9/10tel Regel für alle GKV zwingend?
Moderator: Czauderna
Ich stelle hier mal die damalige Aussage des BVerfG ein:
Zitat:
1. Die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V führt nicht zu dessen Nichtigkeit. Die Regelung ist vielmehr für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, da der Gesetzgeber - wie aufgezeigt (siehe oben unter B I 4) - die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen kann (vgl. BVerfGE 99, 202 <215 f.>; stRspr).
2. Soweit die Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, kann sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, "längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden" (vgl. BVerfGE 92, 53 <74>; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a., Umdruck S. 27). Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, bestimmt sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes.
Wie schon geschrieben, um ein Chaos in der Verwaltungspraxis zu vermeiden, konnte "ausnahmsweise" die verfassungswidrige Regelung wieter angewendet werden.
Da der Gesetzgeber dann anschließend nix gemacht hat, trat am 01.04.2002 wieder die sog. Alteregelung in Kraft.
Somit wurde durch diese Regelung zum 01.04.2002 alle Nachteile - aufgrund der Verfassungswidrigkeit - wieder ausgelichen. Alle Betroffenen konnten dann im Rahmen des sog. Optionsrechtes wählen, ob sie versicherungsflichtig werden, oder gar in der freiw. Kv. verbleiben wollen. Dieses Optionsrecht galt aber nur für 6 Monate.
Zitat:
1. Die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V führt nicht zu dessen Nichtigkeit. Die Regelung ist vielmehr für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, da der Gesetzgeber - wie aufgezeigt (siehe oben unter B I 4) - die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen kann (vgl. BVerfGE 99, 202 <215 f.>; stRspr).
2. Soweit die Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, kann sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, "längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden" (vgl. BVerfGE 92, 53 <74>; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a., Umdruck S. 27). Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, bestimmt sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes.
Wie schon geschrieben, um ein Chaos in der Verwaltungspraxis zu vermeiden, konnte "ausnahmsweise" die verfassungswidrige Regelung wieter angewendet werden.
Da der Gesetzgeber dann anschließend nix gemacht hat, trat am 01.04.2002 wieder die sog. Alteregelung in Kraft.
Somit wurde durch diese Regelung zum 01.04.2002 alle Nachteile - aufgrund der Verfassungswidrigkeit - wieder ausgelichen. Alle Betroffenen konnten dann im Rahmen des sog. Optionsrechtes wählen, ob sie versicherungsflichtig werden, oder gar in der freiw. Kv. verbleiben wollen. Dieses Optionsrecht galt aber nur für 6 Monate.
Sorry CiceroOWL, verstehe ich jetzt nicht!
Zitat Dr. Reimund Schmidt - de Caluwe
Zu erörtern bleibt hier zunächst noch der Problemkomplex jener behördlichen Information, die ex post betrachtet objektiv fehlerhaft waren, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder auch mit einer – später für verfassungswidrig erklärten – Norm im Einklang stehen
Der gute Doktor kommt wohl zu diesem Ergebnis, oder?
Zitat:
Deswegen kann aber auch eine fehlende subjektive Vorwerfbarkeit für ein objektiv rechtswidriges Verhalten der Behörde kein entscheidendes Kriterium sein, wenn ein rechtswidrige Verhalten einer anderen Staatsgewalt (dürfte hier wohl der Gesetzgeber als legislative sein, oder?) dafür die Ursache gesetzt hat, insofern ist von der Einheit der Staatsgewalt auszugehen
Ist es nicht relativ einfach? Unser Gesetzgeber hat gefuscht bzw. Mist gemacht. Er hat Bestimmungen geschaffen, die verfassungswidrig sind.
Jetzt git es nur noch den Fusch auszugleichen, mehr nicht! Wer was und wie etwas falsch gemacht, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Es gilt die Einheit der Staatsgewalt. Die Nachteile des schutzbedürftigen Bürgers müssen ausgeglichen werden.
Zitat Dr. Reimund Schmidt - de Caluwe
Zu erörtern bleibt hier zunächst noch der Problemkomplex jener behördlichen Information, die ex post betrachtet objektiv fehlerhaft waren, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder auch mit einer – später für verfassungswidrig erklärten – Norm im Einklang stehen
Der gute Doktor kommt wohl zu diesem Ergebnis, oder?
Zitat:
Deswegen kann aber auch eine fehlende subjektive Vorwerfbarkeit für ein objektiv rechtswidriges Verhalten der Behörde kein entscheidendes Kriterium sein, wenn ein rechtswidrige Verhalten einer anderen Staatsgewalt (dürfte hier wohl der Gesetzgeber als legislative sein, oder?) dafür die Ursache gesetzt hat, insofern ist von der Einheit der Staatsgewalt auszugehen
Ist es nicht relativ einfach? Unser Gesetzgeber hat gefuscht bzw. Mist gemacht. Er hat Bestimmungen geschaffen, die verfassungswidrig sind.
Jetzt git es nur noch den Fusch auszugleichen, mehr nicht! Wer was und wie etwas falsch gemacht, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Es gilt die Einheit der Staatsgewalt. Die Nachteile des schutzbedürftigen Bürgers müssen ausgeglichen werden.
Pech Staatsintresse steht höher, würde denn nämlichheißen alle Fälle müßten entsprechend wieder aufgerollt werden. Der Staat hat glaube ich ein recht zu irren, sage ich doch ringfrei bis zum BverG. Achja die Krankenkassen könne auch nicht nachträglich dazu verdonnert werden den Mist auszubügeln den der Gesetzgeber verzapft hat.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 23.05.2012, 23:22, insgesamt 1-mal geändert.
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Rossi, ich spreche hier noch nicht einmal vom Bundesverfassungsgericht....sondern nur vor der "normalen" Fachgerichtsbarkeit: Sozialgericht - Berufung beim Landessozialgericht - Revision beim Bundessozialgericht.
Gerichtskosten gibt es zwar hier nicht, aber es ist empfehlenswert (bzw. irgendwann auch verpflichtend), einen Rechtsanwalt zu beauftragen - und der kostet, und zwar nicht zu knapp.
ich will hier keinem Angst machen mit dieser Aussage - ob Hanne diesen Weg geht oder nicht, ist ihre Entscheidung.
bei dir hört es sich aber alles so an, als ob deine Meinung die einzig richtige ist. Und das ist definitiv falsch.
wenn sich Hanne dazu entschließt, zu klagen, gibt es dabei Risiken und keine Garantie. Ob sich die Gerichte deiner Meinung anschließen, steht in den Sternen. Kann sein, kann aber auch nicht sein. Ich kann auch nicht sagen, ob du Recht hast. Aber andererseits weißt du wahrscheinlich auch: Recht und Gerechtigkeit sind manchmal zwei Paar Schuhe. Was hingegen sicher ist, ist folgendes: sie muss zunächst mal in Vorleistung treten wg. des Honorars für den Rechtsanwalt. Und ich denke, da kommt schon eine vierstellige Summe zusammen.
wie gesagt: ich möchte hier niemandem Angst machen. Nur Klartext reden.
Gerichtskosten gibt es zwar hier nicht, aber es ist empfehlenswert (bzw. irgendwann auch verpflichtend), einen Rechtsanwalt zu beauftragen - und der kostet, und zwar nicht zu knapp.
ich will hier keinem Angst machen mit dieser Aussage - ob Hanne diesen Weg geht oder nicht, ist ihre Entscheidung.
bei dir hört es sich aber alles so an, als ob deine Meinung die einzig richtige ist. Und das ist definitiv falsch.
wenn sich Hanne dazu entschließt, zu klagen, gibt es dabei Risiken und keine Garantie. Ob sich die Gerichte deiner Meinung anschließen, steht in den Sternen. Kann sein, kann aber auch nicht sein. Ich kann auch nicht sagen, ob du Recht hast. Aber andererseits weißt du wahrscheinlich auch: Recht und Gerechtigkeit sind manchmal zwei Paar Schuhe. Was hingegen sicher ist, ist folgendes: sie muss zunächst mal in Vorleistung treten wg. des Honorars für den Rechtsanwalt. Und ich denke, da kommt schon eine vierstellige Summe zusammen.
wie gesagt: ich möchte hier niemandem Angst machen. Nur Klartext reden.
Wunderbar Lady Butterfly, Du bringst es auf den Punkt.
Unser CiceroOWL schmeißt hier irgendwelche Klamotten in den Ring, die - nach meiner bescheidenen Auffassung - einfach nur der Betroffenen Angst einjagen sollen. Ich kann die Ausführungen von CiceroOWL sachlich und fachlich leider nicht im Ansatz nachvollziehen. Aber so kenne ich ihn mittlerweile, denn im benachbarten Forum verhält er sich auch so.
Die Auffassung, die ich hier poste, ist natürlich meine meine persönliche und bescheidene eigene Rechtsauffassung. Diese muss natürlich nicht richtig sein.
Auf der anderen Seite habe ich bislang leider lernen müssen, dass man teilweise richtig kämpfen muss, um gerade gegen Krankenkassen sein materielles Recht durchsetzen zu können.
Es besteht bei jedem Verfahren immer ein Prozeßrisiko.
Unser CiceroOWL schmeißt hier irgendwelche Klamotten in den Ring, die - nach meiner bescheidenen Auffassung - einfach nur der Betroffenen Angst einjagen sollen. Ich kann die Ausführungen von CiceroOWL sachlich und fachlich leider nicht im Ansatz nachvollziehen. Aber so kenne ich ihn mittlerweile, denn im benachbarten Forum verhält er sich auch so.
Die Auffassung, die ich hier poste, ist natürlich meine meine persönliche und bescheidene eigene Rechtsauffassung. Diese muss natürlich nicht richtig sein.
Auf der anderen Seite habe ich bislang leider lernen müssen, dass man teilweise richtig kämpfen muss, um gerade gegen Krankenkassen sein materielles Recht durchsetzen zu können.
Es besteht bei jedem Verfahren immer ein Prozeßrisiko.
Womit wir wieder beim Ausgangspunkt wären und nicht weiter. Kanni ch aber verstehen, wenn die Städt pleite sind und die Kassen ja nun denn den Part der Sozialhilfe übernehmen sollen, da freut man sich wenn man ein sChlupfloch findet. Oder auch nichtRossi hat geschrieben:Wunderbar Lady Butterfly, Du bringst es auf den Punkt.
Die Auffassung, die ich hier poste, ist natürlich meine meine persönliche und bescheidene eigene Rechtsauffassung. Diese muss natürlich nicht richtig sein.
Es besteht bei jedem Verfahren immer ein Prozeßrisiko
. .Aber bspw. die Kosten für die Dialyse muss die Kasse frohlustig weiterhin übernehmen, obwohl kein Cent Beitrag gezahlt wird
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Re: 9/10tel Regelung
Da Hanne vor 36 Jahren (19 Jahre Kindererziehung PKV plus anschließender Berufstätigkeit von 17 Jahren in der GKV) aus der GKV ausgeschieden ist, geht die momentane Diskussion m. E. haarscharf am Ziel vorbei.
Damals, 1976, galt meines Wissens noch die Halbbelegung. Von einer Unterscheidung zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung wusste noch kein Sofa was. Weshalb ich es für unwahrscheinlich halte, dass die Auskunft so gegeben wurde wie von Hanne dargestellt.
Die einzige Möglichkeit ist die von Lady Butterfly genannte, nämlich die Schiene Beratungsfehler. Und da ist tatsächlich die Frage der Beweisbarkeit. Vor allen Dingen, da angeblich über etwas beraten wurde, was erst 16 Jahre später Gesetz wurde. Ganz davon abgesehen, dass die Kasse einerseits nicht gesagt habe, dass eine freiwillige Versicherung möglich sei, auf der anderen Seite jedoch darauf hingewiesen habe, dass eine Weiterführung als freiwillige Mitgliedschaft nicht gleichwertig zu einer Pflichtversicherung sei. Das passt alles nicht zusammen.
Nach meiner bescheidenen Erfahrung ist die freiwillige Versicherung vor allen Dingen für Beamtenehefrauen wegen der höheren Kosten keine Alternative. Hinweise auf später (KVdR, evtl. Scheidung) verhallen meist ungehört. Eigentlich müsste man sich als Kassenmitarbeiter schrfitlich bestätigen lassen, dass man darauf hingewiesen hat. Denn hinterher kann sich da nie jemand dran erinnern. Oder besser noch ein Hinweis auf dem Austrittsschreiben: "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich durch den Wechsel in die PKV finanzielle Nachteile ergeben können und eine Rückkehr in die GKV nur in Ausnahmefällen möglich ist".
Damals, 1976, galt meines Wissens noch die Halbbelegung. Von einer Unterscheidung zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung wusste noch kein Sofa was. Weshalb ich es für unwahrscheinlich halte, dass die Auskunft so gegeben wurde wie von Hanne dargestellt.
Die einzige Möglichkeit ist die von Lady Butterfly genannte, nämlich die Schiene Beratungsfehler. Und da ist tatsächlich die Frage der Beweisbarkeit. Vor allen Dingen, da angeblich über etwas beraten wurde, was erst 16 Jahre später Gesetz wurde. Ganz davon abgesehen, dass die Kasse einerseits nicht gesagt habe, dass eine freiwillige Versicherung möglich sei, auf der anderen Seite jedoch darauf hingewiesen habe, dass eine Weiterführung als freiwillige Mitgliedschaft nicht gleichwertig zu einer Pflichtversicherung sei. Das passt alles nicht zusammen.
Nach meiner bescheidenen Erfahrung ist die freiwillige Versicherung vor allen Dingen für Beamtenehefrauen wegen der höheren Kosten keine Alternative. Hinweise auf später (KVdR, evtl. Scheidung) verhallen meist ungehört. Eigentlich müsste man sich als Kassenmitarbeiter schrfitlich bestätigen lassen, dass man darauf hingewiesen hat. Denn hinterher kann sich da nie jemand dran erinnern. Oder besser noch ein Hinweis auf dem Austrittsschreiben: "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich durch den Wechsel in die PKV finanzielle Nachteile ergeben können und eine Rückkehr in die GKV nur in Ausnahmefällen möglich ist".
Hanne hat geschrieben:Ich bin aus folgemdem Grunde der Meimnung, dass man mich falsch behandelt: ich war vor meiner 19jährigen Kinderpause gesetzlich versichert. Habe dann 19 Jahre drei Kinder groß gezogen und war in der Zeit - ohne eigenes Einkommen - bei meinem Mann privat versichert. Die mich abgebende Kasse hat mir trotz mehrmaliger Befragung nicht gesagt, was für Konsequenzen ich damit eingehe und ich mich z.B. freiwillig bei ihr weiterversichern könne, was meine Ansprüche auf eine Pflichtversicherung erhalten könnte, weil die freiwillige Zeit auch angerechnet werde (ist das so richtig?). Im Gegenteil: man hatte mir damals sogar gesagt, dass eine Weiterführung als Freiwillige nicht gleichwertig zu einer Pflichtversicherung sei. Nach der Kinderpause bin ich 17 Jahre wieder pflichtversichert beschäftigt gewesen, leider 2,5 Jahre für die 9/10tel Regelung zu wenig. Ich hatte also subjektiv nach allen Informationen, die mir vorlagen, gar keine Alternativen, als mich bei meinem Mann zu versichern.
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ich habe momentan den Eindruck, dass bei dir nicht mehr das Ergebnis der Zweck des Kampfes ist, sondern der Kampf selbst der Zweck.....zu hast zweifellos eine hervoragende Fachkenntnis. Bleib doch mal ein bissel lockerer und denk mal drüber nach, ob das Ergebnis den Kampf lohnt.Auf der anderen Seite habe ich bislang leider lernen müssen, dass man teilweise richtig kämpfen muss, um gerade gegen Krankenkassen sein materielles Recht durchsetzen zu können.
und wenn du dir mal die Prozessstatistiken bei den Sozialgerichten anschaust, wirst du sehen, wer dort die häufigsten Prozessgegner sind. Es sind nicht die Krankenkassen.
ich denke, dass Risiko ist hier im Vergleich zu der Chance zu hoch.....meine Empfehlung an Hanne wäre, für das Geld, das die Anwälte kosten würden, lieber einen schönen Urlaub zu machen. Und wenn sie den zu einem Langzeit-Urlaub im Außereuropäischen Ausland (z. B. dort überwintern, wo es warm ist) macht, kann sie sich für diese Zeit die FM-Beiträge komplett sparenEs besteht bei jedem Verfahren immer ein Prozeßrisiko.
Also zum einen möchte ich noch einmal darauf zurückkommen warum meiner Meinung nach das BVerfG zuständig wäre.
Das BVerfG hat festgestellt das das Gesetz damals nicht mit dem GG vereinbar ist. Gleichzeitig hat es aber auch festgestellt das für eine Übergangszeit dieser Verstoss gegen das GG ohne Nachteilsausgleich für Betroffene hingenommen wird.
Nun soll der Umweg über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch genommen werden. Gut. Dafür ist das BSG zuständig.
Ich glaube darüber sind wir uns doch alle einig.
Es entstand also kein Nachteil weil falsch oder unvollständig beraten wurde.
Jetzt soll die Kurve wiederum über den Verstoss gegen das GG gekriegt werden. Das dadurch Nachteile entstanden sind. Also gehts wieder um das GG. Zuständigkeit ist dort beim BVerfG angesiedelt.
Die Rechtmässigkeit der 9/10 Regelung dort aber als vereinbar mit dem GG erklärt worden. Lediglich die unterschiedliche Wertung von Versicherungszeiten ist beanstandet und zeitlich befristet als hinnehmbar ausgewiesen worden.
Also gehts doch wieder darum das die Grundrechte von Hanne mit der Gesetzänderung verletzt worden sind und das fällt in den Bereich des BVerfG.
@Rossi: Im letzten Post kommt mal zum Ausdruck das das Deine persönliche Meinung ist. Hab ich schon mal geschrieben das man sich da vielleicht zurückhalten sollte. Du erweckst sonst den Anschein das Deine Postings unumstösslich sind.
Es gibt immer unterschiedliche Rechtspositionen. So ist das nunmal. Sonst bräuchte man keine Anwälte, keine Richter, wenn immer alles eindeutig ist.
@CiceroOWL: Das Zitat im Bereich Dialyse ist hier wohl fehl am Platze
In allen Bereichen gibt es Fallmanager. Sei es in den Krankehäusern die DRG Manager, die Krankengeldmanager und natürlich auch beim Sozialamt Manager. Ich tippe mal Rossi kommt aus dem Bereich. Wenn das seine Aufgabe ist versucht er sie nach den Gesetzen zu begründen. Ist doch in Ordnung.
Jeder versucht heutzutage Kosten zu sparen. Die Auswirkungen in der Art und Weise wird hier im Bereich Krankengeld öfter behandelt. Zu Recht oder auch zu Unrecht. Kommt beides vor.
Die Auswirkungen vom Krankenhaus oder Sozialamt werden halt in anderen Foren behandelt.
Das BVerfG hat festgestellt das das Gesetz damals nicht mit dem GG vereinbar ist. Gleichzeitig hat es aber auch festgestellt das für eine Übergangszeit dieser Verstoss gegen das GG ohne Nachteilsausgleich für Betroffene hingenommen wird.
Nun soll der Umweg über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch genommen werden. Gut. Dafür ist das BSG zuständig.
Die Beratung durch die Kasse ist damals nach Recht und Gesetz erfolgt.Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet, Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) auszugleichen. Erwächst dem Bürger ein Nachteil, weil er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist, so kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Sozialleistungsträger haben bei ihrer Tätigkeit sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden
Ich glaube darüber sind wir uns doch alle einig.
Es entstand also kein Nachteil weil falsch oder unvollständig beraten wurde.
Nun ist aber von der Kasse ordnungsgemäss verfahren worden. Also scheidet doch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch aus. Damit auch die Zuständigkeit vom BSG.Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist die Kompensation des jeweiligen Nachteils, indem dem Betroffenen die Rechtsposition eingeräumt wird, „die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre
Jetzt soll die Kurve wiederum über den Verstoss gegen das GG gekriegt werden. Das dadurch Nachteile entstanden sind. Also gehts wieder um das GG. Zuständigkeit ist dort beim BVerfG angesiedelt.
Die Rechtmässigkeit der 9/10 Regelung dort aber als vereinbar mit dem GG erklärt worden. Lediglich die unterschiedliche Wertung von Versicherungszeiten ist beanstandet und zeitlich befristet als hinnehmbar ausgewiesen worden.
Also gehts doch wieder darum das die Grundrechte von Hanne mit der Gesetzänderung verletzt worden sind und das fällt in den Bereich des BVerfG.
@Rossi: Im letzten Post kommt mal zum Ausdruck das das Deine persönliche Meinung ist. Hab ich schon mal geschrieben das man sich da vielleicht zurückhalten sollte. Du erweckst sonst den Anschein das Deine Postings unumstösslich sind.
Es gibt immer unterschiedliche Rechtspositionen. So ist das nunmal. Sonst bräuchte man keine Anwälte, keine Richter, wenn immer alles eindeutig ist.
@CiceroOWL: Das Zitat im Bereich Dialyse ist hier wohl fehl am Platze
In allen Bereichen gibt es Fallmanager. Sei es in den Krankehäusern die DRG Manager, die Krankengeldmanager und natürlich auch beim Sozialamt Manager. Ich tippe mal Rossi kommt aus dem Bereich. Wenn das seine Aufgabe ist versucht er sie nach den Gesetzen zu begründen. Ist doch in Ordnung.
Jeder versucht heutzutage Kosten zu sparen. Die Auswirkungen in der Art und Weise wird hier im Bereich Krankengeld öfter behandelt. Zu Recht oder auch zu Unrecht. Kommt beides vor.
Die Auswirkungen vom Krankenhaus oder Sozialamt werden halt in anderen Foren behandelt.
Es geht mir nicht um die Problematik der dialyse sondern darum das rossi seine verständliche Position hat und ich meine, mehr nicht.broemmel hat geschrieben: Es gibt immer unterschiedliche Rechtspositionen. So ist das nunmal. Sonst bräuchte man keine Anwälte, keine Richter, wenn immer alles eindeutig ist.
@CiceroOWL: Das Zitat im Bereich Dialyse ist hier wohl fehl am Platze
In allen Bereichen gibt es Fallmanager. Sei es in den Krankehäusern die DRG Manager, die Krankengeldmanager und natürlich auch beim Sozialamt Manager. Ich tippe mal Rossi kommt aus dem Bereich. Wenn das seine Aufgabe ist versucht er sie nach den Gesetzen zu begründen. Ist doch in Ordnung.
Jeder versucht heutzutage Kosten zu sparen. Die Auswirkungen in der Art und Weise wird hier im Bereich Krankengeld öfter behandelt. Zu Recht oder auch zu Unrecht. Kommt beides vor.
Die Auswirkungen vom Krankenhaus oder Sozialamt werden halt in anderen Foren behandelt.
Das eine ist halt das eine und das andere halt das andere.