Verfasst: 06.06.2011, 18:45
Nun denn Heinich
Zitat Seite 12
Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalts verbraucht werden können, heranzuziehen. Diese hat der Selbstständige auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus sind auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Selbstständigen darstellen. Auf der Grundlage aller Angaben ist anschließend zu ermitteln, ob der Lebensunterhalt deutlich überwiegend aus dem Arbeitseinkommen bestritten wird, dieses mithin die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Von einem deutlichen Überwiegen kann ausgegangen werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 v. H. über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt im vorstehenden Sinne liegt. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.
Also für mich reicht jenes auf jeden Fall aus.
So und nu muss man gucken, wie hoch das Einkommen des Gatten ist. Man zieht dort ggf. die Freibeträge für die Kinder noch ab und der Rest wird durch 2 geteilt.
Dann vergleicht man diesen vermeintlichen Unterhaltsanspruch mit dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit.
Wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit deutlich überwiegt (20 % mehr als der Unterhaltsanspruch), dann ist man hautpberuflich selbständig und es gelten die 1.916,00 Euro.
Sonst ist man nicht hautpberulich selbständig und es werden nur die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen. Das Ehegatteneinkommen kann nicht herangezogen werden, da der Ehegatte selber GKV versichert ist.
Das Ehegatteneinkommen braucht man nur für die Vergleichsberechnung.
Habe ich es jetzt richtig verstanden?
Jenes steht aber sehrwohl in Richtlinien des Spibu´s aus 12/2010 für die Beurteilung einer haupt- bzw. nebenberuflichen Tätigkeit.Zu Rossis Berechnungsidee. Diese These habe ich der ganzen Literatur noch nie gelesen. Sie gefällt mir mir aber saugut.
Zitat Seite 12
Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalts verbraucht werden können, heranzuziehen. Diese hat der Selbstständige auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus sind auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Selbstständigen darstellen. Auf der Grundlage aller Angaben ist anschließend zu ermitteln, ob der Lebensunterhalt deutlich überwiegend aus dem Arbeitseinkommen bestritten wird, dieses mithin die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Von einem deutlichen Überwiegen kann ausgegangen werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 v. H. über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt im vorstehenden Sinne liegt. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.
Also für mich reicht jenes auf jeden Fall aus.
So und nu muss man gucken, wie hoch das Einkommen des Gatten ist. Man zieht dort ggf. die Freibeträge für die Kinder noch ab und der Rest wird durch 2 geteilt.
Dann vergleicht man diesen vermeintlichen Unterhaltsanspruch mit dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit.
Wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit deutlich überwiegt (20 % mehr als der Unterhaltsanspruch), dann ist man hautpberuflich selbständig und es gelten die 1.916,00 Euro.
Sonst ist man nicht hautpberulich selbständig und es werden nur die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen. Das Ehegatteneinkommen kann nicht herangezogen werden, da der Ehegatte selber GKV versichert ist.
Das Ehegatteneinkommen braucht man nur für die Vergleichsberechnung.
Habe ich es jetzt richtig verstanden?