Beendigung Fami / 3 Monatsfrist für freiw. Kv.
Moderator: Czauderna
Nun ja Zost
Zitat:
Das kann doch nicht funktionieren. Wenn die Mitgliedschaft des Mitglieds endet, kann die Fami nicht noch bestehenbleiben.
Ein LSG sieht dies aber sehrwohl als funktionsfähig. Leider funktioniert www.sozialgerichtsbarkeit.de derzeit nicht. Sonst hätte ich es hier verlinkt.
Wie gesagt, es kommt darauf an, ob die Kundin einen VA mit Dauwirkung hat. Eine Bescheinigung (ohne Befristung) reicht aus. Dies hat das LSG-NRW zumindest festgestellt. Dies reicht mir, denn es ist mein zuständiges LSG.
@Jochen
Tja
Zitat:
Insolvenzvermeidungsstrategie
Nee, materielle Rechtsansprüche ausschöpfen, die durch den absoluten Grundsatz der Nachrangigkeit (§ 2 SGB XII) für den Sozialhilfeträger völlig bindend sind.
Zitat:
Das kann doch nicht funktionieren. Wenn die Mitgliedschaft des Mitglieds endet, kann die Fami nicht noch bestehenbleiben.
Ein LSG sieht dies aber sehrwohl als funktionsfähig. Leider funktioniert www.sozialgerichtsbarkeit.de derzeit nicht. Sonst hätte ich es hier verlinkt.
Wie gesagt, es kommt darauf an, ob die Kundin einen VA mit Dauwirkung hat. Eine Bescheinigung (ohne Befristung) reicht aus. Dies hat das LSG-NRW zumindest festgestellt. Dies reicht mir, denn es ist mein zuständiges LSG.
@Jochen
Tja
Zitat:
Insolvenzvermeidungsstrategie
Nee, materielle Rechtsansprüche ausschöpfen, die durch den absoluten Grundsatz der Nachrangigkeit (§ 2 SGB XII) für den Sozialhilfeträger völlig bindend sind.
Aktenzeichen?Rossi hat geschrieben:Nun ja Zost
Zitat:
Das kann doch nicht funktionieren. Wenn die Mitgliedschaft des Mitglieds endet, kann die Fami nicht noch bestehenbleiben.
Ein LSG sieht dies aber sehrwohl als funktionsfähig. Leider funktioniert www.sozialgerichtsbarkeit.de derzeit nicht. Sonst hätte ich es hier verlinkt.
Wie gesagt, es kommt darauf an, ob die Kundin einen VA mit Dauwirkung hat. Eine Bescheinigung (ohne Befristung) reicht aus. Dies hat das LSG-NRW zumindest festgestellt. Dies reicht mir, denn es ist mein zuständiges LSG.
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Aktenzeichen rossi?
BSG Urteil vom 29.06.1993 12 RK 4891 USK 9390
Trotz der Ausgestaltung der Famlienversicherung als eigenständige Versicherung der ehegaten, Lebenspartner, kinder hängt sie wegen Ihres Beginns und Endes akzessorisch mit der Stammversicherung des Mitgliedes zusammen.
Ausserdem intressiert es überhaupt nicht ob der Sozialhilfeträger denkt es besteht eine Familienversicherung BSG Urteil v. 17.06.199 B 12 KR 1 57R USK 9913
Ergo ein Satz mit X
Sofern das Ende der Familienversicherung für zurückliegende Zeiten festgestellt wird und die Beitrittsfrist danach verstrichen ist, wird man das Fristversäumnis nur über einen Wiedereinsetzungsantrag bereinigen können. Dieser kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn keine grobe Verletzung von Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Familienversicherung (§ 10 Abs. 6, § 206) vorliegt.
Sommer Haufe online Kommentar RZ 109 zu § 9 i.Vm. 10 sGB V
BSG Urteil vom 29.06.1993 12 RK 4891 USK 9390
Trotz der Ausgestaltung der Famlienversicherung als eigenständige Versicherung der ehegaten, Lebenspartner, kinder hängt sie wegen Ihres Beginns und Endes akzessorisch mit der Stammversicherung des Mitgliedes zusammen.
Ausserdem intressiert es überhaupt nicht ob der Sozialhilfeträger denkt es besteht eine Familienversicherung BSG Urteil v. 17.06.199 B 12 KR 1 57R USK 9913
Ergo ein Satz mit X
Sofern das Ende der Familienversicherung für zurückliegende Zeiten festgestellt wird und die Beitrittsfrist danach verstrichen ist, wird man das Fristversäumnis nur über einen Wiedereinsetzungsantrag bereinigen können. Dieser kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn keine grobe Verletzung von Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Familienversicherung (§ 10 Abs. 6, § 206) vorliegt.
Sommer Haufe online Kommentar RZ 109 zu § 9 i.Vm. 10 sGB V
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 18.11.2012, 18:02, insgesamt 3-mal geändert.
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Hallo,
ich kenne das nur so, dass in den Überprüfungsbögen zur Familienversicherung im Anschreiben genannt ist, dass diese nur besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Eine Zusage für die Familienversicherung kenne ich nicht. Und irgendwann hat ja der / die Angehörige mal unterschrieben, und da steht auch, dass Änderungen mitzuteilen sind.
Trotzdem sehe ich das Problem bei getrennt lebenden Ehepartnern oder nicht im Haushalt lebende Kinder, die eine böse Überraschung erleben, wenn der Hauptversicherte die Kasse kündigt.
Bei einem Wechsel in die PKV könnte ich mir eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand so vorstellen, dass die 3-monatige Anstragsfrist wieder einsetzt. Ob man aber dann ums Zahlen drumrumkommt, wage ich zu bezweifeln.
Andererseits ist es für eine kostenlose Krankenversicherung ja auch nicht zu viel verlangt, dass man sich ab und zu mal erkundigt, ob sie noch besteht.
LG, Fee
ich kenne das nur so, dass in den Überprüfungsbögen zur Familienversicherung im Anschreiben genannt ist, dass diese nur besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Eine Zusage für die Familienversicherung kenne ich nicht. Und irgendwann hat ja der / die Angehörige mal unterschrieben, und da steht auch, dass Änderungen mitzuteilen sind.
Trotzdem sehe ich das Problem bei getrennt lebenden Ehepartnern oder nicht im Haushalt lebende Kinder, die eine böse Überraschung erleben, wenn der Hauptversicherte die Kasse kündigt.
Bei einem Wechsel in die PKV könnte ich mir eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand so vorstellen, dass die 3-monatige Anstragsfrist wieder einsetzt. Ob man aber dann ums Zahlen drumrumkommt, wage ich zu bezweifeln.
Andererseits ist es für eine kostenlose Krankenversicherung ja auch nicht zu viel verlangt, dass man sich ab und zu mal erkundigt, ob sie noch besteht.
LG, Fee
Eben Fee, genau um diese Fälle geht es mir in der Praxis (böse Überraschungen).
Für mich gibt es nach wie vor keine Selbstvollzug im Bereich der Familienversicherung.
Dies hat auch das LSG Bayern am 29.6.06 so entschieden (L 4 KR 359/05):
„Es bedurfte im vorliegenden Fall nämlich einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorging, dass die Familienversicherung beendet war, denn § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzuges fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Diese wird ermächtigt und verpflichtet, unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen der Familienversicherung zu prüfen sowie bei Verneinung einen entsprechenden, die Familienversicherung ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. hierzu § 289 SGB V).“
Ebenso das BSG in seiner Entscheidung 4 RK 1/94 vom 16.11.95:
„Einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es im Sozialverwaltungsrecht - also auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - grundsätzlich nicht“.
@Vergil
Was für eine Entscheidung des BSG meinst Du (interessiert den Sozialhilfeträger nicht)?
Vielleicht die Entscheidung, dass der Sozialhilfeträger nicht eine Statusfeststellung für den Kunden betreiben kann?
Ist doch in Ordnung, machen wir doch auch gar nicht. Wir verpflichten unsere Kunden im Rahmen der Nachrangigkeit einen ggf. vermeintlichen vorrangigen Anspruch durchzusetzen. Oder meinst Du, dass die Sozialhilfeträger dies auch nicht dürfen (Selbsthilfegrundsatz)?
Für mich gibt es nach wie vor keine Selbstvollzug im Bereich der Familienversicherung.
Dies hat auch das LSG Bayern am 29.6.06 so entschieden (L 4 KR 359/05):
„Es bedurfte im vorliegenden Fall nämlich einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorging, dass die Familienversicherung beendet war, denn § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzuges fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Diese wird ermächtigt und verpflichtet, unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen der Familienversicherung zu prüfen sowie bei Verneinung einen entsprechenden, die Familienversicherung ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. hierzu § 289 SGB V).“
Ebenso das BSG in seiner Entscheidung 4 RK 1/94 vom 16.11.95:
„Einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es im Sozialverwaltungsrecht - also auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - grundsätzlich nicht“.
@Vergil
Was für eine Entscheidung des BSG meinst Du (interessiert den Sozialhilfeträger nicht)?
Vielleicht die Entscheidung, dass der Sozialhilfeträger nicht eine Statusfeststellung für den Kunden betreiben kann?
Ist doch in Ordnung, machen wir doch auch gar nicht. Wir verpflichten unsere Kunden im Rahmen der Nachrangigkeit einen ggf. vermeintlichen vorrangigen Anspruch durchzusetzen. Oder meinst Du, dass die Sozialhilfeträger dies auch nicht dürfen (Selbsthilfegrundsatz)?
Fesstellen ob die Familienversicherung zu recht besteht tut nur die KK, versuchen kann der Sozialversicherungsträger das den Kunden dabei zu unterstützen, nutzt nur nix, siehe sommer, wenn die mitgleidschaft endet, endet die familienvesicherung, es greift § 206, usw. Ergo Cash ab dem ersten Tag des Ende der Familienvesicherung.
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- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Rossi hat geschrieben: Dann war es noch eine Kundin mit einer F-Diagnose. Holla; die bekommt es gar nicht geregelt.
also du verpflichtest die Dame, die es nicht geregelt bekommt, sich selbst um ihre Familienversicherung zu kümmern dazu, einen entsprechenden Antrag bei ihrer Kasse zu stellen. Und nehmen wir mal an, die Kasse lehnt ab und führt die Familienversicherung nicht ohne Mitgliedschaft weiter.Rossi hat geschrieben: @Vergil
Was für eine Entscheidung des BSG meinst Du (interessiert den Sozialhilfeträger nicht)?
Vielleicht die Entscheidung, dass der Sozialhilfeträger nicht eine Statusfeststellung für den Kunden betreiben kann?
Ist doch in Ordnung, machen wir doch auch gar nicht. Wir verpflichten unsere Kunden im Rahmen der Nachrangigkeit einen ggf. vermeintlichen vorrangigen Anspruch durchzusetzen. Oder meinst Du, dass die Sozialhilfeträger dies auch nicht dürfen (Selbsthilfegrundsatz)?
was dann?
verpflichtest du sie dann, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. und wenn der Widerspruch abgelehnt wird, verpflichtest du sie, zu klagen?
wer bezahlt dann die Anwaltskosten und die Gerichtskosten?
und vergiss nicht:
Rossi hat geschrieben: Dann war es noch eine Kundin mit einer F-Diagnose. Holla; die bekommt es gar nicht geregelt.
Nun ja, Lady Buttefly, wo ist hier wieder das Problem?
Selbstverständlich verpflichten wir diese Kunden im Rahmen des Nachrangigkeitsgrundsatzes. Wenn die Kunden eine F-Diagnose haben, dann schalten wir den allgemeinen sozialen Dienst ein. Dort sind Sozialarbeiter beschäftigt, die diese Kunden tatkräftig unterstüzten. Also kein Problem.
Der Sozailarbeiter sucht sich gemeinsam mit dem Kunden einen Fachwalt heraus, der die Interessen des Mandanten verfolgt.
Auch hier sehe ich kein Problem.
Auch Dein Hinweis hinsichtlich der Kosten ist überhaupt kein Problem. Der Sozialarbeiter besorgt für diesen Kunden einen Beratungsschein und geht mit diesem zum Fachanwalt. Der Fachanwalt beantragt gleichzeitig die Prozeßkostenhilfe.
Entweder muss die Kasse löhnen, weil die Ablehnung rechtswidrig war, oder die Kosten werden im Rahmen der Prozeßkostenhilfe übernehmen.
Alles überhaut kein Problem, wenn man weiß, wie es funtkioniert.
Noch einmal, es geht hier darum materielle Rechtsansprüche den Betroffenen zu verschaffen.
Dass hierbei teilweise unterschiedlcihe Auffassungen bestehen, dürfte völlig normal sein.
Selbstverständlich verpflichten wir diese Kunden im Rahmen des Nachrangigkeitsgrundsatzes. Wenn die Kunden eine F-Diagnose haben, dann schalten wir den allgemeinen sozialen Dienst ein. Dort sind Sozialarbeiter beschäftigt, die diese Kunden tatkräftig unterstüzten. Also kein Problem.
Der Sozailarbeiter sucht sich gemeinsam mit dem Kunden einen Fachwalt heraus, der die Interessen des Mandanten verfolgt.
Auch hier sehe ich kein Problem.
Auch Dein Hinweis hinsichtlich der Kosten ist überhaupt kein Problem. Der Sozialarbeiter besorgt für diesen Kunden einen Beratungsschein und geht mit diesem zum Fachanwalt. Der Fachanwalt beantragt gleichzeitig die Prozeßkostenhilfe.
Entweder muss die Kasse löhnen, weil die Ablehnung rechtswidrig war, oder die Kosten werden im Rahmen der Prozeßkostenhilfe übernehmen.
Alles überhaut kein Problem, wenn man weiß, wie es funtkioniert.
Noch einmal, es geht hier darum materielle Rechtsansprüche den Betroffenen zu verschaffen.
Dass hierbei teilweise unterschiedlcihe Auffassungen bestehen, dürfte völlig normal sein.
Echt Jochen, muss das Sozialamt hier die Beiträge auch ggf. rückwirkend übernehmen?!
Diese Frage kommt immer wieder in der Praxis vor.
Früher haben die Sozialämter ohne mullen und knullen rückwirkende Beiträge übernommen. Denn die Sozialämter haben die Befürchtung gehabt, dass diese Kunden aufgrund von Beitragrückständen gekündigt werden konnten.
Dies (Kündigung aufgrund von Beitragsrückständen) ist seit dem 01.04.2007 nicht mehr möglich. Aslo müssen die Sozialämter keine Befürchtungen mehr haben, sie lehnen sich einfach zurück.
Der schwarze Peter liegt bei den Kassen, auch wenn sich die Kassen dies manchmal anders vorstellen.
Diese Frage kommt immer wieder in der Praxis vor.
Früher haben die Sozialämter ohne mullen und knullen rückwirkende Beiträge übernommen. Denn die Sozialämter haben die Befürchtung gehabt, dass diese Kunden aufgrund von Beitragrückständen gekündigt werden konnten.
Dies (Kündigung aufgrund von Beitragsrückständen) ist seit dem 01.04.2007 nicht mehr möglich. Aslo müssen die Sozialämter keine Befürchtungen mehr haben, sie lehnen sich einfach zurück.
Der schwarze Peter liegt bei den Kassen, auch wenn sich die Kassen dies manchmal anders vorstellen.
Wie würde ein Bayer jetzt sagen: so ein schmarrn!Rossi hat geschrieben:Nun ja Zost
Zitat:
Das kann doch nicht funktionieren. Wenn die Mitgliedschaft des Mitglieds endet, kann die Fami nicht noch bestehenbleiben.
Ein LSG sieht dies aber sehrwohl als funktionsfähig. Leider funktioniert www.sozialgerichtsbarkeit.de derzeit nicht. Sonst hätte ich es hier verlinkt.
Wie gesagt, es kommt darauf an, ob die Kundin einen VA mit Dauwirkung hat. Eine Bescheinigung (ohne Befristung) reicht aus. Dies hat das LSG-NRW zumindest festgestellt. Dies reicht mir, denn es ist mein zuständiges LSG.
.
Ohne Mitgliedschaft keine Fami.
Auch systemtechnisch schon gar nicht möglich.