Richtig, dieses etwa 10 Jahre alte Urteil wurde von allen Krankenkassen als Geldmaschine für freiwillig Versicherte verstanden. Es wird von den gesetzlichen Kassen zu ihren Gunsten ausgelegt und angewendet. Es enthält neben juristischen Winkelzügen auch folgenden Satz:
Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Dieser Satz wäre meiner Ansicht nach tatsächlich mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn das Wörtchen mindestens nicht dabei stehen würde und Details anderer Passagen nicht wieder völlig andere, dem entgegengesetzte Ausführungsanwendungen zulassen würden.
Die im Urteil enthaltene mit meiner Ansicht identische Auffassung des Landessozialgerichtes ist schon eher wie die darin enthaltene Schlussfolgerung eines Rechtsstaates würdig:
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. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 87, 234 <255>;
100, 59 <90>; stRspr).
Das Gericht weise die Berufung aber nicht zurück, da nach seiner Überzeugung § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V verfassungswidrig sei. Die danach für hauptberuflich Selbständige geltende erhöhte Mindesteinnahmengrenze verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei nach Entstehungsgeschichte, Normzusammenhang und Regelungsgehalt sachlich nicht gerechtfertigt. Die Vorschrift belaste diese Gruppe übermäßig im Vergleich zu anderen freiwilligen Mitgliedern, insbesondere nebenberuflich Selbständigen, für die nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine niedrigere Mindestbeitragsgrenze maßgeblich sei. Die unterschiedliche Belastung sei durch Unterschiede in der Leistungsfähigkeit nicht gerechtfertigt.
Nun da mag sich der Leser zu den enthaltenen Widersprüchen sein Urteil selbst bilden. Schade, dass die betreffende Person nicht bis zum Europäischen Gerichtshof gegangen ist. Es vermittelt wie heutzutage Recht gesprochen wird und wer nicht schon Zweifel an unserem sozialen Rechtsstaat hat, wird sie vermutlich durch diese Lektüre bekommen :
Es geht weder darauf ein, dass sämtliche Entnahmen aus dem Betriebsvermögen steuerpflichtig sein dürften und unterstellt, dass sich Selbständige schönrechnen können. Bei der angesprochenen Behinderten und Taxifahrerein dürfte sich das Betriebsvermögen im übrigen auf ihr Taxi und somit Existenzgrundlage beschränken.
Während dieses Gesetz von einer Versicherungsfreiheit ausgeht, wurde mittlerweile die Versicherungspflicht eingeführt. Diese Änderung greift in eine zuvor gewählte Lebens- und Altersplanung rückwirkend ein.
Fehlende Monate bis 2007 mussten nachgezahlt werden, andereseits dürfen wenige Monate darüber hinaus zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Renten-Krankenversicherung, nicht entrichtet werden.
Im übrigen biegt unser Staat manches so wie er es als Recht ansieht. Mit den gekauften Steuer CDS macht er sich der Hehlerei schuldig um das Vergehen der Steuerstraftat zu korrigieren. Auf der anderen Seite wird vom gleichen Staat ein Polizist verurteilt, weil er das Leben eines Kindes retten wollte und dem überführten Mörder gegenüber sich mit einer Drohung jenseits der Polizeivorschriften schuldig gemacht hat.
Dass es auch heute noch Gruppen mit Sonderrechten für Beamte, erhöhte Beiträge für als selbständig eingestufte freiwillig Versicherte, andere Regelungen für Pflichtversicherte und Privatversicherte innerhalb einer Versicherungspflicht gibt, kann man nur als soziales Gewurstel bezeichnen. Eine solche Situation ist mit dem Gleichheitsgrundsatz absolut nicht vereinbar.
Eine wirklich soziale Bürgerversicherung nach Schweizer Muster wird ja gerade von Parteien mit dem sog. sozialen Mäntelchen verhindert.