Verfasst: 12.05.2012, 14:10
Ich bin verwirrt…genau wie Schmarotzer!!
Habe heute Post von der KK bekommen. Statt der erwarteten und angekündigten Urteile finde ich im Umschlag die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder…“ und eine Kopie des §240 SGB V!
Ich kann absolut keinen Zusammenhang mit der Zahlung von Mutterschaftsgeld erkennen.
Meinem Widerspruch gegen die Beitragsberechnung ist bereits in vollem Umfang abgeholfen worden. Hat da jemand etwas falsch eingetütet oder weiß jemand was das bedeuten könnte?
Im Anschreiben geht die Sachbearbeiterin auf das Urteil des Landessozialgerichtes Bayern ein: „Dieses Urteil bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Schutzbedürftigkeit freiwilliger Arbeitnehmer für die Zeit, die sie Anspruch auf Krankengeld haben. Eine Versicherung des § 192 SGB V bleibt in diesem Fall ausschließlich deshalb bestehen, weil das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet wurde.“
Genau das ist auch bei meiner Tochter der Fall: Arbeitsunfähig seit 15.09.2011, Ende der Beschäftigung am 30.09.2011.
„Eine Gleichstellung der freiwilligen Arbeitnehmer mit den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern trifft jedoch im Falle Ihrer Tochter nicht zu, da sie mit dem Unterschreiben des Aufhebungsvertrages der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.“
Ist die Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses tatsächlich daran gebunden, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde???
„Mit dem 30.09.2011 endete das Beschäftigungsverhältnis ihrer Tochter. Sämtliche Ansprüche als freiwillige Arbeitnehmerin enden ebenfalls an diesem Tag.“
Verwirrung komplett! Die Sachbearbeiterin hatte mir schon gesagt dass sie der Meinung ist, dass meine Tochter auch keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Ihre Kollegen vom Krankengeld hätten das aber anders gesehen und gezahlt. Ihrer Meinung nach wird das Krankengeld aus dem nachgehenden Leistungsanspruch gezahlt, nicht nach Anwendung des § 192 SGB V. Aber bei Zugrundelegung des zitierten Urteils liegen dafür meiner Meinung nach die Voraussetzungen vor.
Habe heute Post von der KK bekommen. Statt der erwarteten und angekündigten Urteile finde ich im Umschlag die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder…“ und eine Kopie des §240 SGB V!
Ich kann absolut keinen Zusammenhang mit der Zahlung von Mutterschaftsgeld erkennen.
Meinem Widerspruch gegen die Beitragsberechnung ist bereits in vollem Umfang abgeholfen worden. Hat da jemand etwas falsch eingetütet oder weiß jemand was das bedeuten könnte?
Im Anschreiben geht die Sachbearbeiterin auf das Urteil des Landessozialgerichtes Bayern ein: „Dieses Urteil bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Schutzbedürftigkeit freiwilliger Arbeitnehmer für die Zeit, die sie Anspruch auf Krankengeld haben. Eine Versicherung des § 192 SGB V bleibt in diesem Fall ausschließlich deshalb bestehen, weil das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet wurde.“
Genau das ist auch bei meiner Tochter der Fall: Arbeitsunfähig seit 15.09.2011, Ende der Beschäftigung am 30.09.2011.
„Eine Gleichstellung der freiwilligen Arbeitnehmer mit den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern trifft jedoch im Falle Ihrer Tochter nicht zu, da sie mit dem Unterschreiben des Aufhebungsvertrages der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.“
Ist die Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses tatsächlich daran gebunden, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde???
„Mit dem 30.09.2011 endete das Beschäftigungsverhältnis ihrer Tochter. Sämtliche Ansprüche als freiwillige Arbeitnehmerin enden ebenfalls an diesem Tag.“
Verwirrung komplett! Die Sachbearbeiterin hatte mir schon gesagt dass sie der Meinung ist, dass meine Tochter auch keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Ihre Kollegen vom Krankengeld hätten das aber anders gesehen und gezahlt. Ihrer Meinung nach wird das Krankengeld aus dem nachgehenden Leistungsanspruch gezahlt, nicht nach Anwendung des § 192 SGB V. Aber bei Zugrundelegung des zitierten Urteils liegen dafür meiner Meinung nach die Voraussetzungen vor.