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Verfasst: 31.03.2012, 17:17
von Czauderna
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Czauderna,
ich fasse mal zusammen wie sich deine Position zu den Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes für mich darstellt:
Sie sind die Schlussfolgerung einer Selbstverständlichkeit, schade dass dies in der Praxis nicht immer von allen Beteiligten so gesehen wurde. Es ist zwingend logisch, dass sich alle Beteiligten diesem Verfahren unterordnen.
Du bist sogar überzeugt, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt und dir ein Euro für jeden unter Missachtung der in den Rundschreiben genannten Vorgaben beendeten Krankengeldfall innerhalb von zwei Jahren mit Sicherheit einen Luxus-Urlaub ermöglichen würde.
Hallo GerneKrankenVersichert,
wenn du das inzwischen genau so siehst, also Unterschiede in der Sache nicht mehr erkennen kannst, soll mir das recht sein.
Nun ihr Zwei: mir geht nach wie vor nicht um einen Keil zwischen euch, sondern um den Konsens in dieser Sache.
Gruß!
Machts Sinn
Hallo, super, du scheinst ja meine Beiträge schon in deine Bibliothek einzuverleiben - aber wie heißt es so schön im Fachjargon - wenn ich mal davon ausgehe. dass ich es tatsächlich so oder so ähnlich geschrieben habe
(ich habe keine Zeit und keine Lust das zu recherchieren - hättest ja auch mal einen Link setzen können ??!!) -
"aus dem Zusammenhang gerissen" - oder so ähnlich.
Tatsache ist, dass das eine das andere nicht ausschließt, nämlich dass sich keine Kasse an die Vorgaben des BVA hält, obwohl das zwingend logisch wäre
und aufgrund dieser Tatsache es sich dann im Verhältnis zu den Fällen aus der Praxis es sich dabei dann auch nicht um Einzelfälle handelt.
Deinen Konsens-Wunsch nehme ich dir nicht so ganz ab - du siehst uns
Kassenmitarbeiter eher als Mittel zum Zweck und nicht als Konsenspartner.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 31.03.2012, 17:25
von Czauderna
Kernschmelze hat geschrieben:Hallo!
Eine Zwischenbemerkung:
Es gibt den begründeten Verdacht, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei der Verweigerung des Krankengeldes mit Methode vorgehen und zudem den MDK in ihrem Sinne instrumentalisieren. Dieser Verdacht ist u. a. darin begründet, dass sich die Krankenkassen, den MDK eingeschlossen, standhaft weigern, eine Qualitätskontrolle ihres Verwaltungshandelns zuzulassen. Würde zudem unrechtmäßiges Verwaltungshandeln medienwirksam aufgedeckt und sanktioniert, würde die Praxis der unrechtmäßigen Krankengeldverweigerung vermutlich aufgegeben werden (bis auf unvermeidliche Irrtumsfälle).
Leider sind nach meiner Wahrnehmung weder die Politik noch die Aufsicht und schon gar nicht die Krankenkassen selbst daran interessiert, Transparenz in diesem Bereich herzustellen. Bis dies geschieht, haben die Krankenkassen mit dem berechtigten Vorwurf zu leben, dass sie vorsätzlich Recht beugen und brechen.
Gruß, Kernschmelze
Hallo,
schön Zwischenbemerkung - das Schöne daran ist - du kannst deine Behauptung nicht beweisen - und umgekehrt läuft es genau so.
Der MDK lässt sich nicht von uns Kassenmitarbeitern instrumentalisieren -
setzte ich jetzt mal dagegen - wobei es dann doch etwas anderes als bei deiner Behauptung ist - Wie gesagt, du behauptest und ich weiß es.
Aber, ich auch dir gegenüber fair bleiben - natürlich gibt es auch in Einzelfällen Absprachen, da bin ich mir ganz sicher - das ist dann dort so ähnlich wie die
Absprachen zwischen Richter und Verteidigung oder Staatsanwaltschaft, was das Strafmaß angeht, aber das ist wieder nur mein Glaube, das weiß ich nicht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 31.03.2012, 17:59
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 31.03.2012, 19:03
von broemmel
Wie immer wird hier mit inbrunst der eigene glaube zur einzig möglichen Wahrheit erhoben.
Ich habe noch keinen Beitrag von machts Sinn gesehen der einen Ansatz von Konsens gegenüber anderslautenden Meinungen erkennen lässt.
Vielmehr ist der mdk imer noch teufelszeug und die Kassen versuchen dieversicherten zu betrügen wo es nur geht.
Diese engsstirnigkeit wurde ja schon mal von einem neutralen Anwalt bestätigt.
es wiederholt sich alles immer wieder.
Langweilig!
Verfasst: 01.04.2012, 09:54
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 01.04.2012, 10:12
von Bully
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Bitte nicht alles, was von der Kasse kommt, von vorneherein negativ sehen.
Hallo,
ja, man sollte nicht alles zu negativ sehen,
aber als Mitglied der gesetzlichen KV sollte man auch nicht allzu blauäugig sein.
Ein gesundes Mißtrauen sollte hier jeder haben.
Dafür wird es den schwarzen Schafen dieser Branche viel zu leicht gemacht, jo, das mag wohl noch an der Machtfülle liegen mit der die
KK-Ma ausgestattet sind.
Gruß Bully
Verfasst: 01.04.2012, 12:25
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich finde eher die Aussage bedenklich, dass man deshalb nicht auf den Facharzttermin wartet oder ihn anzunehmen gedenkt, weil man glaubt innerhalb von einer Zeit x wieder gesund zu sein.
Ich sehe da auch kein Drama, wenn man sich um einen schnellen Termin in einer Ambulanz bemühen muss. Schließlich ist man ja krank geschrieben und zuhause und hat den ganzen lieben langen Tag Zeit, sich telefonisch um eben diesen Termin zu bemühen.
Behandlungsbedürfigkeit und krank ist eben nicht gleich Arbeitsunfähigkeit.
Und dass man mit der Selbsteinschätzung auch mal so richtig daneben liegen kann zeigt doch der andere Beitrag, wo der MDK in Richtung Reha/Rente ging und der Hilfesuchende lieber die Wiedereingliederung wollte. Das Ende kennen wir alle.
Abwarten und schonen heilt halt nicht verlässlich. Aber auch dieser Beitrag ist mal wieder ins Extreme abgedriftet. Vorurteile, Haßtieraden und Verallgemeinerungen reihen sich an Vorwürfe und Besserwisserei.
Ich denke, dass bei der MDK-Untersuchung Impulse gegeben wurden. Vielleicht kommt bei der Ambulanz was sinnvolles heraus, und vielleicht wird die fachärztliche Behandlung doch noch angenommen. Denn schwere Krankheiten heilen nicht mal so eben aus. Aber was sag ich, der Hausarzt und man selbst weiß es wahrscheinlich besser.
LG, Fee
Verfasst: 01.04.2012, 12:33
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben:[
Nachmal zum Mitschreiben: Das Bundesversicherungsamt (BVA) ist die Bundes-Rechtsaufsichtsbehörde über Krankenkassen.
Gruß!
Machts Sinn
Und steht immer noch nicht über der Rechtssprechung, wie die LSG-Entscheidungen zu diesem Rundschreiben gezeigt haben. Auch wenn du es einfach nicht wahrhaben möchtest.
Verfasst: 01.04.2012, 12:37
von Violetta76
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Machts Sinn hat geschrieben:[
Nachmal zum Mitschreiben: Das Bundesversicherungsamt (BVA) ist die Bundes-Rechtsaufsichtsbehörde über Krankenkassen.
Gruß!
Machts Sinn
Und steht immer noch nicht über der Rechtssprechung, wie die LSG-Entscheidungen zu diesem Rundschreiben gezeigt haben. Auch wenn du es einfach nicht wahrhaben möchtest.
Nur interessehalber: Kannst du mir vielleicht einen Link zu diesen LSG-Entscheidungen schicken? Ich würds gerne schon von berufswegen lesen.
Verfasst: 01.04.2012, 12:39
von Violetta76
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,
ich finde eher die Aussage bedenklich, dass man deshlb nicht auf den Facharzttermin wartet oder ihn anzunehmen gedenkt, weil man glaubt innerhalb von einer Zeit x wieder gesund zu sein.
Ich sehe da auch kein Drama, wenn man sich um einen schnellen Termin in einer Ambulanz bemühen muss. Schließlich ist man ja krank geschrieben und zuhause und hat den ganzen lieben langen Tag Zeit, sich telefonisch um eben diesen Termin zu bemühen.
Behandlungsbedürfigkeit und krank ist eben nicht gleich Arbeitsunfähigkeit.
Und dass man mit der Selbsteinschätzung auch mal so richtig daneben liegen kann zeigt doch der andere Beitrag, wo der MDK in Richtung Reha/Rente ging und der Hilfesuchende lieber die Wiedereingliederung wollte. Das Ende kennen wir alle.
Abwarten und schonen heilt halt nicht verlässlich. Aber auch dieser Beitrag ist mal wieder ins Extreme abgedriftet. Vrurteile, Haßtieraden und Verallgemeinerungen reihen sich an Vorwürfe und Besserwisserei.
Ich denke, dass bei der MDK-Untersuchung Impulse gegeben wurden. Vielleicht kommt bei der Ambulanz was sinnvolles heraus, und vielleicht wird die fachärztliche Behandlung doch noch angenommen. Denn schwere Krankheiten heilen nicht mal so eben aus. Aber was sag ich, der Hausarzt und man selbst weiß es wahrscheinlich besser.
LG, Fee
Ich hab ja schon geschrieben: Ich habe ja auch einen Termin bekommen, aber nur mit sehr viel Glück. Wenn mir keiner einen geben will oder kann, nutzt es mir auch nichts, wenn ich mich den ganzen Tag drum kümmern kann. Ich habe bei sämtlichen Fachärzten hier in der Umgebung und bei den nächsten zwei Ambulanzen angerufen und nur die eine Ambulanz hat mir wirklich mit viel Goodwill einen Termin gegeben.
Eine 4-Wochen-Frist wäre realistischer gewesen, zumal mir jeder gesagt hat, dass wir ja jetzt Ostern und somit Urlaubszeit haben.
Verfasst: 01.04.2012, 12:48
von GerneKrankenVersichert
Violetta76 hat geschrieben:
Nur interessehalber: Kannst du mir vielleicht einen Link zu diesen LSG-Entscheidungen schicken? Ich würds gerne schon von berufswegen lesen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=143450
Der wichtige Absatz:
Dieser Rechtsansicht, die vom Bundesversicherungsamt (BVA) in einem Rundschreiben an die bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen vom 12.10.2010 geäußert wurde (http:/bundesversicherungs-amt.de/nn 1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben49) tritt der Senat nicht bei. Das BVA hatte hierin darauf abgestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld zwar automatisch ende, wenn der behandelnde Arzt keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausstelle. Eines gesonderten Aufhebungsbescheides im Sinne des § 48 SGB X bedürfe in einem solchen Fall nicht. Anders stelle sich die Rechtslage jedoch dar, wenn der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit weiter durch ein ärztliches Attest nachweise und die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens in Frage stelle. Die Einstellung der Krankengeldzahlung sei in einem solchen Fall nur unter Aufhebung der Grundentscheidung, mit der zunächst eine betragsmäßige Bewilligung von Krankengeld erfolgt sei, durch Verwaltungsakt nach § 48 SGB X möglich. Die Grundentscheidung der Krankenkasse, Krankengeld zu zahlen, wirke dann nämlich fort mit der Folge, dass es dann einer gesonderten Entscheidung bedürfe, den Grundbescheid aufzuheben. Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Aufhebungsbescheid sei dann der Widerspruch, welcher gemäß § 86 Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung habe. Dies habe wiederum zur Folge, dass die Krankenkasse im Fall eines Widerspruchs verpflichtet sei, dem Versicherten das Krankengeld bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens fortzuzahlen.
Diese Sichtweise lässt sich nach Auffassung des Senats nicht aus den einschlägigen Normen ableiten und lässt sich auch nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG bringen. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Einzelheiten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere die notwendigen formalen Voraussetzungen ergeben sich aus den Arbeitsunfähigkeits-Richt-linien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V). Danach ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld (§ 4 Abs. 2). Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung nach Ablauf der Lohnfortzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegende Zeitraum erfolgen. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, können längere Zeiträume der AU bescheinigt werden (§ 6 Abs. 2). Aus diesen Regelungen geht hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt nur befristet und für konkrete Zeiträume bescheinigt werden darf, so dass etwa auch eine Bescheinigung "bis auf weiteres" nicht zulässig sein dürfte. Dabei hat der Arzt nicht an Stelle der Krankenkasse oder als deren Vertreter über das rechtliche Bestehen von Leistungsansprüchen - also auch Ansprüchen auf Krankengeld - zu entscheiden, oder gar hierüber Verwaltungsakte zu erlassen, sondern gibt mit seiner Feststellung von Arbeitsunfähigkeit lediglich eine Beurteilung ab, die einer gutachterlichen Stellungnahme entspricht (Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 7). Das BSG hat daher in ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass das Krankengeld durch die Krankenkasse abschnittsweise gewährt wird und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen ist. Erst wenn nach gfs. vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für die Kasse überhaupt erst Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen. In der abschnittsweisen Zahlung ist nach BSG regelmäßig die Entscheidung der Kasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der der bestätigten AU zusteht, d.h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die befristete Bewilligung von Krankengeld (vgl. Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Die dauerhafte Bewilligung von Krankengeld hat das BSG für den Regelfall der AU ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BSG a.a.O.).
Und im Gegensatz zu dem Eindruck, den Machts Sinn in allen Foren erweckt, gibt es noch keine Entscheidung darüber, dass der Passus "gewähren wir Krankengeld ab" bedeutet, dass die o. g. Grundsätze der abschnittsweisen Bewilligung nicht gelten. Das von Machts Sinn zitierte Urteil betrifft nicht das Krankengeld, sondern Leistungen bei Asylbewerbern.
Verfasst: 01.04.2012, 13:00
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,
schon wieder so ein untauglicher Versuch von dir -
ob und was die DAK in einer bestimmten Fallkonstellation macht oder nicht macht,
das ist hier kein Thema, jedenfalls nicht von mir - wann geht es endlich mal in dein Wahrnehmungsvermögen ein, dass ich nicht als offizieller Vertreter meiner Kasse hier unterwegs bin, sondern als Czauderna (Mitarbeiter einer Krankenkasse, von dem man inzwischen weiß, dass er mit seinem richtigen Namen hier schreibt und dass er bei der DAK beschäftigt ist).
Wenn ich schreibe wie ich eine Sache sehe und was ich machen würde, dann schreibe ich das für mich selbst - wohl wissend, dass meine Beiträge u.U.
nicht den "Beifall" der DAK-Oberen finden würde oder wird - aber das ist allein mein Problem.
Also, lass bitte solche Formulieren wie "würde die DAK so oder so entscheiden", wenn du auf Beiträge von mir antwortest..
Wenn du offizielle Stellungnahmen von der DAk haben willst, dann frage dort nach - du kennst ja deine Ansprechpartner dort.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 01.04.2012, 13:18
von broemmel
Er zitiert doch wieder sich selbst, um seine eigene Meinung zu bestätigen.
Sowas kann man doch nicht ernst nehmen.
Dazu wird immer der Eindruck vermittelt das seine selbst entworfenen Schreiben nur noch vom Gericht abgenickt werden können. Und im eigenen Fall kommt er nicht weiter. Das wäre hier schon mehr als breitgetreten worden.
Verfasst: 01.04.2012, 17:02
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 01.04.2012, 17:07
von Violetta76
Also ich seh das Urteil bisschen anders. Und zwar so, dass es sich lediglich auf die Auszahlscheine bezieht, dass diese nicht unbefristet ausgestellt und als solche angesehen werden können, sondern immer zeitlich begrenzt vom Arzt ausgestellt werden müssen. Also interpretier ich das Urteil.
Schlagt mich, wenn ich es falsch verstehe.