Verfasst: 18.08.2012, 15:28
Jooh roemer70, ich sage nur; Mut zur Lücke. Wo kein Kläger ist, dort ist auch kein Richter. Ferner kochen wir alle den Tee mit Wasser und sind nicht allwissend.
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Und auch da sind wir uns einig.Ferner kochen wir alle den Tee mit Wasser und sind nicht allwissend.
Brauche ich gar nicht Wille ist dagegen, Wasem, Beske, der Sachverständigenrat usw, nur der Drops ist nicht gelutsch weil die Politiker keine ...................in der haben...............Rossi hat geschrieben:Jooh roemer70, ich sage nur; Mut zur Lücke. Wo kein Kläger ist, dort ist auch kein Richter. Ferner kochen wir alle den Tee mit Wasser und sind nicht allwissend.
ausserdem verstößt das Ganze auch noch gegen die Gleichbehandlungsgrundsatz, ist ja schließlich ungerecht wenn Ehepartner wo der eine im Ausland lebt und der andere hier , deren Kinder besser gestellt werden als Kinder von Ehepartner wo der Ehepartner hier lebt und seiner Steuern zahlt und in der PKV ist. Wenn das denn erstmal die Runde macht, nuja.............. Da sei das BVG vor.Lady Butterfly hat geschrieben:das sehe ich ähnlich - die Kasse wird die Familienversicherung wohl beenden - und die Threaderstellerin hat dann die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Dies allerdings mit ungewissem Ausgang.
- es geht hier um die Kinder. Sowohl die Kinder als auch die Mutter hält sich in Deutschland auf.
- das Gesamteinkommen ist Einkommen im steuerlichen Sinn (genaue Definition weiter oben) - nach dem Einkommensteuerrecht sind sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte relevant.
- sowohl die Ehefrau als auch die Kinder haben einen Unterhaltsanspruch an den Mann (der wohl im Moment der Alleinverdiener ist) - dieser Unterhaltsanspruch ist unabhängig davon, wo (In- oder Ausland) sich der Mann aufhält.
Wenn ich jetzt die EugH rechtsprechung zum Thema Krankenversicherung und dennnoch das BVG Urteil zu dem Thema inklusive der BSG Rechtsprechung zu dem Thema nehme ergibt sich für mich eigentlich nur das die entsprechenden Rechtsvorschriften das § 10 SGB V i.V.m mit dem § 30 SGB V anzuwenden ist = Deutsches Recht = Auschluss aus der Familienversicherung von Kindern wo der Ehegatte nicht GKV ist, systemisch egal ( steuerlich- oder beitragsfinanziert). Also unter Anwendung des § 30 SGB I. Wenn denn das nämlich so nicht wäre das entsprechend deutche Rechtsvorschriften auf deutschem Teritorium angewendt werden , na denn .... für mich sind die Kinder raus aus der Familienversicherung. Wenn denn dann.Rossi hat geschrieben:Nun ja, Jochen
Zitat:
ausserdem verstößt das Ganze auch noch gegen die Gleichbehandlungsgrundsatz
Interessant Dein Ansatz, § 30 SGB I (Territorialprinzip) ist verfassungswidrig?!
nööö....Interessant Dein Ansatz, § 30 SGB I (Territorialprinzip) ist verfassungswidrig?!
also entweder gilt das Territorialprinzip, dann ist ein ausländischer Staat eben als Ausland zu betrachten, nicht als Inland. Oder der andere Staat (von dem wir momentan nicht wissen, um welchen es sich handelt nur "nicht-EU Ausland" - der geografisch nächste Staat, auf den diese Beschreibung zutrifft ist die Schweiz) wird dem Inland gleichgestellt. Wenn das aber der Fall ist, brauchen wir über das Territorialprinzip gar nicht zu reden.Werden im Rahmen des Abkommens nicht alle Sachverhalte gleichgestellt? Bedeutet dies nicht, dass ein Wohnort im Inland nicht nur Deutschland sondern auch die Schweiz bedeutet?
...ich versteh dieses Urteil so, dass das "ausländisches Einkommen" genauso zu berücksichtigen ist wie "inländisches" Einkommen. Was wieder dazu führt, dass die Familienversicherung weg ist....in dem das Gericht nicht im Ansatz Zweifel äußerte, dass das von dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil im Ausland (hier: der Schweiz) erzielte Einkommen im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V zu berücksichtigen ist...
und § 2 SGB IAlle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. [.....]Niemand darf wegen [....] seiner Heimat und Herkunft [...] benachteiligt oder bevorzugt werden.
Die Threaderstellerin will ihr Recht auf Familienversicherung geltend machen. Dies geht aber nur dann, wenn die einschlägigen Vorschriften erfüllt sind. Jeder, der in Deutschland lebt, muss dementsprechend das Einkommen des Ehegatten nachweisen. Willst du jetzt jemanden nur deshalb bevorzugen, weil der Ehemann im Ausland lebt? verstößt dass nicht gegen das Grundgesetz?Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
popilo hat geschrieben:Ich werde mit meiner Krankenkasse Rücksprache halten und Euch auf dem Laufenden halten!