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Verfasst: 15.02.2011, 10:58
von edhardy76
so nach langem hin und her habe ich nun folgenden brief verfasst.
SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN,
ICH BIN BEI IHNEN SEIT MÄRZ 2010ZU UNRECHT FREIWILLIG VERSICHERT:ICH BIN WÄHREND DES ELTERNGELDBEZUGES AUS DER VERSICHERUNGSPFLICHT DES ALG2 BEZUGES AUSGESCHIEDEN(SIEHE BEILIEGENDEN ELTERNGELDBESCHEID DORT SIND 24MONATE AUFGEFÜHRT)
DIE MITGLIEDSCHAFT ALS VERSICHERUNGSPFLICHTIGER BLEBT GEM.§192 SGB V WÄHREND DES ELTERNGELDBEZUGES WEITERHIN BESTEHEN.NACH §224 SGB V IST DIESE MITGLIEDSCHAFT BEITRAGSFREI:DA DIE FREIWILIIGE VERSICHERUNG NACHRANGIG GEGENÜBER DER MITGLIEDSCHAFT NACH § 224 SGB V IST BEANTRAGE ICH DIE ZU UNRECHT ERHOBENEN BEITRÄGE SPRICHT AB MÄRZ 2010 ZURÜCK. so habe ich es formuliert jetzt mal abwarten
Verfasst: 15.02.2011, 18:47
von Rossi
Na ja, dann probiere es mal bei der Kasse!
Verfasst: 15.02.2011, 22:06
von edhardy76
@rossi hört sich nicht begeistert an.........ist das nicht gut geschrieben?
Verfasst: 16.02.2011, 00:00
von Rossi
Dem Grunde nach müsste es reichen. Jeder Fachmann sollte genau wissen, worauf es ankommt.
Mal sehen, was daraus wird.
Verfasst: 16.02.2011, 01:58
von leser
@Rossi
Nu sei doch nicht so streng mit ihr
@edhardy76
Du kannst ja noch Seite 33-34 aus der Broschüre unserer jungen Familienministerin beifügen
bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
(wenn Du den Link setzt, musst Du die Leerzeichen bei 'dak' weglassen. Alles was wie ein Kassenname aussieht wird hier automatisch umformatiert^^)
Verfasst: 16.02.2011, 13:56
von edhardy76
@leser das ist eine umfangreiche broschüre ich werde sie morgen sofort bestellen ist wohl erst ab morgen wieder erhältlich.sollte es zur ablehnung der kasse kommen werde ich mit der broschüre hingehen da steht ja eindeutig drin was mein fall betrifft.vielen vielen dank
@an alle die mir geholfen haben
erstmal vielen dank ich melde mich sobald ich was höre
Verfasst: 16.02.2011, 23:13
von Rossi
Jooh, die Broschüre ist sehr eindeutig, danach gilt die Betreigsfreiheit für 24 Monate. Der von mir eingestellte Text stammt auch aus dem BMSFJ aus dem Jahre 2007.
Aber dennoch verfährt die DAK in meinem Bereich anders. Die DAK war leider die einzigste Kasse, die hier aus der Reihe tantze. Ob es nur in meinem Bereich oder gar bundesweit ist, kann ich nicht sagen.
Dies wurde mir von der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zugetragen. Diese Stelle hat sich schon die Zähne daran ausgebissen, leider ohne Erfolg.
Verfasst: 17.02.2011, 00:06
von Czauderna
Hallo,
die Fragestellerin hat auch in anderen Foren entsprechende Auskünfte wie hier bekommen. Ich selbst würde auch eher zur Beitragsfreiheit tendieren wenn ich rein nach den Buchstaben des SGB. gehe.
Auf jeden Fall kann ich nur empfehlen sich von der Kasse eine schriftlliche Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage für diese Entscheidung geben zu lassen.
@Rossi - waren das mehrere Fälle oder nur der Eine - ich meine, wenn du schon Namen von Kassen nennst, dann sollte sich das doch auch lohnen, oder ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.02.2011, 00:25
von Rossi
Na ja Günni
die Fragestellerin hat auch in anderen Foren entsprechende Auskünfte wie hier bekommen. Ich selbst würde auch eher zur Beitragsfreiheit tendieren wenn ich rein nach den Buchstaben des SGB. gehe.
Sorry! Ich bin ja ein absoluter Köddelanspitzer, was die wörtliche Auslegung eines Gesetzes angeht. Ich hatte es ja schon eingstellt, der Ansatz ist suppi, aber durch die zuständigen Ministerien nicht gedeckt.
Pfeiffe Dir einfach mal den § 192 SGB V rein, der von
einem Bezug des Elterngeldes ausgeht, dann nimmst Du den § 4 Abs. 1 BEEG, der von
einem Bezug von max. 12 bzw. 14 Monate ausgeht und dann nimmst Du last und least den § 6 BEEG, der lediglich von einer
Verlängerung des Auszahlungszeitraumes spricht. Wenn in § 6 BEEG stehen würde, dass der
Bezugszeitraum sich auf 24 Monate verlängert, wäre es glasklar.
Das sind - Zitat von Dir - die Buchstaben des Gesetzes?
Und dann musst Du ein Ergebnis finden. So geht man mit Gesetzen um!
Du kannst mir gerne Deine Sichtweise der Buchstaben des Gesetzes erklären.
Verfasst: 17.02.2011, 02:37
von leser
@Rossi
Du hast vollkommen recht! Dies ist dem Dilettantismus unserer Gesetzesschreiber geschuldet, die ihre Gesetzgebungsverfahren ja immer im Eiltempo durchziehen müssen und die Praktiker vor Ort dürfen sich dann erstmal Klarheit über die Auslegung verschaffen.
Ich hab auf die Broschüre verwiesen, weil sie direkt vom BMSFJ herausgegeben wurde und dem Wunsch unserer Fragestellerin Rechnung tragen dürfte. Nur rein spaßeshalber:
Infoblatt aus Sachsen (siehe Ziffer 5): elterngeld.net/sachsen/Infoblatt.pdf
und Infoblatt aus Hessen: elterngeld.com/antrag/Elterngeldantrag-Hessen-Info.pdf (man beachte Ziffer 8 und 14 !!! - @Czauderna auch für Dich zu Deiner Ehrenrettung
)
Wie war das noch? Regieren mit Gewalt...
http://www.krankenkassenforum.de/regier ... ght=#24008
Verfasst: 17.02.2011, 18:52
von Rossi
Hm, schön und gut, dass es in einer Broschüre des BMSFJ steht.
Aber ist für das SGB V und natürlich die Beitragsfreiheit während des Elterngeldbezuges nicht das BMG federführend zuständig?
Verfasst: 17.02.2011, 19:01
von Rossi
Aha
Auszug aus der Elterngeldbroschüre Hessen:
Die Verdoppelung des Auszahlungszeitraums von z.B. zwölf auf 24 Monate führt jedoch dann zur Halbierung des pro Monat zustehenden Betrages. Eine Verlängerung der beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-cherung (siehe Nr. 14) ist damit aber nicht verbunden.
Okay, diese Broschüre datiert von 2007, da wurde das Elterngeld just neu eingeführt.
Auszug aus der Elterngeldbroschüre Sachsen:
Der Antrag kann auch nur auf einen Teil der Bezugsmonate beschränkt werden. Ein Widerruf dieser Entscheidung ist jederzeit möglich. Der Verlängerungs-zeitraum stellt einen reinen Auszahlungszeitraum dar, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht vorliegen müs-sen. Im Übrigen sind Sie auch in dieser Verlängerungszeit, ohne Inanspruchnahme von Elternzeit, beitragsfrei gesetzlich krankenversichert.
Diese Broschüre datiert aus 2010
Lustig!
Verfasst: 17.02.2011, 20:10
von Czauderna
Hallo,
ich bin vielleicht etwas begriffsstutzig, vielleicht lilegt es auch an meinem "biblischen" Alter, aber war der Sachverhalt nicht der, dass während des Elterngeldbezuges die Zahlung von ALG 2 eingestellt wurde ??
Ich sehe in den gesetzlichen Vorschriften des § 192 nirgendwo einen Hinweis darauf
(ich konnte dazu auch nix in Rundschreiben dazu entdecken), dass der Bezug von Elterngeld bzw. die Inanspruchnahme der Elternzeit gegen die Anwendung dieses § spricht. Ihr Sprecht hier von "Broschüren" und zitiert Urteile zu anderen Fällen.
Zeigt mir die Stelle im SGB oder in einem Rundschreiben wo meine Auffassung, nämlich die Beitragsfreiheit einzuräumen, widerlegt wird und ich gebe es zu - siehe oben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.02.2011, 20:20
von CiceroOWL
Auswirkungen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Zeit des Bezuges von Elterngeld besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei fort. Auch in der Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft während dieses Zeitraums beitragsfrei bestehen. Dies gilt auch für exmatrikulierte Studenten, die zuvor in der KVdS pflichtversichert waren (vgl. BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94).
Verfasst: 17.02.2011, 21:01
von Rossi
Ich denke mal, wir haben hier gleich zwei Probleme gehabt.
Auf der einen Seite hatte die Kasse - nachdem das ALG II mit der Pflichtversicherung eingestellt wurde - die beitragsfreie Kv während des Elterngeldbezuges abgelehnt. Dem Poster wurde eine freiw. Kv. angedreht. Jenes ist jedoch falsch, die Mitgliedschaft bleibt weiterhin bestehen. Hierzu hat CiceroOWL das entsprechende BSG-Urteil eingestellt. Also sollte der Poster die bereits gezahlten Beiträge erstattet bekommen.
Dann geht es noch weiter. Bleibt die Mitgliedschaft hier 12 oder 24 Monate beitragsfrei erhalten.
Der Poster wird uns mit Sicherheit das Ergebnis mitteilen.