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Verfasst: 20.02.2013, 13:11
von Czauderna
Hallo,
weil das mit der "freien Krankenhauswahl" doch nicht so ganz stimmt.
Frag mich nicht wo, aber irgendwo steht in einem Gesetz, Verordnung oder Richtlinie, dass der einweisende Arzt auf der Verordnung von Krankenhauspflege die beiden nächstgelegenen Krankenhäuser vom Wohnort der Versicherten aus gesehen benennen muss, die die geplantge Behandlung durchführen können - würde der Versicherte von sich aus keines dieser Krankenhäuser wählen, dann muesste er die ggf. entstehenden "Mehrkosten" selbst tragen. Das wird so in der Praxis nicht umgesetzt, allerdings meine ich, dass aufgrund dieser "Vorgaben" einige Kassen die vorherige Genehmigung als unabdingbar sehen.
Es gibt auch Fälle, wo es um spezielle Behandlungsmethoden innerhalb eines Krankenhauses geht, welche Mehrausgaben für die Kasse bedeuten, auch hier kann es möglich sein, dass die Kostenübernahme vorher abgeklärt werden muss.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 20.02.2013, 16:48
von reallyangry
Hallo Czauderna,
danke für deine Antwort.
Der erste Teil deiner Antwort ist eher nicht der Grund (in meinem Fall), weil diese Spez. Klinik die einzige in Dtschl. ist, die diese speziellen Behandlungen überhaupt durchführt.
Es gibt viele Privatkrankenhäuser, wo man diese durchführt, z.B. für € ca.8000 für 3 Wochen.
Vermutlich ist die Behandlung teuer (rer) und das dann der Grund.
Übrigens: Die Behandlung war intensiv, die benötigten Medikamente werden von einer "Spezialapotheke" hergestellt, aber ich behaupte trotzdem, dass es für das Gesundheitssystem günstiger wäre, wenn jedes Krankenhaus diese Art von Behandlung anbieten würde.
Bei wohnortnaher Verbreitung dieses Behandlungkonzeptes könnte das nämlich ambulant gemacht werden, allerdings wäre die Spezialdiät ein Problem, weil viele Patienten sich vermutlich nicht dran halten würden (könnten).
LG
ReallyAngry
Verfasst: 20.02.2013, 19:55
von GerneKrankenVersichert
reallyangry hat geschrieben:Hallo GKV,
du schreibst:
da man bundesweit die freie Krankenhauswahl hat
Warum musste ich mir dann meinen stationären Krankenhausaufenthalt (Akuteinweisung über den Hausarzt) in besagter Spezialklinik Neunkirchen (Behandlungsvertrag mit allen GKV Kassen vorhanden) genehmigen lassen? Als GKV Patient.
Verstehe ich nicht.
LG
ReallyAngry
Das kann sowohl an deiner Kasse als auch am Krankenhaus liegen.
Das Verfahren bei einer stationären Krankenhausbehandlung ist wie folgt: Der Arzt stellt die Einweisung aus, manche Kassen (meines Wissens sind das nur die alten Primärkassen AOK, IKK, BKK und die Knappschaft) verlangen auf der Einweisung die Angabe der beiden nächsterreichbaren Krankenhäuser. Wählt der Versicherte dann ein anderes Krankenhaus, kann er mit den Mehrkosten belastet werden (§ 39 SGB V). Von den Ersatzkassen ist mir dieses Vorgehen bisher nicht bekannt, sicher kann ich von meinem Arbeitgeber sagen, dass es vollkommen egal ist, welches zugelassene Krankenhaus aufgesucht wird und keine Prüfung erfolgt, ob statt in der teuren Uniklinik eine Behandlung im günstigeren kommunalen Krankenhaus möglich war. Nur bei den Fahrkosten wird die nächste Behandlungsmöglichkeit geprüft.
Der Versicherte schlägt also mit seiner Einweisung im Krankenhaus auf. Nun ist das Krankenhaus verpflichtet, die medizinische Notwendigkeit der stationären Aufnahme zu prüfen. Ist diese gegeben, wird der Patient aufgenommen und ein Kostenübernahmeantrag an die Kasse gestellt. Die Kasse kann dann über den MDK prüfen, ob die medizinische Notwendigkeit wirklich vorliegt und ggf. die Kostenübernahme verweigern. Auf den Kosten sitzen bleibt in diesem Fall das Krankenhaus, nicht der Patient (wie es z. B. bei der PKV aufgrund der abweichenden Vertragsbeziehungen der Fall ist). Ich vermute, dass es bei der Fachklinik Neukirchen in der Vergangenheit öfters zu Problemen dieser Art kam und die Klinik deshalb auf einer vorherigen Kostenübernahmeerklärung besteht. Und auch dann muss die Notwendigkeit geprüft werden.
Notwendigkeit der stationären Behandlung
Die Spezialklinik Neukirchen ist gemäß § 39 SGB V verpflichtet, bei Ihrem Erscheinen in unserem Hause durch eine medizinische Untersuchung festzustellen, ob die stationäre Unterbringung notwendig ist oder die ambulante Behandlung ausreicht.
Dies gilt sowohl bei Kassen- wie auch bei Privatpatienten, die mit einer Kostenübernahmeerklärung ihrer Krankenkasse erscheinen.
Sollte sich z. B. Ihr Krankheitsbild nach Ihrer Anmeldung bei uns gebessert haben, empfehlen wir, eine Woche vor dem geplanten Aufnahmezeitpunkt die Patientenverwaltung, Frau Gogeißl, Tel. 09947/28102, anzurufen.
Verordnung von Krankenhausbehandlung
Die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Einweisungsschein) Ihres behandelnden Arztes ist unbedingt mitzubringen. Diese darf vom Aufnahmetag in unserer Klinik aus gesehen nicht älter als eine Woche sein.
http://www.spezialklinik-neukirchen.de/ ... &Itemid=81
Der Knackpunkt in deinem Fall war deshalb meiner Meinung nach die Prüfung der Erfordernis einer stationären Behandlung. Diese steht bei einer Krebsbehandlung von vorneherein außer Zweifel.