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Verfasst: 16.04.2012, 14:09
von broemmel
Käse ist, dass ihr Hukley glauben machen wollt, das weitere Vorgehen sei von seinem Arzt abhängig! Zwar wäre es besser, wenn der Arzt nach § 7 Abs. 2 AU-RL verfährt. Zur Not – „ich gehe da auf keinen Fall mehr hin und möchte jeglichen Kontakt vermeiden“ - geht es aber auch ohne ihn, denn in einem evtl. nachfolgenden Gerichtsverfahren ist der rechtswidrige § 7 Abs. 2 AU-RL völlig unerheblich. Dann hat das Ferndiganose-Urteil des MDK nicht mehr Bedeutung als die weitere AU-Feststellung des Arztes.
Da spricht mal wieder der Praktiker ohne Ahnung.

1. die Aussage das der § 7 der AU-RL rechtswidrig ist ist die persöniche Einschätzung von Machts Sinn. Wie im übrigen alle Sachen, die nicht im Sinne von Machts Sinn sind. (meine persönliche Einschätzung)

2. Dann spielen wir mal das Spiel ohne ärztliche Unterlagen durch.

-MDK sagt arbeitsfähig.
-Versicherter wird darüber unterrichtet
-Arzt sagt, ne, stimmt nicht, schreibt ohne weitere Begründung weiter au.
-Versicherter legt Widerspruch bei der Kasse ein
-Kasse legt erneut die Unterlagen dem MDK vor.
-MDK soll den eigenen Bescheid überprüfen ohne weitere Unterlagen warum die eigene Entscheidung falsch sein soll.
-MDK sagt es liegen keine neuen Aspekte vor die zu einer anderen Entscheidung führen.


Ja, ne, is klar. Macht wirklich Sinn einfach so einen Widerspruch einzulegen.

Verfasst: 16.04.2012, 14:10
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.04.2012, 14:13
von Huxley
@ Machts Sinn

a) die wurden im 4-Wochen-Rhytmus ausgestellt. Die Vorletzte lautete "Ende absehbar" und die Letzte dann eben "nicht absehbar"

b) auf dem Bewilligungsbescheid ist keine Befristung angegeben, es heißt "ab..."

Bei der Arbeitsagentur habe ich gesagt, dass der MDK anderer Meinung ist. Trotzdem hat man mir ein Ablehnungsschreiben in die Hand gedrückt.

Mit dem ZickZack-Kurs hast du recht, aber ich glaube nicht, dass ich noch länger die Kraft für solche Spielchen habe. In meinen Kopf kann niemand reinschauen und wenn ich sage, mir gehts gut, dann werde ich bestimmt für arbeitsfähig befunden, zumal der Arzt dann seine Ruhe hätte.

Verfasst: 16.04.2012, 14:20
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.04.2012, 14:30
von Huxley
Meine Ruhe hätte ich dann nicht, aber wenigstens wäre ich wieder versichert und ganz ohne Kohle geht´s halt auch nicht. Ich schwebe ja momentan in der Luft.

Das Schreiben ist von heute, da ich direkt bei der AA vorgesprochen habe.

Inhalt:

"Ich habe aufgrund des von Ihnen ausgefüllten Anmeldebogens festgestellt, dass derzeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Grund: Fehlende Verfügbarkeit
Kd. ist lt. e.A. noch bis auf weiteres AU.
Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II wurde überprüft am 16.04...

Dieses Schreiben dient zur Vorlage bei Iher Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung."

Verfasst: 16.04.2012, 14:43
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.04.2012, 15:35
von Huxley
Hmmm...

Gibts denn eigentlich eine "Gesundschreibung"? Wenn ich demnächst wieder bei der AA aufschlage und die meinen widersprüchlichen Aussagen nicht glauben, (gestern noch krank auf unbestimmt, heute wieder gesund) wäre es doch gut, das schriftlich vom Arzt zu haben.

Verfasst: 16.04.2012, 15:40
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.04.2012, 15:46
von Huxley
:) mal sehen...

Hey, vielen Dank für die Hilfe und den Einsatz!

Verfasst: 16.04.2012, 20:24
von Schmarotzer,der
Huxley hat geschrieben::) mal sehen...

Hey, vielen Dank für die Hilfe und den Einsatz!
Wobei auch darauf hingewiesen werden sollte, dass die Agentur für Arbeit selbst auch einen medizinischen Dienst hat, der bei "unklaren" Sachverhalten über die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt aus medizinichen Gesichtspunkten urteilt.

Verfasst: 16.04.2012, 20:38
von Schmarotzer,der
Machts Sinn hat geschrieben:Czauderna und Broemmel, zur ganzen Wahrheit gehört aber noch:

Der Erstgutachter gibt unter Einbeziehung der vom Versicherten angeführten und ggf. medizinisch belegten Widerspruchsbegründung eine Stellungnahme ab. Schließt er sich nicht den Feststellungen an oder ist er durch Abwesenheit verhindert, wird eine gutachtliche Stellungnahme durch einen anderen MDK-Gutachter abgegeben. Es soll ein Arzt des Gebietes beauftragt werden, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.

In den Fällen, in denen bisher kein AU-Gutachten vorliegt, ist auch beim alleinigen Widerspruch des Versicherten ohne medizinische Begründung ein Gutachten (nach Kapitel 4) zu erstellen. Allerdings ist in diesem Fall von der Krankenkasse Kontakt zum behandelnden Arzt aufzunehmen und zu dokumentieren, warum keine den Widerspruch des Versicherten begründenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. kein Einspruch durch den Arzt erfolgt.


Gruß!
Machts Sinn
Du hast vollkommen recht, der behandelnde Arzt muss die weitere Krankschreibung gegenüber dem MDK nicht begründen, da es sich hier um eine „kann“-Vorschrift handelt. Allerdings könnte man aus der „Anleitung zur Sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit“ des MDKs eine dringende Bitte nach einer ärztlichen Begründung bei Unstimmigkeiten zwischen behandelndem Arzt und MDK heraus lesen.

Die Frage stellt sich, inwieweit der Erstgutacher bei zweiter Betrachtung der bereits vorhandenen (alten) Unterlagen auf ein anderes Ergebnis kommen sollte, als bei der Erstbegutachtung. Und ob der Zweitgutachter auf ein anderes Ergebnis kommt, als der Erstgutachter, obwohl keine weiteren arbeitsunfähigkeitsbegründenden Unterlagen eingereicht wurden, ist auch eher fraglich.

Somit kann nur empfohlen werden, bei einem Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse, welcher Arbeitsfähigkeit attestiert (unterstellt), dem Widerspruch immer eine (am besten ausführliche) medizinische Begründung des behandelnden Arztes und/oder weiterer Fachärzte mit einzureichen.

Verfasst: 16.04.2012, 21:18
von Czauderna
Hallo,
die Praxis hat in der Vergangenheit gezeigt, dass Widersprüche gegen MDK-Gutachten (egal um was es auch gegangen ist), nur dann von Erfolg gekrönt waren für den Versicherten, wenn zum Widerspruch als solches auch noch aktuelle medizinische Unterlagen (Befundberichte oder weitere ärztliche Stellungnahmen) als Widerspruchsbegründung eingereicht wurden - es ist eben in der Praxis so, dass Widersprüche, allein von Versicherten, so gut wie keinerlei Chancen auf Erfolg haben.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 16.04.2012, 21:40
von Schmarotzer,der
:wink:

Verfasst: 16.04.2012, 21:48
von broemmel
broemmel hat geschrieben:
-MDK sagt arbeitsfähig.
-Versicherter wird darüber unterrichtet
-Arzt sagt, ne, stimmt nicht, schreibt ohne weitere Begründung weiter au.
-Versicherter legt Widerspruch bei der Kasse ein
-Kasse legt erneut die Unterlagen dem MDK vor.
-MDK soll den eigenen Bescheid überprüfen ohne weitere Unterlagen warum die eigene Entscheidung falsch sein soll.
-MDK sagt es liegen keine neuen Aspekte vor die zu einer anderen Entscheidung führen.

Ich wiederhol mich einfach auch mal

Verfasst: 16.04.2012, 22:53
von Machts Sinn
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