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Verfasst: 27.03.2012, 08:39
von verzweifelt
Guten Morgen, nachdem ich mir die Broschüre der TK angesehen habe, gehe ich davon aus, dass die Anmeldung zur freiwilligen Versicherung zum 01.01.2012 korrekt ist, auch wenn diese ausschließlich auf einer erwarteten Gehaltsgröße basiert. Hier ist interessanterweise auch die Gültigkeit der besonderen Jahresentgeltgrenze trotz Eintritts der Versicherungspflicht gesondert vermerkt.
Ich habe daher nun eine erneute Verringerung meiner Arbeitszeit angestoßen, durch die ich sowohl unter der allgemeinen wie auch unter der besonderen JEG bleibe.
Final bleibt für mich nun noch die Frage der 3 Monate von Januar bis März. Finde ich hierfür rückwirkend eine private Versicherung oder bleibe ich für diesen Zeitraum "unversichert". Wie ich gelernt habe, habe ich ja auch hier die Frist von 12 Monaten versäumt, in der mich meine private KV zurückgenommen hätte.
Vielen Dank noch einmal für Ihre Unterstützung. Es hat geholfen, den Sachverhalt einmal komplett aufzuarbeiten.
Verfasst: 27.03.2012, 09:01
von Sportsfreund
Hi,
die von Dir genannte 12 Monatsfrist ist in § 5 Abs. 9 SGB V geregelt. Demnach hättest Du Recht. Vorausgesetzt, es besteht bei der vorherigen PKV nicht noch eine Anwartschaftsversicherung.
Aber Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft hast Du auch nicht, da Du noch keine 12 Monate in der GKV zurückgelegt hast.
Was bleibt wäre meines Erachtens die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V, da Du ja zuletzt in der GKV versichert warst. Also, Deine KK einfach darauf hinweisen.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 27.03.2012, 19:15
von GerneKrankenVersichert
Sportsfreund hat geschrieben:
Was bleibt wäre meines Erachtens die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V, da Du ja zuletzt in der GKV versichert warst. Also, Deine KK einfach darauf hinweisen.
Gruß
Sportsfreund
Nö. Siehe § 6 Abs. 3 SGB V (hallo Heinrich, wird vielleicht doch noch was mit mir und diesem Absatz). Auch wenn es eigentlich nicht mehr sein darf, so passiert es bei dieser Konstellation doch, dass jemand unversichert ist. Ich kenne nämlich keine PKV, die rückwirkend eine Versicherung durchführt.
Ansonsten hat Heinrich (mal wieder) vollumfänglich richtig gelegen. Wobei ich mich immer noch frage, woraus diese Neubeurteilung bei Gehaltserhöhungen hervorgeht. Aus dem Gesetzestext nicht und in meiner Ausbildung wurde es uns anders beigebracht. Diese Änderung muss irgendwann eingeführt worden sein, als ich in einer Fachabteilung mit anderen Dingen beschäftigt war. Hat jemand einen Tipp, wann das war? Evtl. ein Gerichtsurteil?
Verfasst: 27.03.2012, 20:13
von heinrich
hallo GKV,
bevor Du Dein Hirn zermarterst.
Zur Prüfung des JAE bei einer Gehaltsänderung (ich hatte nicht Gehaltserhöhuing geschrieben)
Vor über 2 Jahrzehnten habe ich in der Ausbildung gelernt, dass
bei jeder Änderung der JAE zu prüfen (so wie es auch einige KK auf der Inrternetseite geschrieben haben).
Bei einer Senkung kann dies (sofortige Vers.Pflicht) sofort Auswirkung haben
(deshalb jede Änderung prüfen in der Praxis).
Bei einer Erhöhung (evt. hast Du lediglich diesen Fall im Kopf gehabt), und da ist Dir zuzustimmen, hat es natürlich keine sofortige Auswirkung, da erst in Kombination mit dem Überschreiten zum 01.01. der JAE-Grenze des Folgejahres, das Ausscheiden aus der Vers. Pflicht eintritt.
In diesem Fall des Erhöhens der Bezüge wäre es natürlich in der Praxis Unsinn, sofort zu prüfen. Hier reicht es, dass am 01.01. der Fall betrachtet wird.
Ein Urteil dazu gibt es nicht. (jedenfalls mir nicht bekannt)
GKV , noch ein Hinweis zu 5,1,13, welcher ja bei einem JAE-Überschreiter NICHT möglich ist.
Bei Beginn der 5,1,13 am 01.04.2007 und im Rundschreiben vom 20.03.2007 gab es dies, dass 5,1,13 für JAE-Überschreiter nicht möglich ist, ja auch noch nicht.
Erst ab 01.01.2009 wurde diese Regelung üb er § 6 SGB V eingeführt; gleichzeitg mit dem Basistarif des § 193 VVG, wenn mich nicht alles täuscht.
Verfasst: 27.03.2012, 20:17
von heinrich
hallo GKV,
bevor Du Dein Hirn zermarterst.
Zur Prüfung des JAE bei einer Gehaltsänderung (ich hatte nicht Gehaltserhöhuing geschrieben)
Vor über 2 Jahrzehnten habe ich in der Ausbildung gelernt, dass
bei jeder Änderung der JAE zu prüfen (so wie es auch einige KK auf der Inrternetseite geschrieben haben).
Bei einer Senkung kann dies (sofortige Vers.Pflicht) sofort Auswirkung haben
(deshalb jede Änderung prüfen in der Praxis).
Bei einer Erhöhung (evt. hast Du lediglich diesen Fall im Kopf gehabt), und da ist Dir zuzustimmen, hat es natürlich keine sofortige Auswirkung, da erst in Kombination mit dem Überschreiten zum 01.01. der JAE-Grenze des Folgejahres, das Ausscheiden aus der Vers. Pflicht eintritt.
In diesem Fall des Erhöhens der Bezüge wäre es natürlich in der Praxis Unsinn, sofort zu prüfen. Hier reicht es, dass am 01.01. der Fall betrachtet wird.
Ein Urteil dazu gibt es nicht. (jedenfalls mir nicht bekannt)
GKV , noch ein Hinweis zu 5,1,13, welcher ja bei einem JAE-Überschreiter NICHT möglich ist.
Bei Beginn der 5,1,13 am 01.04.2007 und im Rundschreiben vom 20.03.2007 gab es dies, dass 5,1,13 für JAE-Überschreiter nicht möglich ist, ja auch noch nicht.
Erst ab 01.01.2009 wurde diese Regelung üb er § 6 SGB V eingeführt; gleichzeitg mit dem Basistarif des § 193 VVG, wenn mich nicht alles täuscht.
Verfasst: 28.03.2012, 08:31
von Sportsfreund
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Sportsfreund hat geschrieben:
Was bleibt wäre meines Erachtens die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V, da Du ja zuletzt in der GKV versichert warst. Also, Deine KK einfach darauf hinweisen.
Gruß
Sportsfreund
Nö. Siehe § 6 Abs. 3 SGB V (hallo Heinrich, wird vielleicht doch noch was mit mir und diesem Absatz). Auch wenn es eigentlich nicht mehr sein darf, so passiert es bei dieser Konstellation doch, dass jemand unversichert ist. Ich kenne nämlich keine PKV, die rückwirkend eine Versicherung durchführt.
Ok, dass sich Abs. 3 seit 01.01.09 (Pflicht in PKV) geändert hat und die Nr. 13 mit einbezieht, war mir gar nicht bekannt. Man lernt nie aus
Aber was die Pflicht in der PKV angeht kenne ich mich gar nicht aus. Wo steht das eigentlich? Und hat sich dort ggf. auch zum 01.01.09 eine Änderung ergeben, so dass eben genau der hier beschriebene Personenkreis doch wieder in die PKV kann/muss?
Gruß
Verfasst: 01.04.2012, 20:16
von heinrich
§ 193 VVG in der (nicht zu zufällig) ab 01.01.2009 gültigen Fassung.
Der genaue Absatz müsste der Abs 3 des § 193 VVG sein.
Dies ist, so nenn ich es immer, die Bürgerversicherung der privaten Krankenkasse.