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Verfasst: 09.03.2011, 15:01
von ulsu
Gemäß § 44 SGB hat die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen , wenn die Versicherte arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld ruht , soweit und solange Versicherte Übergangsgeld beziehen (§§49 Abs. 1 3SGB V)

Im Übrigen entsteht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46Absatz 1 Nr. 2SGB V am tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dabei müssen die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch für unterschiedliche Sachverhalte und zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für unterschiedliche Zeiträume für jeden Zeitabschnitt erneut und gesondert festgestellt werden. Zu jedem dieser Zeitpunkte muss die Versicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sein, Dabei ist es unerheblich , dass die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien eine rückwirkende Feststellung durch den Vertragsarzt vorsehen, weil sich dadurch an der der Gesetzeslage zur Anspruchsentstehung und zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nichts ändert, oder dass eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgen konnte, weil der Vertragsarzt einen Termin nicht vergeben konnte, Ferner ist es auch unerheblich , ob es sich bei den von Vertragsärzten ausgestellten Bescheinigungen um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt (BSG-Urteil vom 29.06.2007, Az.:B1 KR2/07 R; BSG Urteil vom 08.11.2005, Az.: B1 KR 30/04; BSG Urteil vom 02.11.2007, AZ B1KR38/06 R; Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westphalen vom 19.06.2007, Az.: L11KR94706) . Dabei liegt die Feststellung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit im Verantwortungsbereich der Versicherten ( urteil des BSG vom 8.5.2005, B1 KR 30/04).

Dies ist vorliegend ab dem zeitpunkt vom 05.01.2011 an nicht der Fall. Frau T...... war zunächst vom 19.08.2010 bis zum 04.01.2011 arbeitsunfähig, sodass sich ein anspruch auf Krankengeld aus den §§44 Absatz 1 und 46 Absatz 1 Nr.2 SGB V ergab. Gemäß § 192 Absatz 1 Nr.2 und 3 SGB V setzte sich nach Beendigung der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit am 29.09.2010 vom 30.09.2010 bis zum 04.01.2011 das ursprünglich bestehende Versicherungsverhältnis fort. Erst am 05.01.2011 stellte Dr. w..... erneut Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2011 fest. Zum Zeitpunkt des Entstehen eines Krankengeldanspruchs , dem 06.01.2011 war Frau Tr.... aber wie oben dargelegt nicht mehr in einem Mitgliedschaftsverhältnis mit einem Krankengeldanspruch.


Eine Krankengeldzahlung über den 04.01.2011 hinaus ist der AOK daher leider nicht möglich.

Auch aus dem im Schriftsatz vom 22.02.2011 zitierten Urteil des LSG Niedersachsen vom 11.01.2011 ,L4KR 446/09 ergeben sich keine neuen Erkenntnisse , die eine Zahlung von Krankengeld über den 04.01.2011 hinaus begründen können. Anders als die beklagte KK in diesem Verfahren hat die Aok Frau Tr.... und den behandelten Ärzten nicht vorgegeben einen Arbeitsunfähigkeitsnachweis jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum ( dort 14Tage) nachzuweisen. Denn die AOK hat unter Beachtung der BSG-Rechtssprechung (s.o.) bei der Beurteilung des Krankengeldanspruchs der Frau T...... jeweils auf die von den Ärzten bzw. zuletzt von der Rehabilitationseinrichtung vorgegebenen und festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiträume abgestellt . Über die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsattestierung wurde Frau T.... auch informiert , unter anderen auch auf dem Auszahlungsschein. Nach Auskunft der Re ha Einrichtung erfolgte die Entlassung aus der aus der verhältnismäßiger Nähe zu ihrem Wohnort liegenden Klinik gegen 8.30 Uhr, sodass eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit noch an diesem Tage möglich war.


Soweit die Widerspruchsbegründung.
Mir fehlt darin dass ich aus der REHA arbeitsunfähig entlassen wurde, oder ist das nicht wichtig,
außerdem hatte ich eine Krankenfahrt mit dem Taxi nach Hause, da ich sehr schlecht laufen konnte,
und war der Aussage des Entlassarztes sehr dankbar, dass ich erst am Folgetag zum Hausarzt gehen soll .

Verfasst: 09.03.2011, 17:43
von ulsu
Zitat:

In diesem Falle genügt tatsächlich dass aus dem Entlassungsbericht hervorgeht dass er als arbeitsunfähig entlassen wurde, da muss die Krankenkasse ab dem Folgetag wieder mit Krankengeld eintreten.
Aber wir haben hier schon sehr oft lesen müssen dass es Krankenkasse geben soll die mit allen möglichen Tricks arbeiten um das Krankengeld zu sparen.
Um ganz auf der sicheren Seite zu sein emfpehle ich am Montag einen Krankengeldauszahlschein zum Arzt mitzunehmen und diesen bestätigen zu lassen - gut, da gibt es nur für drei Tage Krankengeld (Samstag, Sonntag und Montag), aber der Kasse liegt zeitnahe eine Folge-Au-Meldung des behandelnden Arztes vor.
Gruss
Czauderna


diese antwort las ich in einem anderen Fall hier, hoffe es ist jetzt als zitat markiert,
das würde ja dann auch in meienm Fall zutreffen,,, ich bin ja auch arbeitsunfähig entlassen
lg Ulsu
das würde doch dann auch in meinem fall zutreffen?

Verfasst: 09.03.2011, 17:44
von Machts Sinn
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Verfasst: 09.03.2011, 21:01
von Schmarotzer,der
Machts Sinn hat geschrieben:Da muss die Frage, wie die ausdrückliche Abweichung von den allgemein verbindlichen AU-RL zu werten ist
Erkläre mir in diesem Zusammenhang bitte noch einmal die falsche Anwendung der AU-RL.

Verfasst: 10.03.2011, 00:04
von Machts Sinn
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Verfasst: 10.03.2011, 02:25
von leser
Hallo Ulrike,
Dein Rechtsanwalt soll mal den vollständigen Entlassungsbericht (nicht den kurzen Entlassschein) von der Reha-Einrichtung zur Beweissicherung anfordern. Da könnten konkrete Aussagen zur (bereits während der Reha-Maßnahme festgestellten) weiteren AU-Dauer enthalten sein. Damit bestünde durchgehend AU, die zitierten BSG-Urteile wären allesamt nicht relevant und der Widerspruchsbescheid ist das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben wurde.

Und dann mit allen Geschützen in die Klage!

Toi toi toi. Nicht die Nerven verlieren

Welche Kasse war das nochmal? :roll:

Krankengeld und Krankenversicherungsstop

Verfasst: 10.03.2011, 08:06
von ulsu
Hallo Leser,

der Entlassbericht ,der ausführliche, liegt meiner Anwältin schon vor und darin steht , dass ich arbeitsunfähig entlassen wurde

Lg Ulrike

Verfasst: 10.03.2011, 09:18
von Bully
ulsu hat geschrieben: Nach Auskunft der Re ha Einrichtung erfolgte die Entlassung aus der aus der verhältnismäßiger Nähe zu ihrem Wohnort liegenden Klinik gegen 8.30 Uhr, sodass eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit noch an diesem Tage möglich war.
Hallo ulsu,

ich denke mal, das SG wird es auch so sehen, das eine durchgehende AU
vorliegt, und Anspruch auf KG besteht.


AOKNW-Service hat geschrieben:Hallo,
Sie wundern sich sicher, dass die AOK sich hier meldet. Für uns sind die Einträge im Krankenkassenforum natürlich sehr wichtig,
vg


da finde es doch sehr schade, das der ach doch so großblumig angemeldeter Service der AOK NW hier im Forum, so schnell wieder in der Versenkung verschwunden ist.
Wir hätten doch so schön diskutieren können. :)


Mal ganz nebenbei gefragt," wird von der AOK heute so einen Druck ausgeübt, auf den einzelnen Sofa, das er so eine Arbeitsweise an den Tag legen muss ?????

Denn die Zahlung von KG ist kein Almosen, hier besteht Rechtsanspruch!!

Gruß Bully

Verfasst: 10.03.2011, 12:01
von Czauderna
Hallo,
wie immer nur aus meiner Sicht heraus - mit mir gäbe es ein solch unrechtmässiges Agieren nicht - auch wenn sparen angesagt ist, aber nicht auf diese Art und Weise, und Du hast vollkommen recht - wenn eine Kasse hier schon ein Auge hat, dann sollte sie auch konsequent handeln und nicht kneifen wenn es unangenehm wird, das gilt nicht explizit für die gerade genannte Kasse sondern für alle.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 10.03.2011, 17:22
von Bully
ulsu hat geschrieben: Würde mich interessieren wie das ist vorm Sozialgericht?
Hallo,

Hier hat das Gericht zwei Möglichkeiten

1) Es kann einen schriftlichen Termin anberaumen,
das könnte auch in Deinem Fall passieren da der Sachverhalt
eindeutig ist (§ 105 SGG )
Dann ist Dein persönliches Erscheinen nicht erforderlich.

2) Es wird ein mündlicher Termin anberaumt, dazu kann Dein persönliches Erscheinen festgelegt werden.
Hier ist das SG,richtig heißt es die Kammer, mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 12 SGG )
Ich gehe davon aus, das vom SG für Deinen Termin so wie der Sachverhalt sich darstellt ca. 30-45 Minuten angesetzt werden.
Wenn überhaupt wirst Du kurz zum Sachverhalt befragt, den Rest macht Deine Anwältin.
Aber Sie wird Dir bestimmt noch den Ablauf vor dem SG erklären

ist wirklich halb so wild :)

Gruß Bully

Verfasst: 10.03.2011, 17:26
von ulsu
Ich dank einfach mal von Herzen, für die Antworten,

weil irgendwie kreist mein Kopf immer um die AOK


LG
Ulsu

AOK als Dinosaurier?

Verfasst: 10.03.2011, 20:21
von Machts Sinn
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Verfasst: 11.03.2011, 02:01
von leser
also bitte, die bauen gerade und haben nun wirklich wichtigeres zu tun, als sich noch um jede einzelne Spitzwindigkeit wie "durchgehende Arbeitsunfähigkeit" zu einem einzelnen Krankengeldfall zu kümmern^^
http://www.derwesten.de/staedte/dortmun ... 76550.html
Bully hat geschrieben:da finde es doch sehr schade, das der ach doch so großblumig angemeldeter Service der AOK NW hier im Forum, so schnell wieder in der Versenkung verschwunden ist.
Wir hätten doch so schön diskutieren können.
Da hätte er wohl viel zu tun, das würde eine Planstelle kosten und die besetzt gerade der Bauleiter...


Hey Ulrike,
ulsu hat geschrieben:weil irgendwie kreist mein Kopf immer um die AOK
Vergiss die AOK, der geht's gut. Denk einfach mal an DICH :wink:
ulsu hat geschrieben:der Entlassbericht ,der ausführliche, liegt meiner Anwältin schon vor und darin steht , dass ich arbeitsunfähig entlassen wurde
Schau mal, ob da auch was drin steht über weitere Prognose oder Einschätzung zur weiteren Arbeitsunfähigkeit, Leistungsbild etc.... Da gibt's meist genug Indizien.

Lg Leser

rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Verfasst: 11.03.2011, 14:36
von Machts Sinn
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Verfasst: 11.03.2011, 14:49
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,
hier passt "dein" Urteil schon eher zum Sachverhalt.
Gruss
Czauderna