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Verfasst: 06.06.2011, 18:45
von Rossi
Nun denn Heinich
Zu Rossis Berechnungsidee. Diese These habe ich der ganzen Literatur noch nie gelesen. Sie gefällt mir mir aber saugut.
Jenes steht aber sehrwohl in Richtlinien des Spibu´s aus 12/2010 für die Beurteilung einer haupt- bzw. nebenberuflichen Tätigkeit.

Zitat Seite 12

Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalts verbraucht werden können, heranzuziehen. Diese hat der Selbstständige auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus sind auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Selbstständigen darstellen. Auf der Grundlage aller Angaben ist anschließend zu ermitteln, ob der Lebensunterhalt deutlich überwiegend aus dem Arbeitseinkommen bestritten wird, dieses mithin die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Von einem deutlichen Überwiegen kann ausgegangen werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 v. H. über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt im vorstehenden Sinne liegt. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.

Also für mich reicht jenes auf jeden Fall aus.

So und nu muss man gucken, wie hoch das Einkommen des Gatten ist. Man zieht dort ggf. die Freibeträge für die Kinder noch ab und der Rest wird durch 2 geteilt.

Dann vergleicht man diesen vermeintlichen Unterhaltsanspruch mit dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit.

Wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit deutlich überwiegt (20 % mehr als der Unterhaltsanspruch), dann ist man hautpberuflich selbständig und es gelten die 1.916,00 Euro.

Sonst ist man nicht hautpberulich selbständig und es werden nur die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen. Das Ehegatteneinkommen kann nicht herangezogen werden, da der Ehegatte selber GKV versichert ist.

Das Ehegatteneinkommen braucht man nur für die Vergleichsberechnung.

Habe ich es jetzt richtig verstanden?

Verfasst: 06.06.2011, 20:08
von heinrich
nehmen wir mal an, dass keine Kinder vorhanden sind.

Du teilt das Einkommen durch 2 und vergleichst dies mit den Einnahmen des Selbstständigen. (lassen wir auch hier mal der Einfachheit die 20 % weg).

Dies finde ich saugut. Warum hätte der Spibu dies denn nicht einmal so schön beschreiben können.


Zur Sache mit den Kindern. Da hat der SpiBu nichts von beschrieben.
Deine Auffassung kann ich aber nachvollziehen.

Zur Angelegenheit, ob dies nur anzuwenden ist, wenn der Ehegatte privat versichert ist. Bei der Beurteilung, ob eine hauptber. Selbstst. vorliegt, muss dies nach meiner Auffassung sowohl dann anzuwenden sein, wenn der Ehegatte gesetzlich als auch privat versichert sein.

Verfasst: 06.06.2011, 20:24
von Rossi
Jooh, Heinrich, hier gehen wir konform.

Bei der Beurteilung der haupt- bzw. nebenberuflichen Selbständigkeit spielt es keinen Bagger, ob der eine Ehegatte privat oder gesetzlich versichert ist.

Für mich ist die Berechnung auch nachvollziehbar. Denn der Spibu baut die Eselbrücke selber, in dem er auf die Einnahmen zum Lebensunterhalt abstellt.

Ich ziehe einfach nur 1 und 1 zusammen und ziehe hier den Vergleich zur Beitragseinstufung im Bereich der freiw. Kv. Dort ist nämlich auch die Rede von Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Zugegeben, die Forumulierung des Spitzbubenverbandes ist so etwas von schwammig und nicht praxisnah.

Aber hier dürfte innovatives und creatives Denken angesagt sein um ein Ergebnis zu bekommen, welches einem gesunden Menschenverstand entspricht.

Man muss doch nicht alles schwarz auf weiss haben, bzw. mit der Nase druffgestossen werden.

Dann verrate mir mal, wie Du die Passage:

"Darüber hinaus sind auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Selbstständigen darstelle"

in der Praxis umsetzen willst? Stumpfe Ignoranz, weil die Aussage nicht ausführlich oder kräftig genug ist?

Für mich ist das selbstverständlich. Je mehr eigenes Einkommen meine Gattin hat um so weniger Haushaltsgeld muss ich ihr überweisen.

Stelle doch einfach mal ne Anfrage an den Landesverband!

Verfasst: 07.06.2011, 21:37
von Yank
Wie hoch sind die Kinderfreibeträge, die Rossi erwähnt?

Verfasst: 07.06.2011, 22:28
von Rossi
Nun denn, diese Freibeträge (*** zur Beitragsbemessung der freiw. Versicherten) sind sogar im Gesetz verankert und obliegt nicht den Machenschaften des Spitzbubenverbandes.

Zitat § 240 Abs. 5 SGB V:

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.


Wenn Du in der KSK - somit GKV versichert - bist, dann sind es 511,00 Euronen (Bezugsgröße 2.555,00 € : 5 ).

Jenes ist für mich alles mehr als plausibel und auch logisch.

Mich würde natürlich interessieren, wie die Sofa´s die hier von mir eingstellte Passage aus der gemeinsamen Verlautabarung zur Beurteilung der hauptberuflichen Selbständigkeit sehen.

Topp, die Wette gilt.

Diese Passage wird einfach übersehen, weil man eben in der Praxis nicht weiß, wie man damit genau umgehen soll.

Verfasst: 09.06.2011, 22:34
von Yank
Merci, Rossi

Verfasst: 09.06.2011, 23:12
von Rossi
Wobei, Yank, diese Regelung (Freibeträge für Kinder) muss man nicht anwenden! Sie gilt nämlich nur bei der Beitragsbemessung für die freiw. Versicherten.

Hier geht es einzig und allein darum, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Beurteilung der hauptberuflichen Selbständigkeit überwiegend sind.

Es liegt doch völlig auf der Hand, dass Ehegatten untereinander einstehen. Jenes habe ich meiner Gattin schon vor 25 Jahren vor dem Altar geschworen.

Das untereinander Eingestehen, muss man natürlich monitär bewerten.

Diese Bewertung, wie und und welcher Höhe Ehegatten untereinander einzustehen haben, ist im Bereich der Beitragsbemessung für die freiw. Kv. überhaupt kein Thema.

Alle Sofa´s rechnen die Häfte des Ehegatteneinkommens an.

Aha, im Bereich der freiw. Kv. ist also der Drops gelutscht; es ist geklärt.

Im Bereich der Beurteilung der hautpberuflichen Selbständigkeit ist es auf einmal ganz anders?

Versteht der Rossi nicht!

Verfasst: 10.06.2011, 22:08
von zost
bei verheirateten rechnen wir auf jeden fall das ehegatten einkommen mit an bei der beurteilung ob haupt oder nebenberuflich.

warum denn auch nicht? ich finde dies überhaupt nicht kritisch.

durch das ehegatten einkommen wird doch der lebensunterhalt bestritten!

Verfasst: 11.06.2011, 14:06
von Yank
OK, ganz konkret gefragt - sagen wir mal, meine Frau, die jetzt in der GKK familienversichert ist, macht sich selbstständig, arbeitet weniger als 20 Stunden die Woche und verdient um die 700 EUR im Monat. Dazu kommen 200 Mieteinnahmen, was also für sie zu Gesamteinnahmen von ca. 900 EUR im Monat führt. Ist das richtig, dass nach obigen Darstellungen eine nebenberufliche Selbständigkeit für sie vorliegt, wenn

(Meine Einnahmen - 1020 Kinderbeiträge) / 2 > 900

Mit anderen Worten, solange ich mehr also 3,000 EUR monatlich verdienen, müsste sie theoretisch als nebenberuflich selbständig eingestuft werden, oder?

Verfasst: 11.06.2011, 14:56
von zost
kinderfreibeträge rechnet man nur ab, wenn man die beitragspflichtigen einnahmen ermittelt.

zur versicherungsrechtlichen beurteilung wird das reine einkommen genommen.