Krankengeld-Aussteuerung - Mehrfach-Watsch´n für DAK u. a. !
Moderator: Czauderna
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Hallo Machts Sinn,
bei Arbeitslosen wäre vielleicht auch das zum § 47 b gehörende Rundschreiben wichtig.
RdSchr. 09f vom 21.12.09, Titel 1.6.2. incl. Bsp.:
- nach § 44 würde der KG-Anspruch am 11.08. entstehen, also zu einem Zeitpunkt ohen ALG-Bezug und damit ohne KG-Anspruch
- da AU-Beginn aber noch in den ALG-Bezug reinfällt, entsteht nach § 47 b nun doch ein KG-Anspruch
Ich interpretiere das nun so, dass Entstehen und Gewähren von KG Ein und Dasselbe bedeuten.
Gruß
bei Arbeitslosen wäre vielleicht auch das zum § 47 b gehörende Rundschreiben wichtig.
RdSchr. 09f vom 21.12.09, Titel 1.6.2. incl. Bsp.:
Schon im 1. Bsp. wird deutlich, dass der § 44 und der Tag nach ärztl. Feststellung ohne Bedeutung sind beim Arbeitslosengeldbezieher. Denn:1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherten Leistungsbezieher haben Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V. Anders als bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist bei Arbeitslosengeldbeziehern der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld jedoch ohne Bedeutung. Nach § 47 b Abs. 1 Satz 2 SGB V wird als Besonderheit des Krankengeldanspruchs von Arbeitslosen das Krankengeld vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Soweit § 47 b SGB V keine Regelungen trifft, gelten jedoch die allgemeinen Krankengeldvorschriften der §§ 44 ff. SGB V.
(2) Bei einer Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit hat das BSG in seinen Urteilen vom 26. 6. 2007 — B 1 KR 2/07 R — und vom 2. 11. 2007 — B 1 KR 12/07 R — entschieden, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis über Anspruch und Umfang des Krankengeldes bestimmt.
Beispiel 2
[richtig] Arbeitslosengeldbezieher seit Monaten
Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Ablauf der Leistung): 8. 2.
Arbeitsunfähigkeit ab: 8. 2.
festgestellt am: 10. 2.
– Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 8. 2.; die Arbeitsunfähigkeit und somit der Anspruch auf Krankengeld beginnen am 8. 2.
– Die Mitgliedschaft bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab 9. 2. erhalten.
Beispiel 3
[richtig] Arbeitslosengeldbezieher seit Monaten
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A): 2. 2. bis 6. 2.
Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung — Krankheit B) ab: 9. 2.
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am: 9. 2.
Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Ablauf der Leistung): 8. 2.
– Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 8. 2.; die Arbeitsunfähigkeit wurde somit an einem Tag (am 9. 2.) ohne Krankengeldanspruch festgestellt.
– Ein Anspruch auf Krankengeld besteht somit grds. nicht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ggf. ist Krankengeld nach § 19 Abs. 2 SGB V zu zahlen, sofern eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht zum Tragen kommt.
Beispiel 4 [richtig] Arbeitslosengeldbezieher seit Monaten
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A): 2. 2. bis 6. 2.
Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung — Krankheit B) ab: 9. 2.
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am: 9. 2.
Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld: 7. 2.
Rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A): 2. 2. bis 8. 2.
– Die Mitgliedschaft bleibt gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nach der rückwirkenden Korrektur der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Grund des Krankengeldanspruchs bis zum 8. 2. erhalten.
– Mit Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 9. 2. besteht keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht somit grds. nicht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ggf. ist Krankengeld nach § 19 Abs. 2 SGB V zu zahlen, sofern eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht zum Tragen kommt.
- nach § 44 würde der KG-Anspruch am 11.08. entstehen, also zu einem Zeitpunkt ohen ALG-Bezug und damit ohne KG-Anspruch
- da AU-Beginn aber noch in den ALG-Bezug reinfällt, entsteht nach § 47 b nun doch ein KG-Anspruch
Ich interpretiere das nun so, dass Entstehen und Gewähren von KG Ein und Dasselbe bedeuten.
Gruß
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Hhhmm, das kann man durchaus so interpretieren, dass dies lediglich für Erstbescheinigungen Anwendung findet, da explizit vom 1. Tag einer AU die Rede ist.Sind wir beide denn einig, dass die Beispiele nur den Übergang vom Arbeitslosengeld in das Krankengeld regeln und im Zusammenhang mit einer Folge-AUB während des Krankengeldbezuges mangels eines Versicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr relevant sind, also § 47b dann keine Anwendung mehr findet?
Gruß!
Machts Sinn
Insofern ist § 47 b tatsächlich nur dann wichtig, wenn aus welchen Gründen auch immer keine ALG-Fortzahlung mehr erfolgt.
Wenn § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr relevant ist, müsste dann nicht auch eine andere Berechnung des Krankengeldes erfolgen Denn die Krankengeldhöhe nach § 47b SGB V gilt nur für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und das würde nach eurer Meinung ja für eine Folge-AU nicht mehr gelten...Sportsfreund hat geschrieben:Hhhmm, das kann man durchaus so interpretieren, dass dies lediglich für Erstbescheinigungen Anwendung findet, da explizit vom 1. Tag einer AU die Rede ist.Sind wir beide denn einig, dass die Beispiele nur den Übergang vom Arbeitslosengeld in das Krankengeld regeln und im Zusammenhang mit einer Folge-AUB während des Krankengeldbezuges mangels eines Versicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr relevant sind, also § 47b dann keine Anwendung mehr findet?
Gruß!
Machts Sinn
Insofern ist § 47 b tatsächlich nur dann wichtig, wenn aus welchen Gründen auch immer keine ALG-Fortzahlung mehr erfolgt.
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Nicht ganz leser.
Nicht der komplette § 47 b würde demnach nicht mehr gelten, sondern nur der 2. Satz im 1. Absatz.
Aber das ist ja auch nur in wenigen Fällen von Bedeutung. Im Allgemeinen dürfte ein ALG-Bezieher ja zuerst einmal 6 Wochen Leistungsfortzahlung erhalten. Somit ist in den meisten Fällen das KG ohnehin erst ab dem 43. Tag zu zahlen.
"Vom 1. Tage der AU an zu gewähren" wäre ja nur in Kostellationen ohne Leistungsfortzahlung wichtig.
Aber in beiden Fällen handelt es ich um einen Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Also KG in Höhe des zuvor bezogenen ALG.
Gruß
Sportsfreund
Nicht der komplette § 47 b würde demnach nicht mehr gelten, sondern nur der 2. Satz im 1. Absatz.
Aber das ist ja auch nur in wenigen Fällen von Bedeutung. Im Allgemeinen dürfte ein ALG-Bezieher ja zuerst einmal 6 Wochen Leistungsfortzahlung erhalten. Somit ist in den meisten Fällen das KG ohnehin erst ab dem 43. Tag zu zahlen.
"Vom 1. Tage der AU an zu gewähren" wäre ja nur in Kostellationen ohne Leistungsfortzahlung wichtig.
Aber in beiden Fällen handelt es ich um einen Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Also KG in Höhe des zuvor bezogenen ALG.
Gruß
Sportsfreund
Hallo,Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Sportsfreund und Leser,
so wie ich die Rechtsprechung des BSG dazu verstehe, hat es den Grundsatz herausgearbeitet, das es auf den zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksame Versicherungsverhältnis ankommt und sich an der Höhe des Krankengeldes nichts ändert, solange das Versicherungsverhältnisses nach § 192 SGB V aufrechterhalten wird.
Gruß!
Machts Sinn
wird das Krankengeld eigentlich nicht mehr dynamisiert ??
Gruss
Czauderna
Muss man aber.Machts Sinn hat geschrieben:o. K. Czauderna, ich präzisiere:
so wie ich die Rechtsprechung des BSG dazu verstehe, hat es den Grundsatz herausgearbeitet, dass es auf den zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksame Versicherungsverhältnis ankommt und sich an den Berechnungsgrundlagen insoweit nichts ändert, solange das Versicherungsverhältnisses nach § 192 SGB V aufrechterhalten wird.
Mit Fragen der Dynamisierung beschäftige ich mich wegen der allenfalls minimalen finanziellen Auswirkungen nicht.
Gruß!
Machts Sinn
Man sollte doch das Ganze im Blick haben!
Hallo broemmel,
nicht abschweifen, immer schön so antworten, dass es auch ins Konzept passt.
Unsachliche Beiträge oder Beiträge der Prioritätsstufe II und niedriger haben hier nichts zu suchen - du sollst hier Zeugnis geben.
Gruss aus der Prioritätsstufe 999
Czauderna
nicht abschweifen, immer schön so antworten, dass es auch ins Konzept passt.
Unsachliche Beiträge oder Beiträge der Prioritätsstufe II und niedriger haben hier nichts zu suchen - du sollst hier Zeugnis geben.
Gruss aus der Prioritätsstufe 999
Czauderna
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo broemmel,
Überblick o. K., trotzdem sind Prioritäten wichtig - hast du auch eine Meinung zum eigentlichen Thema dieses Threads?
Gruß!
Machts Sinn
Entschuldigung.
Jupp Czauderna, ich hab wohl eine niedrigere Prioritätsstufe
Entschuldigung das ich einen Hinweis gegeben habe. Auch wenn man sich Prioritäten setzt sollte man meiner geringgeschätzten Meinung nach nicht einfach andere Aspekte unter den Tisch fallen lassen.
Aber soche Andeutungen mit dem grossen Ganzen hab ich mal im Studium nebenbei im Gehörgang gehabt. Und meine erst knapp 30jährige Erfahrung in der Krankenversicherung hat das immer bestätigt.
Und die Frage zu meiner Meinung ist doch nicht ernst gemeint.
Es werden doch nur Meinungen akzeptiert die in das gleiche Horn blasen.
Und so eine sinnfreie Diskussion liegt mir nicht.
Jupp Czauderna, ich hab wohl eine niedrigere Prioritätsstufe
Entschuldigung das ich einen Hinweis gegeben habe. Auch wenn man sich Prioritäten setzt sollte man meiner geringgeschätzten Meinung nach nicht einfach andere Aspekte unter den Tisch fallen lassen.
Aber soche Andeutungen mit dem grossen Ganzen hab ich mal im Studium nebenbei im Gehörgang gehabt. Und meine erst knapp 30jährige Erfahrung in der Krankenversicherung hat das immer bestätigt.
Und die Frage zu meiner Meinung ist doch nicht ernst gemeint.
Es werden doch nur Meinungen akzeptiert die in das gleiche Horn blasen.
Und so eine sinnfreie Diskussion liegt mir nicht.