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Verfasst: 18.01.2012, 22:14
von Czauderna
apollo hat geschrieben:
Hallo,
ich entnehme der Schilderung, dass dein Ehemann also selbst nie als Selbständiger in der GKV oder in der LKK versichert war, weil der Hof eben nur im Nebenberuf betrieben wurde. Warum solltest du jetzt aufeinmal hauptberuflich Selbständig sein - ich sehe das nicht.
Demzufolge zahlst du deine freiwilligen Beiträge eben nicht als Selbständige sondern als sonstige freiwillig Versicherte - und das auch nur, wenn das Einkommen lt. Steuerbescheid mtl. über 375,00 € liegt, weil dann die Familienversicherung nicht mehr geht.
Bei einem Jahresbrutto von 6000,00 € (wenn die lt. Steuerbescheid nur auf dich laufen) - würden dann 500,00 € mtl. angesetzt werden, was derzeit ca. 147,00 € mtl. für Krankenkasse und Pgleversicherung ausmachen würde.
Gruss
Czauderna[/quote]
Habe nun den Bescheid bekommen. Ich soll für 2011 von Oktober bis Dezember monatlich 215,26 und ab Januar 2012 221,15 bezahlen. Es wird ein Einkommen von 1277,50 für 2011 und 1312,50 ab Januar berechnet.
Wenn ich das Einkommen hätte wär das auch kein Problem die Beiträge zu bezahlen.
Ich habe aber wie du sagst ein Brutto von 500 Euro monatlich, heißt ich liege 135 Euro über dem Satz zur Familienversicherung. Soll aber von den 135 Euro 221 Euro bezahlen.
Die können doch nicht ein fiktives Gehalt ansetzen und die Leute in die Schulden treiben nur um krankenversichert zu sein.
Wenn ich einen Kredit aufnehme und Land als Sicherheit biete, kommt das einem Landverkauf gleich, und schon steht der weichende Erbe und das Finanzamt vor der Tür. Da bleibt nicht mehr viel übrig für die KK und was mache ich dann?? Den nächsten Kredit??
Mfg[/quote]
Hallo,
Glas klar, die Kasse hat dich als Selbständige eingestuft mit der niedrigeren
Beitragsbemessungsgrenze von 1312,50 € mtl. (ab 01.01.2012).
Dagegen solltest du Widerspruch einlegen, eben mit der Begründung, dass es nicht sein kann, dass dein Ehemann, als er noch Inhaber war nicht selbständig
für die Krankenversicherung war, du es jetzt aber sein sollst - da passt etwas nicht.
Das wäre die eine Sache - die andere ist eben die Tatsache, dass du auch offenbar den niedrigsten Beitrag von ca. 147,00 € im Monat nicht aufbringen
kannst - da beisst die Maus kein Faden ab, solange aus deinem Steuerbescheid hervorgeht, dass du mtl. mehr als 375,00 € Einnahmen hast, solange musst du dich selbst versichern.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 19.01.2012, 09:35
von juergen388
hallo ,ihr ehemann war ja früher als elektiker in der gesetzlichen krankenversicherung pflichtversichert,daher spielte das landwirtschaftliche einkommen keine rolle,wenn die ehefrau jetzt auch berufstätig wäre (wenn auch nur über 400.-€)würde das einkommen aus der landwirtschaft auch keine rolle spiele.da sie aber nur diese einnahmen
hat und diese bei 500.-€liegen wird sie eben als selbständige eingestuft,hätte aber auch das recht sich privat zuversichern.,
wäre der betrieb größer wäre sie wieder pflichtversichert in der LKK und LAK. da müßte sie jetzt die kosten und der spätere nutzen(rente) vergleichen.
Verfasst: 19.01.2012, 10:14
von apollo
Hallo,
Glas klar, die Kasse hat dich als Selbständige eingestuft mit der niedrigeren
Beitragsbemessungsgrenze von 1312,50 € mtl. (ab 01.01.2012).
Dagegen solltest du Widerspruch einlegen, eben mit der Begründung, dass es nicht sein kann, dass dein Ehemann, als er noch Inhaber war nicht selbständig
für die Krankenversicherung war, du es jetzt aber sein sollst - da passt etwas nicht.
Hallo
Ich werde als Selbstständige eingestuft weil ich keine Arbeit als Angestellte habe. Ich werde auch weiter als Selbstständige eingestuft solange der Verdienst von 500 Euro nicht von einem Angestelttnverhältnis überschritten wird. Heißt: 500 Euro in der Landwirtschaft und 401 Euro als Angestellter, bin ich immer noch Selbstständig, da der Angestelltenlohn niedriger ist als der aus der Landwirtschaft.
Man muß in der Selbstständigkeit weniger verdienen als im Angestelltenverhältnis, und zwar deutlich weniger.
Wenn ich in der Selbstständigkeit mehr verdiene als im Angestelltenverhältnis,muß ich auch die hohen Beiträge für die KK bezahlen. Heißt: Ich müßte mindestens 800 Euro im Angestelltenverhältnis verdienen um das die Landwirtschaft nebenberuflich gilt.
Als hauptberuflich selbstständig gilt ab Januar 2011 jeder, der mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
Der größere Teil des Einkommens wird aus der selbstständigen Tätigkeit bezogen, also, wenn „die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden“.
Die Arbeitszeit der selbstständigen Tätigkeit übersteigt 20 Stunden/pro Woche d. h. sie wird mehr als halbtags ausgeübt.
Ich bestreite meinen Lebensunterhalt nicht aus der Landwirtschaft, weil dafür gar kein Geld da ist, sondern nur die Kosten die dieser Hof verursacht weil er hier steht. Wir leben von der Rente meines Mannes.
In der Landwirtschaft kann man die Arbeit nicht nach Stunden rechnen, und schon gar nicht nur halbtags arbeiten. Wer soll denn die Arbeit machen wenn ich arbeiten gehen müßte?
Wie soll ich denn Widerspruch einlegen wenn auf dem Wisch nicht mal eine Klausel steht das ich Widerspruch einlegen kann?
MfG
Verfasst: 19.01.2012, 10:17
von apollo
juergen388 hat geschrieben:hallo ,ihr ehemann war ja früher als elektiker in der gesetzlichen krankenversicherung pflichtversichert,daher spielte das landwirtschaftliche einkommen keine rolle,wenn die ehefrau jetzt auch berufstätig wäre (wenn auch nur über 400.-€)würde das einkommen aus der landwirtschaft auch keine rolle spiele.da sie aber nur diese einnahmen
hat und diese bei 500.-€liegen wird sie eben als selbständige eingestuft,hätte aber auch das recht sich privat zuversichern.,
wäre der betrieb größer wäre sie wieder pflichtversichert in der LKK und LAK. da müßte sie jetzt die kosten und der spätere nutzen(rente) vergleichen.
Man muß in der Selbstständigkeit weniger verdienen als im Angestelltenverhältnis, und zwar deutlich weniger.
Wenn ich in der Selbstständigkeit mehr verdiene als im Angestelltenverhältnis,muß ich auch die hohen Beiträge für die KK bezahlen. Heißt: Ich müßte mindestens 800 Euro im Angestelltenverhältnis verdienen um das die Landwirtschaft nebenberuflich gilt.
MfG
Verfasst: 27.01.2012, 13:40
von apollo
Hallo
Ist die Krankenkasse nicht dazu verpflichtet in solchen Einzelfällen erst mal genau zu prüfen ? Habe ich auf diese Prüfung der Verhältnisse nicht ein Anspruch?
Nach vielen langen Telefonaten mit der Landwirtschaftskammer, Landvolk und Kreislandwirt hat sich folgendes ergeben:
Der Hof ist kein ruhender Hof sondern ein Landwirtschaftlicher Betrieb, wenn auch klein, weil ich selber noch was bewirtschafte.( Steuerberater sagt ist ein ruhender Hof)
Landwirtschaftsgericht hat den Hof nur zur Übergabe frei gegeben wenn er so geführt wird wie er geführt wird und bewirtschaftet wird. (Steuerberater sagt das ist Hobby)
Der Hof ist eine ganze Einheit und alles Betriebsvermögen, auch das Haus, was unter anderem noch unter Denkmalschutz steht. (Steuerberater sagt Haus sei Privatvermögen) . Dieses Haus hat niemand, wir und auch meine Schwiegereltern nicht, aus dem Betriebsvermögen genommen. Hat der Steuerberater eigenmächtig gemacht.
Ich bin selbstständig, das ist richtig, aber da es ein Betrieb ist , müssen erst mal die Betriebskosten abgezogen werden. Obendrein kann ich auch die Nebenkosten für das Haus absetzen, weil unter Denkmalschutz und ich als Betriebsleiter das Haus selber bewohne. Wenn das gemacht ist, bleibt nämlich nix mehr übrig . Ich finde es schon traurig das ich all diese Sachen selber herausfinden muß und nachweisen muß.
Ich möchte nicht wissen ,wieviele kleinere Betriebe, wo die Besitzer schon wesentlich älter sind als ich, und sich vielleicht nicht mehr so mit den Gesetzen auskennen oder nicht in der Lage sind im Internet danach zu suchen, von den Behörden und Ämtern über den Tisch gezogen werden.
Ein Hobby, wenn ich es mir nicht leisten kann, kann ich aufgeben. Diesen Hof kann ich vom Gesetz her nicht aufgeben. Und ich soll für ein Hobby , was ich nicht aufgeben kann, Krankenkassenbeiträge bezahlen? Nur weil ein Steuerberater meint das Hobby können sie nicht aufgeben aber Krankenkasse müssen sie bezahlen.
Und der Steuerberater kann sich sicher sein das das für ihn teuer wird
Zur Haftung des Steuerbraters im Allgemeinen ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2007 mit weiteren Nachweisen:
Der Steuerberater ist im Rahmen seines Auftrages verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 – 8 U 49/06). Der Steuerberater hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065). Er muss ihn daher grundsätzlich auch ungefragt nach jeder Richtung über alle steuerrechtlichen Einzelfragen und deren Folgen erschöpfend belehren und ihn über das Ergebnis seiner Sach- und Rechtsprüfung aufklären. Dabei hat der Steuerberater für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen. Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss er besitzen oder sich ungesäumt verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 3487 m.w.N.; KG Berlin, DStR 2007, 453, 454).
MfG
Re: Komplizierter geht es nicht
Verfasst: 27.01.2012, 15:04
von Bully
apollo hat geschrieben:
Da ich aber Landwirtschaft betreibe wäre diese Krankenkasse aber nicht mehr für mich zuständig, sondern ich müsse mich bei der LKK versichern. Nach Aussagen der Lkk sei diese aber auch nicht für mich zuständig da ich nicht mehr als 8 Hektar bewirtschafte und erst ab 8 Hektar dort versicherungspflichtig werde.
Hallo apollo,
ich kenne mich damit nicht aus, aber das machte mich doch stutzig
demnach hat Dich Deine GKV an die landwirtschaftliche verwiesen, wäre ja vom Grundgedanken her richtig,
denn schau mal hier
Quelle lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/krankenkasse/grundsatz.pdf
Landwirtschaftliche Kleinunternehmer
Erreicht das landwirtschaftliche Unternehmen die
Mindestgröße nicht, unterliegen landwirtschaftliche
Unternehmer der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher
Kleinunternehmer,
wenn das Unternehmen
die Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet
und ihr nebenher erzieltes Arbeitsentgelt oder
außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen im Kalenderjahr
15.750 Euro (2012) nicht überschreitet.
apollo hat geschrieben:
die 5,5 Hektar die ich noch selbst bewirtschafte
damit müßten doch eigentlich die Vorausetzungen erfüllt sein.
ODER ?????
Gruß Bully
Verfasst: 27.01.2012, 16:32
von apollo
Hallo
Landwirte, deren Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung mindestens 50 v. H., aber keine 100 v. H. der Mindestgröße erreicht, können versichert werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Landwirt bestreiten.
Ich bestreite meinen Lebensunterhalt nicht von der Landwirtschaft!!!
Die Versicherungspflicht als Landwirt ist ferner ausgeschlossen für
Personen, die zuvor auf Dauer durch Bescheid von der Versicherungspflicht befreit wurden
Ich bin von der Versicherungspflicht befreit worden da ich noch bis April 2009 voll gearbeitet habe.
MfG
Verfasst: 27.01.2012, 20:56
von Czauderna
Hallo,
ich glaube, wir drehen uns hier im Kreis - es geht doch gar nicht mehr um die Frage "Landwirtschaft" ja oder nein bzw. "Selbständigkeit" ja oder nein - es geht einzig allein darum, dass dein Einkommen über 375,00 € im Monat liegt und deshalb nicht familienversichert sein kannst, dich also selbst versichern musst.
Deinen eigenen Wort nach hast du aber die 147,00 € mtl Mindestbeitrag auch nicht zur Verfügung. Dein Problem ist weiterhin, dass du den Hof bzw. die "Einkünfte" nicht los wirst - du hättest gerne, dass die Krankenkasse nur dein tatsächliches Nettoeinkommen berücksichtigen würde, was wieder für die Familienversicherung
ausreichen würde - und genau das geht eben nicht. Dein Einwand mit deinen vielen Ausgaben, gerade für Versicherungen ist nicht berechtigt - ein Arbeitnehmer
zahlt seine Versicherungen, die so hat, von seinem Netto-Gehalt - seine Sozialversicherungsbeiträge und seine Lohnsteuer nach dem Bruttogehalt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.01.2012, 07:39
von juergen388
Hallo,
auch wenn ich schon an anfang bedenken hatte das sich dein steuerberater in der Landwirtschaft nicht gut aus kennt,das wohnhaus in privatvermögen halte ich für sinnvoll,was nützt ihnen wenn sie die ausgaben abschreiben können wenn sie keine steuern zahlen und kein einkommen haben,wenn sie es später wenn sie rentener sind ins privatvermögen bringen zahlen sie sich zu " tode "..auch haben sie die gefahr das ihnen dadurch einen geldverteil entsteht wenn sie in einer betriebswohnung mietfrei wohnen .also da wäre ich sehr vorsichtig.
ob nun landwirtschaft oder selbständig ich glaube nicht das sie in die familien versicherung ihres mannes kommen.wenn sie als landwitschaftl. betrieb laufen zahlen sie in die landw. krankenkasse ich weis nicht wie es heute ist ,früher war es nach betriegsgröße gestaffel ,also einkommens unabhängig. suchen sie nicht nach schuldigen sondern für sie die beste lösung.
Verfasst: 29.01.2012, 08:07
von juergen388
hallo .ich hab nachgeschaut ,du kannst dich als landw. kleinunternehmer für ca 60.- € kranken versichern.
das wohnhaus ins privatvermögen zu überführen ging nicht von steuerberater aus ,sonder es gab ein anordnung ,vor ca 20J damals würden fast alle wohnhäuser (über 95% ) ins privatvermögen überführt, das wurde von finanzamt aus gemacht ,die landwirte wurden da gar nicht informiert sonder nur über die presse ,da es zu ihrem vorteil war
Verfasst: 29.01.2012, 12:08
von apollo
Hallo
Diese Anordnung gilt aber nicht für unser Haus. Die gesamte Hofstelle,Haus Wirtschaftsgebäude und selbst die Einzäunung des Grundstücks mit einer Mauer aus Sollingplatten standen schon lange vor 1986 unter Denkmalschutz.
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei Baudenkmalen in der Landwirtschaft
Nutzungswertbesteuerung. Der Nutzungswert einer eigen genutzten Wohnung im eigenen Haus gehört seit 1987 nicht mehr zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund einer Übergangsregelung war das alte Recht bis 1998 weiter anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar die Eigennutzung seit dieser Zeit nicht mehr als fiktive Einnahme angesetzt wird, allerdings können auch Aufwendungen, z.B. Schuldzinsen, nicht mehr abgezogen werden. Auch bei den betrieblichen Einkunftsarten endete spätestens 1998 diese Regelung. Ausnahme: selbst bewohnte Baudenkmale in der Landwirtschaft.
Der Bundesfinanzhof, der schließlich entscheiden musste, sah in der unterschiedlichen Behandlung von Baudenkmalen bei Landwirten und Nicht-Landwirten keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Nutzungswertbesteuerung bei landwirtschaftlichen Baudenkmalen könne nämlich nur dann weitergeführt werden, wenn Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt seien, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen und deshalb mit dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildeten. Der Landwirt könne ein von ihm selbst bewohntes Baudenkmal nicht ohne Weiteres, z.B. durch Verkauf oder Vermietung, zu anderen betrieblichen Zwecken nutzen.
Quelle: BFH-Urteil vom 25. Juni 2009, IX R 73/07, BFH/NV 2009 S. 1802
Laut Rechtsanwalt der Landwirtschaftkammer hätte das schriftlich beim Landwirtschaftsgericht eingereicht werden müssen, und das hat keiner gemacht. Demnach kann der Steuerberater nicht eigenmächtig handeln.
Da ich einen Steuerberater haben muß mit Land und Forstwirtscht, zweifel ich langsam an seiner Qualifikation.
Da die Einnahmen nur die Kosten des Hofes decken und ich nicht frei über diesen Hof und die Einnahmen verfügen kann, ist die Krankenkasse gezwungen den Sachverhalt ihrer Forderungen zu überprüfen. Die notwendigen Unterlagen sind alle vorhanden und die Krankenkasse muß mir jetzt erst mal nachweisen das es anders ist.
Außerdem kann ich für das Haus auch alle Nebenkosten absetzen weil es zweckgebunden ist.
Das Vorliegen von positiven oder negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Einkommensteuerrechts innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen stellte bislang einen Ausschlusstatbestand für die Inanspruchnahme der Härteregelung dar. Seit dem 1. Juni 2010 bekommt diese Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes den Charakter einer widerlegbaren Vermutung. Das Mitglied kann die Vermutung über das Vorhandensein eines Vermögens in der den allgemeinen Vermögensfreibetrag übersteigenden Höhe widerlegen und somit eine individuelle Prüfung seiner Vermögenssituation verlangen. Hierfür hat es einen Nachweis zu erbringen, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
Man kann so einen Betrieb eben nicht mit einem normalen Arbeitnehmer und auch nicht mit einem Selbstständigen, der ja seine Selbstständigkeit und die Einnahmen daraus aufgeben kann, vergleichen.
MfG
Verfasst: 29.01.2012, 12:58
von Czauderna
Hallo,
"Das Vorliegen von positiven oder negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Einkommensteuerrechts innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen stellte bislang einen Ausschlusstatbestand für die Inanspruchnahme der Härteregelung dar. Seit dem 1. Juni 2010 bekommt diese Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes den Charakter einer widerlegbaren Vermutung. Das Mitglied kann die Vermutung über das Vorhandensein eines Vermögens in der den allgemeinen Vermögensfreibetrag übersteigenden Höhe widerlegen und somit eine individuelle Prüfung seiner Vermögenssituation verlangen. Hierfür hat es einen Nachweis zu erbringen, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre. "
dieser Passus trifft auf dich nur dann zu, wenn du dich als Selbständige siehst -
dann gilt statt der normalen Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1968,75 €
die geringere von 1.312,50 €.
Du willst aber nicht als Selbständige gelten !!!
Womit wir wieder beim Personenkreis der sonstigen freiwillig Versicherten wären
und damit bei dem was auf dem Einkommensteuerbescheid steht und den
schon mehrfach genannten ca. 147,00 € pro Monat als Mindestbeitrag.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 29.01.2012, 21:20
von apollo
Hallo
Ich sehe mich auch nicht als Selbstständige, sondern die Krankenkasse.
Der verminderte Beitrag wäre bei mir 221 Euro, und da lässt die KK auch nicht mit sich reden. Ich bin für die kein sonstiger freiwillig Versicherter.
Der neue Steuerbescheid für 2010 ist in Arbeit, der für 2011 kann erst frühestens im Sommer 2012 gemacht werden. Und diesmal werden sämtliche Betriebskosten, so wie es das Landwirtschaftsrecht für diesen Hof vorschreibt, abgezogen.
Wenn eine Krankenkasse vom Landwirtschaftsrecht keine Ahnung hat und der Steuerberater murx gemacht hat, werde ich das betimmt nicht auslöffeln indem ich Krankenkassenbeitäge bezahle.
Die ganzen Umstände drumherum interessiert die überhaupt nicht. Ich habe das Geld nicht und was ich nicht habe werde ich auch nicht bezahlen.
Und wenn es Sinn des Gesetzes ist ,Menschen in den Ruin oder in die Schuldenfalle zu treiben, armes Deutschland. Und Menschen alle über einen Kamm zu scheren, ist eh eine Unverschämtheit. Es gibt immer seltene Einzelfälle, und die hat die Krankenkasse auch gefälligst zu prüfen wenn ich denen schon sämtliche Unterlagen zur Verfügung stelle.
Und selbst wenn ich Selbstständig wäre kann ich aber nicht wie jeder andere Selbstständige meine Selbstständigkeit aufgeben. Ich habe kein Anspruch auf aufstockende Leistungen, ich habe kein Anspruch auf Hartz 4,selbst wenn ich gar kein Einkommen aus Land und Forstwirtschaft habe, weil ich diesen Hof habe, das ist amtlich.
Warum müssen so viele Menschen ihr Recht bei der Krankenkasse einklagen? Ich mußte das auch schon für meine Tochter machen. Nach einem halben Jahr Rechtsstreit hat die KK verloren. Die KK machen sich das recht einfach, und hoffen auf die Dummheit der Versicherten.
Bei Forderungen ihrerseits sind die immer sehr schnell, aber wehe wenn der Versicherte mal etwas fordert. Ich kann aus meinem Berufsleben ein dickes Buch schreiben was Angehörige der Patienten einklagen mußten.
MfG
Verfasst: 30.01.2012, 08:58
von Czauderna
Hallo,
du nimmst für dich in Anspruch ein solche Ausnahmefall zu sein, den die Kasse dazu verpflichtet deinen Status als "Nichtselbständig" und dein Einkommen auf 0,00 € zu setzen, damit du in die Familienversicherung kannst. Bei allem Verständnis für dich und deine Situation - da sprechen die gesetzlichen Bestimmungen einwandfrei dagegen - das kann und darf die Kasse einfach nicht - da bleibt dir tatsächlich nur der Rechtsweg -
nur wenn das Gericht deiner Auffassung zustimmt, dann hast du auch dein
"Recht" bekommen - bis dahin ist es kein Recht sondern nur dein Wunsch.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 30.01.2012, 09:50
von juergen388
hallo,ich gebs langsam auf
die landw. ist kein hobby sondern beruf/arbeit will sich aber nich freiwillig versichern
arbeit/selbständigkeit ist man nicht sondern landwirtschaft ,will aber nicht in die landw. krankenkasse zahlen
verdient nichts braucht aber jedes jahr einen steuerberater
hat kein geld, will aber die ausgaben für haus steuerlich absetzen und versteuert lieber bei ein möglichen verkauf das ganz haus.
will sich nicht verschulden (verständlich) hat aber ein sehr hohes vermögen,allein die grundstücke ca40ha a 1,qm wären 400000.-€ ohne haus und gebäude ,selbst wenn sie 50% ihren schwager geben müßte hätte sie immer noch 200000.- und haus und gebäude .selbst bei einen verkauf von nur 10ha hätte sie ihre finanzellen sorgen weg ,aber man will ja nicht teilen
ich denke hier an die vielen ein mann selbständigen
die kein vermögen haben ,kredite von der selbständigkeit haben und oft nicht wissen wie sie die kk beträge zahlen sollen,sollen die jetzt alle klagen und sagen : wir verdienen zu wenig ,wir wollen uns nicht verschulden.viele hier haben gerade wegen diesen beträgen schulden