Verfasst: 09.03.2011, 15:01
Gemäß § 44 SGB hat die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen , wenn die Versicherte arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld ruht , soweit und solange Versicherte Übergangsgeld beziehen (§§49 Abs. 1 3SGB V)
Im Übrigen entsteht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46Absatz 1 Nr. 2SGB V am tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dabei müssen die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch für unterschiedliche Sachverhalte und zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für unterschiedliche Zeiträume für jeden Zeitabschnitt erneut und gesondert festgestellt werden. Zu jedem dieser Zeitpunkte muss die Versicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sein, Dabei ist es unerheblich , dass die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien eine rückwirkende Feststellung durch den Vertragsarzt vorsehen, weil sich dadurch an der der Gesetzeslage zur Anspruchsentstehung und zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nichts ändert, oder dass eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgen konnte, weil der Vertragsarzt einen Termin nicht vergeben konnte, Ferner ist es auch unerheblich , ob es sich bei den von Vertragsärzten ausgestellten Bescheinigungen um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt (BSG-Urteil vom 29.06.2007, Az.:B1 KR2/07 R; BSG Urteil vom 08.11.2005, Az.: B1 KR 30/04; BSG Urteil vom 02.11.2007, AZ B1KR38/06 R; Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westphalen vom 19.06.2007, Az.: L11KR94706) . Dabei liegt die Feststellung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit im Verantwortungsbereich der Versicherten ( urteil des BSG vom 8.5.2005, B1 KR 30/04).
Dies ist vorliegend ab dem zeitpunkt vom 05.01.2011 an nicht der Fall. Frau T...... war zunächst vom 19.08.2010 bis zum 04.01.2011 arbeitsunfähig, sodass sich ein anspruch auf Krankengeld aus den §§44 Absatz 1 und 46 Absatz 1 Nr.2 SGB V ergab. Gemäß § 192 Absatz 1 Nr.2 und 3 SGB V setzte sich nach Beendigung der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit am 29.09.2010 vom 30.09.2010 bis zum 04.01.2011 das ursprünglich bestehende Versicherungsverhältnis fort. Erst am 05.01.2011 stellte Dr. w..... erneut Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2011 fest. Zum Zeitpunkt des Entstehen eines Krankengeldanspruchs , dem 06.01.2011 war Frau Tr.... aber wie oben dargelegt nicht mehr in einem Mitgliedschaftsverhältnis mit einem Krankengeldanspruch.
Eine Krankengeldzahlung über den 04.01.2011 hinaus ist der AOK daher leider nicht möglich.
Auch aus dem im Schriftsatz vom 22.02.2011 zitierten Urteil des LSG Niedersachsen vom 11.01.2011 ,L4KR 446/09 ergeben sich keine neuen Erkenntnisse , die eine Zahlung von Krankengeld über den 04.01.2011 hinaus begründen können. Anders als die beklagte KK in diesem Verfahren hat die Aok Frau Tr.... und den behandelten Ärzten nicht vorgegeben einen Arbeitsunfähigkeitsnachweis jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum ( dort 14Tage) nachzuweisen. Denn die AOK hat unter Beachtung der BSG-Rechtssprechung (s.o.) bei der Beurteilung des Krankengeldanspruchs der Frau T...... jeweils auf die von den Ärzten bzw. zuletzt von der Rehabilitationseinrichtung vorgegebenen und festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiträume abgestellt . Über die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsattestierung wurde Frau T.... auch informiert , unter anderen auch auf dem Auszahlungsschein. Nach Auskunft der Re ha Einrichtung erfolgte die Entlassung aus der aus der verhältnismäßiger Nähe zu ihrem Wohnort liegenden Klinik gegen 8.30 Uhr, sodass eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit noch an diesem Tage möglich war.
Soweit die Widerspruchsbegründung.
Mir fehlt darin dass ich aus der REHA arbeitsunfähig entlassen wurde, oder ist das nicht wichtig,
außerdem hatte ich eine Krankenfahrt mit dem Taxi nach Hause, da ich sehr schlecht laufen konnte,
und war der Aussage des Entlassarztes sehr dankbar, dass ich erst am Folgetag zum Hausarzt gehen soll .
Im Übrigen entsteht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46Absatz 1 Nr. 2SGB V am tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dabei müssen die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch für unterschiedliche Sachverhalte und zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für unterschiedliche Zeiträume für jeden Zeitabschnitt erneut und gesondert festgestellt werden. Zu jedem dieser Zeitpunkte muss die Versicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sein, Dabei ist es unerheblich , dass die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien eine rückwirkende Feststellung durch den Vertragsarzt vorsehen, weil sich dadurch an der der Gesetzeslage zur Anspruchsentstehung und zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nichts ändert, oder dass eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgen konnte, weil der Vertragsarzt einen Termin nicht vergeben konnte, Ferner ist es auch unerheblich , ob es sich bei den von Vertragsärzten ausgestellten Bescheinigungen um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt (BSG-Urteil vom 29.06.2007, Az.:B1 KR2/07 R; BSG Urteil vom 08.11.2005, Az.: B1 KR 30/04; BSG Urteil vom 02.11.2007, AZ B1KR38/06 R; Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westphalen vom 19.06.2007, Az.: L11KR94706) . Dabei liegt die Feststellung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit im Verantwortungsbereich der Versicherten ( urteil des BSG vom 8.5.2005, B1 KR 30/04).
Dies ist vorliegend ab dem zeitpunkt vom 05.01.2011 an nicht der Fall. Frau T...... war zunächst vom 19.08.2010 bis zum 04.01.2011 arbeitsunfähig, sodass sich ein anspruch auf Krankengeld aus den §§44 Absatz 1 und 46 Absatz 1 Nr.2 SGB V ergab. Gemäß § 192 Absatz 1 Nr.2 und 3 SGB V setzte sich nach Beendigung der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit am 29.09.2010 vom 30.09.2010 bis zum 04.01.2011 das ursprünglich bestehende Versicherungsverhältnis fort. Erst am 05.01.2011 stellte Dr. w..... erneut Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2011 fest. Zum Zeitpunkt des Entstehen eines Krankengeldanspruchs , dem 06.01.2011 war Frau Tr.... aber wie oben dargelegt nicht mehr in einem Mitgliedschaftsverhältnis mit einem Krankengeldanspruch.
Eine Krankengeldzahlung über den 04.01.2011 hinaus ist der AOK daher leider nicht möglich.
Auch aus dem im Schriftsatz vom 22.02.2011 zitierten Urteil des LSG Niedersachsen vom 11.01.2011 ,L4KR 446/09 ergeben sich keine neuen Erkenntnisse , die eine Zahlung von Krankengeld über den 04.01.2011 hinaus begründen können. Anders als die beklagte KK in diesem Verfahren hat die Aok Frau Tr.... und den behandelten Ärzten nicht vorgegeben einen Arbeitsunfähigkeitsnachweis jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum ( dort 14Tage) nachzuweisen. Denn die AOK hat unter Beachtung der BSG-Rechtssprechung (s.o.) bei der Beurteilung des Krankengeldanspruchs der Frau T...... jeweils auf die von den Ärzten bzw. zuletzt von der Rehabilitationseinrichtung vorgegebenen und festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiträume abgestellt . Über die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsattestierung wurde Frau T.... auch informiert , unter anderen auch auf dem Auszahlungsschein. Nach Auskunft der Re ha Einrichtung erfolgte die Entlassung aus der aus der verhältnismäßiger Nähe zu ihrem Wohnort liegenden Klinik gegen 8.30 Uhr, sodass eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit noch an diesem Tage möglich war.
Soweit die Widerspruchsbegründung.
Mir fehlt darin dass ich aus der REHA arbeitsunfähig entlassen wurde, oder ist das nicht wichtig,
außerdem hatte ich eine Krankenfahrt mit dem Taxi nach Hause, da ich sehr schlecht laufen konnte,
und war der Aussage des Entlassarztes sehr dankbar, dass ich erst am Folgetag zum Hausarzt gehen soll .