Strafanzeige gegen MitarbeiterIn der Krankenkasse

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Beitrag von windkom » 01.02.2010, 17:10

Don't feed the troll

lasst den windkom doch jetzt quaken. absolut beratungsresistent.
Fakt ist, dass hier wohl nicht jeder Krankenkassen-Mitarbeiter, der in diesem Forum schreibt, wusste, wie man mit einer "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" umzugehen hat.

Krankenkassenfee (die sich schon oft hier im Forum geirrt hat) bringt sogar noch Zusatzbeiträge ins Spiel, obwohl diese mit dem Sachverhalt nichts zu tun haben.

Das Recht jederzeit zu kündigen, räumt der Gesetzgeber dem Versicherten ein - ohne Wenn und Aber.

Anscheinend seid Ihr beratungsresistent.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 01.02.2010, 22:05

windkom hat geschrieben:
Don't feed the troll

lasst den windkom doch jetzt quaken. absolut beratungsresistent.
Fakt ist, dass hier wohl nicht jeder Krankenkassen-Mitarbeiter, der in diesem Forum schreibt, wusste, wie man mit einer "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" umzugehen hat.

Krankenkassenfee (die sich schon oft hier im Forum geirrt hat) bringt sogar noch Zusatzbeiträge ins Spiel, obwohl diese mit dem Sachverhalt nichts zu tun haben.

Das Recht jederzeit zu kündigen, räumt der Gesetzgeber dem Versicherten ein - ohne Wenn und Aber.

Anscheinend seid Ihr beratungsresistent.
Hallo windkom,
da liegtst du aber falsch - selbstverständlich wissen die hier schreibenden Kassenmitarbeiter das eine so formulierte Kündigung rechtsgültig ist und auch angenommen werden muss. In diesem Brett geht es einzig und allein darum, dass du eine Krankenkassenmitarbeiterin persönlich anzeigen willst - dir genügt es nicht sich bei der Kasse zu beschweren oder sich über die Kasse beim BVA zu beschweren, nein du willst eine Person direkt und persönlich belangen - das, und nichts anderes ist die das Thema und da sag ich nocheinmal - total daneben !!!!
Auch wenn du in Folge bei anderen Beiträgen ziemlich gut und auch sachlich argumentierst, hier findest du absolut kein Verständnis.
Gruß
Czauderna

sven211
Beiträge: 65
Registriert: 28.05.2008, 13:46

Beitrag von sven211 » 02.02.2010, 16:57

So Windkom nun lass dich mal von mir aufklären. Eigentlich tue ich es nicht gern, da ich deine ganzen Einträge hier lächerlich finde und ich ungern mein Wissen, dass mein AG auch bezahlt hat, an schlecht ausgebildete Mitarbeiter anderer Krankenkassen weitergebe.

Um aber dem sinnlosen Treiben ein Ende zu setzten, hier das Ergebnis und du wirst sehen

DU HAST UNRECHT und jeder Staatsanwalt wird lachen über deine Strafanzeige.


1. Im beschriebenen Fall hat die Krankenkasse die Kündigungsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen auszustellen (auch wenn Du das tausendmal hier postest).

Begründung:

Wird die Mitglied¬schaft zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Bindungs¬frist gekündigt, ist die Kündigung in eine Kündigung zum nächst¬mög¬lichen Zeitpunkt umzudeuten. (So steht es im von dir genannten Rundschreiben). Jedoch ist in diesem Falle die Kündigungsbestätigung frühestens ab dem 1. des Monats, der sich vom Ende der Bindungs¬frist aus der Rückrechnung der gesetz¬lichen Kündi¬gungs¬frist ergibt. Die Rechtsgrundlage ergibt sich hier aus § 140 BGB

Zitat Windkom: Wollt Ihr mich Alle für dumm verkaufen?
Wenn ein Mitglied schreibt: "Hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" dann heißt das, das das Mitglied zum nächstmöglichen Zeitpunkt raus will.

Wenn das Mitglied schon am ersten Tag der Mitgliedschaft kündigt, dann ist die Kasse verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Ob die Kündigung in 18 Monaten erst wirksam werden kann, ist irrelevant.

OHNE WENN UND ABER!!! Ihr habt wohl Alle keine Ahnung.

->>>> und wer hat hier keine Ahnung????


2. Der Krankenkassenwechsel kommt hier nicht automatisch durch das wählen der neuen KK, Vorlage der Mitgliedsbescheinigung dieser beim Arbeitgeber und An- und Abmeldung des Arbeitgebers bei der neuen und alten KK zu Stande.

Denn bei deinem Sonderkündigungsrecht im Rahmen der Testmitgliedschaft der KKH liegt ein Sonderfall vor, da gemäß Satzung nur dann ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn du zu einer anderen Ersatzkasse wechselst ->>> und genau hier hat die KKH das Recht von dir einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse zu fordern. Ohne diesen Nachweis wird die Kündigung nicht wirksam.

Zitat Windkom: Bei der besagten Krankenkasse gab es eine Testmitgliedschaft. Falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen, darf ein Mitglied ohne Einhaltung der Bindungsfrist rausgehen und in eine andere Ersatzkasse wechseln. Diese Voraussetzungen, die in der Satzung stehen, lagen vor.

->>>> du kommst schon raus, doch DU HAST DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN; DASS DU MITGLIED EINER E R S A T Z K A S S E GEWORDEN BIST. Das kann keine Meldeverfahren des Arbeitgebers erledigen, der Abmeldegrund heisst: KRANKENKASSENWECHSEL und mehr nicht.


Du siehst also ist gibt Leute bei KK die haben richtig Ahnung und können dir dies sogar belegen.

Dein ganzes Pseudowissen und Klagegeschwätz ist nur lächerlich und du glaubst doch nicht wirklich, dass dir hier einer akauft, dass es um dich persönlich geht. Junge wir sind die meißten hier vom Fach und wissen wo der Hase lang läuft.

windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Beitrag von windkom » 02.02.2010, 18:15

Wird die Mitgliedschaft zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Bindungsfrist gekündigt, ist die Kündigung in eine Kündigung zum nächstmögglichen Zeitpunkt umzudeuten. (So steht es im von dir genannten Rundschreiben). Jedoch ist in diesem Falle die Kündigungsbestätigung frühestens ab dem 1. des Monats, der sich vom Ende der Bindungsfrist aus der Rückrechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist ergibt. Die Rechtsgrundlage ergibt sich hier aus § 140 BGB
Meine Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V
Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
In dem Rundschreiben steht Folgendes:
Beispiel 7
Versicherungspflichtiges Mitglied seit dem 18.02.2008.
Eingang der Kündigung der Mitgliedschaft am 03.05.2009 zum 31.07.2009.
Die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.07.2009 ist nicht möglich.
Die maßgebende Bindungsfrist von 18 Monaten (18.02.2008 bis 17.08.2009) ist noch nicht erfüllt.
Die Krankenkasse informiert das Mitglied über diesen Tatbestand und hat die Kündigung auf den 31.08.2009 umzudeuten.
Dieser Fall, dass jmd. sehr früh kündigt, ist ja im Rundschreiben erfasst.
Ein deutlicher Hinweis, dass eine solche Kündigung die Pflicht zur Ausstellung der Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen aufhebt, ist nicht zu erkennen.
Zuletzt geändert von windkom am 02.02.2010, 18:28, insgesamt 1-mal geändert.

windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Beitrag von windkom » 02.02.2010, 18:24

Denn bei deinem Sonderkündigungsrecht im Rahmen der Testmitgliedschaft der KKH liegt ein Sonderfall vor, da gemäß Satzung nur dann ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn du zu einer anderen Ersatzkasse wechselst ->>> und genau hier hat die KKH das Recht von dir einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse zu fordern. Ohne diesen Nachweis wird die Kündigung nicht wirksam.
Dieser Sonderfall ist mir bekannt.
Ich kann Satzungen schon lesen.

Es ist aber fraglich, ob die Pflicht dieses zusätzlichen Nachweises wirklich rechtswirksam ist.

Im § 175 Abs. 4 SGB V steht nämlich:
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
[..]
Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.
Es stellt sich die Frage, wo diese Mitgliedschaft nachgewiesen werden muss. Das konkretisieren die Rundschreiben.

Letztendlich müsste wohl das Sozialgericht diese Frage abschließend beantworten.

windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Beitrag von windkom » 02.02.2010, 18:35

DU HAST UNRECHT und jeder Staatsanwalt wird lachen über deine Strafanzeige.
Du führst jetzt zwei Argumente ein, um meine Argumentation zu entkräften.

Beide Argumente (1. keine Pflicht zur Ausstellung der Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen falls zu früh gekündigt wurde; 2. Zusätzlicher Nachweis bei alter Kasse) sind aber leider nur Nebenkriegsschauplätze, die mit dem eigentlichen Sachverhalt nur wenig zu tun haben.

Mein Vorwurf ist, dass eine Krankenkassen-MitarbeiterIn, nachdem Diese mündlich ermahnt worden war, sich die Satzung durchzulesen, auf eine
"Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" mit "Kündigung nicht möglich" reagierte.
Mein Vorwurf ist, dass wohl einige Krankenkassen-MitarbeiterIn die Mitglieder anlügen, damit die Mitglieder doch in der alten Kasse bleiben.
Wenn es so etwas wie "Halteprämien" gebe, dann sehe die Sache noch schlimmer aus.

Die MitarbeiterIn hat ja dann noch behauptet, dass die Sonderkündigung Testmitgliedschaft erst in den ersten zwei Mitgliedsmonaten gelten würde und danach nicht mehr.
Auch ein klarer Verstoss gegen die KKH Satzung.

@sven211
Selbst wenn Deine Argumentation stimmen sollte (und falls fiktiv das Sonderkündigungsrecht Testmitgliedschaft nicht gelten würde), dann
ist die Aussage der MitarbeiterIn "Kündigung nicht möglich" trotzdem rechtswidrig.
Nach Deiner Rechtsauffassung hätte die MitarbeiterIn überhaupt nicht reagieren müssen, sondern erst ca. 3 Monate vor Ende der Bindungsfrist mit der Ausstellung der Kündigungsbestätigung.
Aber Sie hat reagiert -> und zwar mit "Kündigung nicht möglich."

dresdner
Beiträge: 220
Registriert: 08.12.2007, 22:13

Beitrag von dresdner » 02.02.2010, 19:15

warum stellst du eigentlich eine frage, wenn du deine antwort gleich dazu schreibst? geh doch jetzt mal bitte zur polizei und zeige diese mitarbeiterin endlich an! nimm aber die quittung über den finanziellen schaden mit und lass dir deine anzeige unbedingt auch quittieren!!

und dann kommst du in 8 monaten wieder hier her und schreibst uns, dass das verfahren eingestellt wurde. oder aber, zu wieviel jahren die mitarbeiterin verbrummt wurde. okay windkom?

hast du eigentlich auch eine hausratversicherung? kannst du nicht bisschen - in einem anderem forum - über diese fachsimpeln???

windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Beitrag von windkom » 02.02.2010, 19:23

und dann kommst du in 8 monaten wieder hier her und schreibst uns, dass das verfahren eingestellt wurde.
Das ist doch klar, dass das Verfahren eingestellt wird.
Strafanzeige stellen UND Staatsanwalt stellt Strafbefehl aus sind zwei paar Schuhe.
nimm aber die quittung über den finanziellen schaden mit und lass dir deine anzeige unbedingt auch quittieren!!
Du meinst die Überweisungsbelege für die Zusatzbeiträge, weil ich nicht die Zeit/Nerv hatte, das Sonderkündigungsrecht wg. Zusatzbeiträge zu nutzen.

Wenn man von so manchen GKV Vorständen hört, dass sie das Gehalt pfänden lassen wollen, wenn man die Zusatzbeiträge nicht zahlt, dann ist der Unterschied zu KKH-versichert sein und Nicht-KKH-versichert sein schon ziemlich groß.

dresdner
Beiträge: 220
Registriert: 08.12.2007, 22:13

Beitrag von dresdner » 02.02.2010, 19:30

jetzt lach ich aber! DU hast nicht die zeit zu kündigen? bis eben dachte ich noch, dass kündigen deine berufung ist, wenigstens aber dein hobby. :lol:

und gegen gehaltspfändung kennst du doch bestimmt ein geeignetes rechtsmittel. :twisted:

bist du jurastudent? kassenmitarbeiter nun ja schon mal nicht. oder konstruierst du sachverhalte für stiftung warentest? sag, was bist du? :?:

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 02.02.2010, 19:41

hi dresdner,

eine tolle Frage.

Christoph1976
Beiträge: 83
Registriert: 19.09.2009, 14:01

Beitrag von Christoph1976 » 02.02.2010, 20:19

Kann nun endlich jemand hier Schluss machen und die Sache beenden, es nervt.

sven211
Beiträge: 65
Registriert: 28.05.2008, 13:46

Beitrag von sven211 » 02.02.2010, 20:29

du bist echt beratungsresistent:
Es ist aber fraglich, ob die Pflicht dieses zusätzlichen Nachweises wirklich rechtswirksam ist.
einerseits berufst du dich auf das sonderkündigungsrecht auf diesen satzungspassus und bei dem nachweis ist dies auf einmal nicht rechtswirksam?????
ist die Aussage der MitarbeiterIn "Kündigung nicht möglich" trotzdem rechtswidrig.
schwachsinn!! wenn sie geschrieben hat "leider ist zum gewünschten Termin die Kündigung nicht möglich. Dann war die Aussage sogar völlig korrekt.

Fakt ist, dass du dir hier Teilaussagen aus Gesetzen, Satzung, RdSchr. etc. rauspickst ohne die Zusammenhänge zu verstehen und Kassenmitarbeitern wg. so einer Lapalie einer Straftat bezichtigst.

dresdner
Beiträge: 220
Registriert: 08.12.2007, 22:13

Beitrag von dresdner » 02.02.2010, 20:31

und um den feierabend bringst

sven211
Beiträge: 65
Registriert: 28.05.2008, 13:46

Beitrag von sven211 » 02.02.2010, 21:39

genau!

Dresdner ... ich glaube fast dich zu kennen !?

Lillie
Beiträge: 28
Registriert: 24.07.2009, 14:43

Beitrag von Lillie » 04.02.2010, 21:21

Hallo windkom,
windkom hat geschrieben:Das Recht jederzeit zu kündigen, räumt der Gesetzgeber dem Versicherten ein - ohne Wenn und Aber.
ich habe selbst gerade meine KK gekündigt (nicht wegen Zusatzbeitrag :wink: ) und weiß daher, dass du nicht jederzeit kündigen kannst, sondern vorher mind. 18 Monate bei der KK versichert gewesen sein musst. Darauf hat mich meine neue KK hingewiesen.

Ich hatte ja selbst schon das ein oder andere Mal (besser gesagt über Jahre bei jedem Antrag) immer wieder Schwierigkeiten mit der KK und weiß daher, dass man da gerne mal seinem Ärger Luft machen möchte, aber ein bisschen übertrieben finde ich das in dieser Angelegenheit schon.

Ich hatte in meiner Kündigung ein Kündigungsdatum drin stehen und trotzdem hat die KK sage und schreibe 4 ganze Wochen gebraucht, um die Kündigungsbestätigung zu schicken. Und das ging wohl nur so "schnell", weil bei der 3. Nachfrage in der Geschäftsstelle der Chef das zufällig mitbekommen hat.

Liebe Grüße, Lillie

Antworten