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Verfasst: 08.02.2012, 13:14
von tosca36
hallo erstmal,

war heute beim anwalt, habe ihm 2 urteile mit an die hand gegeben,die meiner meinung nach in meinem sinn entschieden wurden,auch mithilfe des forums bin ich auf diese gestoßen.
er mag sich erst genau einlesen zu dem neuen sachverhalt aber sieht so auf die schnelle keine große änderung zu vorher....

eine frage nochmal an euch,bitte um eure meinung.
die kasse argumentiert ja jetzt, das ich bis zum ende meines vertrages verletztengeld bezog. mit beendigung der Zahlung des verletztengeldes das zufällig oder auch nicht mit dem ende des arbeitsvertrages zusammen fiel, bezog ich noch bis februar krankengeld.
jetzt meint die kasse ja argumentieren zu müssen, das mit beginn der zahlung krankengeld ich ja keinen job mehr hatte. gegen die argumentation der BG läuft auch ein einspruch.nun meint die kasse es müßte nach AU-RL 2 punkt 3 vorgegangen werden , weil ja kein arbeitsvertrag mehr bestand.
ändert das den sachverhalt grundsätzlich oder bleibt alles beim alten. wenn sich im nachhinein raus stellt das doch bg zuständig ist , holt die kasse sich das geld bei denen ja zurück, genau wie das amt ja das arbeitlosengeld 1 bei der kasse holt sollte sich rausstellen das ich anspruch auf krankengeld gehabt haben.

also bin ich der blöde, weil nicht feststeht ob BG oder Kasse zuständig sind ?
oder ist die kasse verpflichtet zu zahlen und muss dann eventuell sich das geld bei der BG halen.das würde meiner meinung nach eher richtig sein, leider habe ich aber festgestellt, das der gesunde menschenverstand in der juristerei sehr wenig vorkommt.lieber versteckt man sich hinter §....

lg tosca

Verfasst: 09.02.2012, 02:08
von leser
tosca36 hat geschrieben:also bin ich der blöde, weil nicht feststeht ob BG oder Kasse zuständig sind ?
oder ist die kasse verpflichtet zu zahlen und muss dann eventuell sich das geld bei der BG halen.
Wenn die BG zuständig ist, zahlt die Kasse gar nicht. Die BG hat das aber ja offensichtlich abgelehnt und folglich hat die Kasse ja auch bereits gezahlt. Also siehe
Frage ist also, zu wann hat die BG den Leistungsanspruch aberkannt und war zu diesem Zeitpunkt die (weitere) Arbeitsunfähigkeit bereits ärztlich festgestellt.
und die dazugehörige Antwort eine Seite vorher. War die weitere AU nun zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt? Oder warst Du zwischen Verletztengeld und Krankengeld als Arbeitsloser versichert??

Bei "nein" kann man das auch anders herum formulieren. Wieso hat die Kasse dann überhaupt einen Krankengeldanspruch anerkannt, wenn sie so argumentiert und die AU erst einen Tag nach Ende Beschäftigung festgestellt wurde und demnach dann ja gar kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch bestanden hätte? Vermutlich weil durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorlag und die Weiterversicherung nach § 192 SGB V durchgeführt wurde :idea:

Sollte die BG nachträglich doch wieder einen Zusammenhang anerkennen, wird erst der Ersatzanspruch der Kasse befriedigt (sonst würdest Du ja doppelt Leistungen beziehen) und der Rest an Dich ausgezahlt

Verfasst: 09.02.2012, 12:14
von Grampa
schau doch mal auf deine Kontodaten: bis wann erfolgte damals die Auszahlung des VLG? auch wenn am 15.06.11 die AU bis voraussichtlich 14.07.11 verlängert wurde, würde auf einen am 01.07.11 ausgestellten Auszahlungsschein eben auch nur bis 01.07.11 ausgezahlt, es wird grds. nie für zukunftige Zeiten vorausgezahlt

ich tippe mal, der Auszahlungsschein war vom 01.07.11, die Kasse hat also bis 01.07.11 VLG gezahlt und dann kam das Schreiben der BG, somit hat die Kasse dann beim nächsten mal KRG gezahlt

das ist auch völlig normal, da eine weitere AU auch dann vorliegen kann, obwohl sie lt. Ansicht der BG nicht mehr unfallbedingt ist, die Kasse muss dann aber erstmal bis zur Feststellung einer Arbeitsfähigkeit KRG weiterzahlen, und das hat sie ja offenbar bei dir auch getan

die Entscheidung der BG sagt ja erstmal nur, dass die Dauer der AU auf unfallunabhängige Vorschäden schliessen lässt -> gegen diese Entscheidung würde ich im Übrigen Widerspruch einlegen, es sei denn dir sind bereits ausagekräftige Befunden (z. B. Rö/CT/MRT-Bilder oder ein OP-Bericht) bekannt, aus dem Vorschäden hervorgehen -> in diesem Fall wäre die Entscheidung der BG ja richtig

im Fazit kann ich nur sagen: es ist ein laufendes SG-Verfahren, da ist es völlig egal wie wir hier das Vorgehen der Kasse bewerten, der Richter muss da Urteil fällen, kein anderer