wenden wir auch an. Im Krankenhaus liegt die obere Verweildauer bei 6 Tagen nach der Entbindung. Diesen Zeitraum wenden wir auch auf die HHH an, unabhängig, ob stationär oder zuhause.

Der "Zustand nach Sectio" (schließlich hatte man einen Kaiserschnitt - mehr sagt das nicht wirklich aus) ist übrigens normal und noch keine Begründung für eine Bewilligung über Entbindungstag + 6 hinaus. Da ist dann eine weitere Diagnose (haben wir hier ja auch) erforderlich - die Leistung gibt es dann aber nur noch mit Eigenanteil.

Verfasst: 08.03.2013, 19:28
von Rossi
Okay, dann scheint es doch wohl ziemlich einheitlich gemacht zu werden.