Krankengeld trotz Eigenkündigung?
Moderator: Czauderna
Grundsätzlich hat den Lady Butterfly recht,,das hier eigentlich ein Krankengeldanspruch besteht. Könnte aber sein das die Kasse jetz sagt nein aufgrudn der eigenen Kündgung war im Grudn nach nicht die Absicht des Av zu beginnen. Würde auch so argumentieren. allerdings müßte man das jetz ent de detail auf dröseln. Am besten denn mal noch mal noch einen fachanwalt zu Rate ziehen.
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
seit wann spielen Vermutungen eines Kassenmitarbeiters (offiziell) eine Rolle bei der Lösung rechtlicher Probleme?????????Könnte aber sein das die Kasse jetz sagt nein aufgrudn der eigenen Kündgung war im Grudn nach nicht die Absicht des Av zu beginnen.
ich würd jetzt mal behaupten, wenn du mit einer solchen Vermutung einen Bescheid begründest, wird der spätestens beim Sozialgericht zerrissen - wenn nicht schon beim WiderspruchsausschussWürde auch so argumentieren.
es gibt Dinge, die kann man denken, die aber bei der Sachbearbeitung keine Rolle spielen (sollten)
davon abgesehen gab es hier wohl schon seit min. einem Jahr ein Anspruch auf Krankengeld, dass jetzt gerade ein AG-Wechseln stattgefunden hat (scheinbar auf Wunsch der Thread-Erstellerin) sollte also nicht unbedingt zu Misstrauen bzw. zu dem Verdacht, Leistungen erschleichen zu wollen führen???
dem Rat kann ich mich nur anschließen...vieleicht mal denn im Falle eines Falle fachlichen Rat einholen
Gruß
Lady Butterfly
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
Die Äusserung des Sachbearbeiters der KK hierzu:"Meine versicherungspflichtige Mitgliedschaft begann in der Tat mit dem Tag des Eintretens in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, und zwar am 01.03.2011. Das ist auch eindeutig der Tag an dem das von Ihnen als entgeltliches Beschäftigungsverhältnis bezeichnet begann. Denn wie Sie dem Vertrag zwischen der Fa. XXX und mir entnehmen konnten, war ein Entgelt in Höhe von XXX,- € brutto vertraglich vereinbart. Und dieser Vertrag hatte Gültigkeit bis zum 15.03.2011.
Die Begründung, dass der AG erst ab dem 29.03.2011 eine Lohnfortzahlung hätte leisten müssen, und Ihrer Meinung nach auch erst dann das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht begann ist reine Auslegungssache und hat keinen rechtlichen Bestand.
Rechtlich gibt es nur eine Unterscheidung zwischen entgeltlich und unentgeltlich, aber nicht ab wann das Beschäftigungsverhältnis entgeltlich ist. Diese Unterscheidung wird von Ihnen vorgenommen.
"Es wird unterschieden zwischen Beschäftigungsverhältnis lt. SGB und Beschäftigungsverhältnis aus arbeitsrechtlicher Sicht.
Hier würde das SGB greifen."
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
die Aussage ist absolut richtig"Es wird unterschieden zwischen Beschäftigungsverhältnis lt. SGB und Beschäftigungsverhältnis aus arbeitsrechtlicher Sicht.
Hier würde das SGB greifen."
aber: hast du nicht einen Brief an die Kasse versandt? dann verlang einfach einen Brief zurück, in dem der Kassenmitarbeiter mit rechtlicher Begründung darlegt, wieso dein Beschäftigungsverhältnis nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllt - und lass uns die Antwort wissen ich denke, dass wird dem Mitarbeiter ein bissel mehr Kopfzerbrechen bereiten als die Platitüde oben
du hast übrigens ein Recht darauf!!!! also lass dich nicht abspeisen...
mein kleines Geplänkel mit CiceroOWL hat dir ja schon gezeigt, welche verschiedenen Meinungen es geben kann und wie sie begründet oder widerlegt werden können....
Gruß
Lady Butterfly
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
Du machst mich neugierig.... Woher weisst Du das so genau?du hast übrigens ein Recht darauf!!!! also lass dich nicht abspeisen...
[/quote] § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
War ich das nicht????
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Nein. Es fehlt am Arbeitsentgelt. Deshalb ist keine Versicherungspflicht eingetreten.fr.schmidt hat geschrieben: 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
War ich das nicht????
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ruht nicht, sondern entsteht erst nach ununterbrochener vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
Wäre das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden, wäre die Versicherungspflicht mit der Zahlung des Entgelts ab dem 29. Tag eingetreten, da es nicht mehr auf die tatsächliche Beschäftigung, sondern auf das Beschäftigungsverhältnis, das arbeitsrechtlich zustande gekommen ist, ankommt.
BSG, Urteil vom 16. 2. 2005 - B 1 KR 8/ 04 R
u. a.
Durch Art 3 Nr 3 FlexiG sind in § 186 Abs 1 SGB V die Worte "die Beschäftigung" durch die Worte "das Beschäftigungsverhältnis" ersetzt worden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte hierdurch klargestellt werden, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zu Stande kommt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Grund einer Vereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginne in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Die Vorschrift bewirke darüber hinaus, dass eine Mitgliedschaft - ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - auch dann in Gang gesetzt werde, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden könne, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
im EFZG ist nur - wie der Name schon sagt - der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (u. a. im Krankheitfall) geregelt. Und § 3 Abs. 3 EFZG sagt nur aus, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4wöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ruht nicht, sondern entsteht erst nach ununterbrochener vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt selbst ergibt sich aus § 611 BGB.
es existiert offensichtlich ein Arbeitsvertrag, nach dem Frau Schmidt zur Arbeit verpflichtet ist und der AG zur Zahlung von Arbeitsentgelt.....Nein. Es fehlt am Arbeitsentgelt. Deshalb ist keine Versicherungspflicht eingetreten.
hääääääää??????????????Wäre das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden, wäre die Versicherungspflicht mit der Zahlung des Entgelts ab dem 29. Tag eingetreten, da es nicht mehr auf die tatsächliche Beschäftigung, sondern auf das Beschäftigungsverhältnis, das arbeitsrechtlich zustande gekommen ist, ankommt.
wieso gelten ab dem 29. Tag einer AU andere Regelungen als ab dem 1. Tag??
und in deinem Zitat geht es darum, dass
ist hier aber nicht der Fall - Frau Schmidt war nicht freigestellt, sondern au - 2 verschiedene Fälleder Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Grund einer Vereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt.
steht hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__33.htmlDu machst mich neugierig.... Woher weisst Du das so genau?
zur Erklärung: wenn deine Kasse dir sagt, dass keine Pflichtversicherung eintritt, ist dies ein "Verwaltungsakt". Du bist natürlich die "Betroffene". und das du ein berechtigtes Interesse hast, ist meiner Meinung klar...
und hier zur Begründung des Ganzen:Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.htmlEin schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
das ist hier die Frage aller Fragen.....ich bin der Meinung ja (aufgrund deiner Schilderung)War ich das nicht????
zur Begründung kannst du dir mal die verschiedenen Meinungsäußerungen hier im Thread durchlesen...
letztendlich entscheiden muss aber deine Krankenkasse - das wär dann wie gesagt einen Verwaltungsakt. Und diesen Verwaltungsakt muss sie eben begründen. und genau das würd ich an deiner Stelle von deiner Kasse verlangen...
Gruß
Lady Butterfly
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Weil dann die Entgeltfortzahlung einsetzt.Lady Butterfly hat geschrieben: hääääääää??????????????
wieso gelten ab dem 29. Tag einer AU andere Regelungen als ab dem 1. Tag??
Weiterlesen:Lady Butterfly hat geschrieben: und in deinem Zitat geht es darum, dassder Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Grund einer Vereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Iist hier aber nicht der Fall - Frau Schmidt war nicht freigestellt, sondern au - 2 verschiedene Fälle
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht vom 1. bis 28. Tag nicht - deshalb keine Mitgliedschaft und Versicherungspflicht.Die Vorschrift bewirke darüber hinaus, dass eine Mitgliedschaft - ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - auch dann in Gang gesetzt werde, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden könne, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe.
Hallo,
ich kann mich den Ausführungen von GerneKrankenVersichert nur anschließen. Ich hätte auch noch eine Quelle im Angebot:
http://sozialversicherung-kompetent.de/ ... erhaeltnis
Insbesondere das Beispiel 3 passt auf den geschilderten Sachverhalt genau.
Gruß
Targot
ich kann mich den Ausführungen von GerneKrankenVersichert nur anschließen. Ich hätte auch noch eine Quelle im Angebot:
http://sozialversicherung-kompetent.de/ ... erhaeltnis
Insbesondere das Beispiel 3 passt auf den geschilderten Sachverhalt genau.
Gruß
Targot
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56