Haushaltshilfe nach Kaiserschnitt
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo,
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG;
hier: Leistungsrechtliche Vorschriften Zu § 38 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o
Zuzahlungen
……………………………
(4) Wird Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung erbracht, so sind keine Zuzahlungen von der Versicherten zu entrichten, da § 199 RVO nicht dahingehend ergänzt wurde, dass § 38 Abs. 5 SGB V anzuwenden ist. Bei der Erbringung von Haushaltshilfe aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist jedoch eine Zuzahlungspflicht gegeben ( § 54 Abs. 1 SGB IX in Verb. mit § 7 SGB IX).
Ich habe dazu das gefunden - hilft aber nicht weiter bei der Frage, gehört der Kaiserschnitt und seine Folgen zur Entbindung oder nicht - mal gespannt was der Römer bringt.
Gruss
Czauderna
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG;
hier: Leistungsrechtliche Vorschriften Zu § 38 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o
Zuzahlungen
……………………………
(4) Wird Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung erbracht, so sind keine Zuzahlungen von der Versicherten zu entrichten, da § 199 RVO nicht dahingehend ergänzt wurde, dass § 38 Abs. 5 SGB V anzuwenden ist. Bei der Erbringung von Haushaltshilfe aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist jedoch eine Zuzahlungspflicht gegeben ( § 54 Abs. 1 SGB IX in Verb. mit § 7 SGB IX).
Ich habe dazu das gefunden - hilft aber nicht weiter bei der Frage, gehört der Kaiserschnitt und seine Folgen zur Entbindung oder nicht - mal gespannt was der Römer bringt.
Gruss
Czauderna
Für alle Gemüsefans:
Der "Zustand nach Sectio" (schließlich hatte man einen Kaiserschnitt - mehr sagt das nicht wirklich aus) ist übrigens normal und noch keine Begründung für eine Bewilligung über Entbindungstag + 6 hinaus. Da ist dann eine weitere Diagnose (haben wir hier ja auch) erforderlich - die Leistung gibt es dann aber nur noch mit Eigenanteil.
Genau diese Regelung wenden wir auch an. Im Krankenhaus liegt die obere Verweildauer bei 6 Tagen nach der Entbindung. Diesen Zeitraum wenden wir auch auf die HHH an, unabhängig, ob stationär oder zuhause.broemmel hat geschrieben:Im Interesse der Versicherten baue ich immer noch eine Brücke ein. Grundsätzlich endet die Entbindungsanstaltspflege 6 Tage nach der Entbindung. Wenn die Vers. früher entlassen wird berechnen wir bis zu 6 Tage nach der Entbindung keinen Eigenanteil. Danach wird der allerdings fällig.
Der "Zustand nach Sectio" (schließlich hatte man einen Kaiserschnitt - mehr sagt das nicht wirklich aus) ist übrigens normal und noch keine Begründung für eine Bewilligung über Entbindungstag + 6 hinaus. Da ist dann eine weitere Diagnose (haben wir hier ja auch) erforderlich - die Leistung gibt es dann aber nur noch mit Eigenanteil.