Verfasst: 21.02.2012, 10:43
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Schon im 1. Bsp. wird deutlich, dass der § 44 und der Tag nach ärztl. Feststellung ohne Bedeutung sind beim Arbeitslosengeldbezieher. Denn:1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherten Leistungsbezieher haben Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V. Anders als bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist bei Arbeitslosengeldbeziehern der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld jedoch ohne Bedeutung. Nach § 47 b Abs. 1 Satz 2 SGB V wird als Besonderheit des Krankengeldanspruchs von Arbeitslosen das Krankengeld vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Soweit § 47 b SGB V keine Regelungen trifft, gelten jedoch die allgemeinen Krankengeldvorschriften der §§ 44 ff. SGB V.
(2) Bei einer Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit hat das BSG in seinen Urteilen vom 26. 6. 2007 — B 1 KR 2/07 R — und vom 2. 11. 2007 — B 1 KR 12/07 R — entschieden, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis über Anspruch und Umfang des Krankengeldes bestimmt.
Beispiel 2
[richtig] Arbeitslosengeldbezieher seit Monaten
Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Ablauf der Leistung): 8. 2.
Arbeitsunfähigkeit ab: 8. 2.
festgestellt am: 10. 2.
– Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 8. 2.; die Arbeitsunfähigkeit und somit der Anspruch auf Krankengeld beginnen am 8. 2.
– Die Mitgliedschaft bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab 9. 2. erhalten.
Beispiel 3
[richtig] Arbeitslosengeldbezieher seit Monaten
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A): 2. 2. bis 6. 2.
Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung — Krankheit B) ab: 9. 2.
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am: 9. 2.
Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Ablauf der Leistung): 8. 2.
– Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 8. 2.; die Arbeitsunfähigkeit wurde somit an einem Tag (am 9. 2.) ohne Krankengeldanspruch festgestellt.
– Ein Anspruch auf Krankengeld besteht somit grds. nicht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ggf. ist Krankengeld nach § 19 Abs. 2 SGB V zu zahlen, sofern eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht zum Tragen kommt.
Beispiel 4 [richtig] Arbeitslosengeldbezieher seit Monaten
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A): 2. 2. bis 6. 2.
Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung — Krankheit B) ab: 9. 2.
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am: 9. 2.
Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld: 7. 2.
Rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A): 2. 2. bis 8. 2.
– Die Mitgliedschaft bleibt gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nach der rückwirkenden Korrektur der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Grund des Krankengeldanspruchs bis zum 8. 2. erhalten.
– Mit Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 9. 2. besteht keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht somit grds. nicht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ggf. ist Krankengeld nach § 19 Abs. 2 SGB V zu zahlen, sofern eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht zum Tragen kommt.
Hhhmm, das kann man durchaus so interpretieren, dass dies lediglich für Erstbescheinigungen Anwendung findet, da explizit vom 1. Tag einer AU die Rede ist.Sind wir beide denn einig, dass die Beispiele nur den Übergang vom Arbeitslosengeld in das Krankengeld regeln und im Zusammenhang mit einer Folge-AUB während des Krankengeldbezuges mangels eines Versicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr relevant sind, also § 47b dann keine Anwendung mehr findet?
Gruß!
Machts Sinn
Wenn § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr relevant ist, müsste dann nicht auch eine andere Berechnung des Krankengeldes erfolgen Denn die Krankengeldhöhe nach § 47b SGB V gilt nur für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und das würde nach eurer Meinung ja für eine Folge-AU nicht mehr gelten...Sportsfreund hat geschrieben:Hhhmm, das kann man durchaus so interpretieren, dass dies lediglich für Erstbescheinigungen Anwendung findet, da explizit vom 1. Tag einer AU die Rede ist.Sind wir beide denn einig, dass die Beispiele nur den Übergang vom Arbeitslosengeld in das Krankengeld regeln und im Zusammenhang mit einer Folge-AUB während des Krankengeldbezuges mangels eines Versicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr relevant sind, also § 47b dann keine Anwendung mehr findet?
Gruß!
Machts Sinn
Insofern ist § 47 b tatsächlich nur dann wichtig, wenn aus welchen Gründen auch immer keine ALG-Fortzahlung mehr erfolgt.
Hallo,Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Sportsfreund und Leser,
so wie ich die Rechtsprechung des BSG dazu verstehe, hat es den Grundsatz herausgearbeitet, das es auf den zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksame Versicherungsverhältnis ankommt und sich an der Höhe des Krankengeldes nichts ändert, solange das Versicherungsverhältnisses nach § 192 SGB V aufrechterhalten wird.
Gruß!
Machts Sinn
Muss man aber.Machts Sinn hat geschrieben:o. K. Czauderna, ich präzisiere:
so wie ich die Rechtsprechung des BSG dazu verstehe, hat es den Grundsatz herausgearbeitet, dass es auf den zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksame Versicherungsverhältnis ankommt und sich an den Berechnungsgrundlagen insoweit nichts ändert, solange das Versicherungsverhältnisses nach § 192 SGB V aufrechterhalten wird.
Mit Fragen der Dynamisierung beschäftige ich mich wegen der allenfalls minimalen finanziellen Auswirkungen nicht.
Gruß!
Machts Sinn
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo broemmel,
Überblick o. K., trotzdem sind Prioritäten wichtig - hast du auch eine Meinung zum eigentlichen Thema dieses Threads?
Gruß!
Machts Sinn