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Hoppala...

Verfasst: 04.03.2010, 01:41
von Sukram
"Die vorliegende Satzung in der Fassung vom 1. Februar 2010 wurde [WANN?] durch das Bundesversicherungsamt genehmigt.

Noch nicht genehmigte Satzungsnachträge werden erst mit der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt in die veröffentlichte Satzung eingearbeitet und treten mit der Bekanntmachung oder dem in der Bekanntmachung genannten Termin in Kraft."
"Gültig ab 2./3. März 2010" hätten sie dazuschreiben müssen, denn wie die Dame ja selbst schrieb, war sie zumindest am 2. Vormittags noch nicht online ;-)

...und betrüblicherweise weiß der Elektronische Bundesanzeiger, in dem ja lt. Satzung ein Hinweis auftauchen sollte, immer noch nix von der neuen Satzung. DAFÜR ABER nun folgendes:

Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
gemäß § 35a Abs. 6 SGB IV
Vorstand der ehem. BKK Fahr:
Grundvergütung 130.000
Variable Verg. 29.500
Dienstwagen m. Privatnutzung
Übergangsregelung 12 Monate nach Zusammenschluss
Versorgungszuschüsse 3.000 p.a.
https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww ... istoryId=2
Vorstandsvors. TAUNUS BKK/BKK Gesundheit
Grund 170.000
Variabel 17.000
Dienstwagen m. Privatnutzung
Übergangsregelung 12 Monate nach Zusammenschluss
Betriebsrente 40.000 p.a.
https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww ... istoryId=3
Vorstandsvors. BKK Gesundheit
Grund 137.925,-
variabel 30.000
Dienstwagen m. Privatnutzung
Versorgungszuschuss 7.100 p.a.

Vorstand BKK Gesundheit
Grund 131.840
variabel 20.000
Dienstwagen m. Privatnutzung
Versorgungszuschuss 5.273 p.a.
https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww ... istoryId=3

******
Die Kanzlerin kriegt glaubich weniger- ist doch rührend wie sich die BKK Gesundheit um ihre Beschäftigten sorgt.

Aber was les' ich in Artikel II der nigelnagelneuen Satzung unter "Inkrafttreten" auf S. 58?
Inkrafttreten

I. Die Satzung wurde beschlossen in den Sitzungen der Verwaltungsräte der
BKK Gesundheit und der BKK FAHR am 01.10.2009.


II. Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Frankfurt am Main, den 01.10.2009
Gottmadingen, den 01.10.2009

gez. Udo Sennlaub gez. Kurt Haigis
Vorstandsvorsitzender
der BKK Gesundheit
Vorsitzender des Verwaltungsrates
der BKK Gesundheit
gez. Hermann Stickel gez. Jürgen Linzmeier
Vorstand
der BKK FAHR
Vorsitzender des Verwaltungsrates
der BKK FAHR
Bitte helft mir: Ich glaub's net- DAS soll das BVA so abgenickt haben?
Ist dieses Land schon so verlottert? Nicht zu fassen :-(

Antwort

Verfasst: 11.03.2010, 17:16
von Sukram
der BKK (vom 5.3.- war einige Zeit offline):
die Satzung der BKK Gesundheit in der Fassung vom 01.02.2010, in der der Zusatzbeitrag geregelt ist, wurde durch die Aufsicht genehmigt mit Bescheid vom 02.03.2010. In der Genehmigung vom 2. März heißt es wörtlich “Der vom Verwaltungsrat am 01. Februar 2010 beschlossene Nachtrag zur Satzung wird gemäß § 195 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V und § 41 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches IV jeweils in Verbindung mit § 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt“.

Die Satzung kann erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gegeben werden. Dies geschieht durch Aushang in den Geschäftsstellen und im Internet.

Den Bescheid über den Zusatzbeitrag können wir daher nicht für unwirksam erklären.

Bezüglich der Datenschutzversäumnisse schicke ich Ihrer Mutter einen Brief über die aktuellsten Informationen hierzu.

Sofern Sie mit meinen Erläuterungen nicht einverstanden sind, bitte ich Ihre Mutter, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Beachten Sie aber bitte, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Tja- nu muss ich doch 'nen Widerspruch aufsetzen :-(

Werde meiner Mutter raten, den Zusatzbeitrag -entgegen dem Bescheid- erst für die Zeit ab 1.4. zu überweisen.

Oder rät jemand davon ab?

Verfasst: 12.03.2010, 11:46
von anfaenger
habe den Thread jetzt schon 2 x gelesen und verstehe ihn immer noch nicht????? :oops:
Was will denn der Sukram genau

Re: Antwort

Verfasst: 12.03.2010, 15:18
von Shayla
Sukram hat geschrieben:Werde meiner Mutter raten, den Zusatzbeitrag -entgegen dem Bescheid- erst für die Zeit ab 1.4. zu überweisen.
Besser ohne Anerkenntnis den gesamten geforderten Betrag überweisen, sonst erhält Deine Mutter unangenehme Post vom Hauptzollamt bzw. wird ihr unter Umständen sogleich ihr Konto gesperrt.

Dein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Ziff. 1 SGG).

Du kannst einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der BKK Gesundheit stellen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG). Dürfte aber nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG bei der Haltung der BKK Gesundheit völlig sinnlos und unnötige Arbeit sein.

Verfasst: 12.03.2010, 16:19
von Hoschi
@anfänger

so ähnlich gehts mir auch. Manche Leute kommen auf Ideen...

Verfasst: 13.03.2010, 10:12
von RHW
Jede KK kann selber in ihrer Satzung bestimmen, wie sie Satzungsänderung bekanntmacht (solange diese Regelung von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird).
Üblich sind: Aushang in den Geschäftsstellen, Internetseite, Mitgliederzeitschrift
Ggf. bei der Wahl der Krankenkasse auf den Satzungsparagraph zur Bekanntmachung achten (BKK Gesundheit § 21 der Satzung).