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Verfasst: 29.09.2008, 14:07
von GerneKrankenVersichert
freiwillig hat geschrieben: Alles sehr logisch.
Wer hat denn behauptet, Sozialversicherung sei logisch :shock: ?

GKV

Verfasst: 29.09.2008, 14:16
von GerneKrankenVersichert
freiwillig hat geschrieben: -Laut Gerne wird auf die Nacherhebung von Beiträgen im Nichtleistungsfall verzichtet, damit die übrigen Versicherten nicht mit diesen Beitragsrückständen belastet werden (!).
Hat mit solchen Dingen wie Jahresabschluss, Gesundheitsfond und Zusatzbeitrag zu tun. Den ganzen Geldströmen, die hin und her verteilt werden. Und mit Leistungsansprüchen, die im Notfall bedient werden müssen, auch wenn keine Beiträge gezahlt wurden. Wahrscheinlich auch damit, dass ab nächstem Jahr die PKVs diese Risiken schultern müssten.
-Und Feuerversicherung wird nachträglich bezahlt, wenn es brennt. Sonst nicht.
Kann ich mir nicht vorstellen. Die Feuerversicherung ist eine private Versicherung im Gegensatz zu der solidarischen Krankenversicherung.
-Im übrigen bleibt es das Geheimnis von Gerne, wie den ausgerechnet durch den Versicherungsfall die Zahlungskräftigkeit des Spätzuganges gesteigert wurde. Denn in diesem Fall soll er ja rückwirkend zahlen.
In dem Fall haben die Krankenkassen die Möglichkeit, einen niedrigeren Beitrag zu erheben statt des Höchstbeitrages. Oder halt überhaupt keine Versicherung durchzuführen, wenn es an der Mitwirkung fehlt.

GKV

Verfasst: 05.10.2008, 21:11
von VolonMRX
Ich habe den Rest zwar nur überflogen, aber ich nicht nur das ein Antrag erforderlich ist, er ist erforderlich :wink:

Aber anscheinend gibt es ja hier wirklich Leute, welche bei Krankenkassen arbeiten :wink:

Da muss ich die Krankenkassenfee aus dem Ruhrgebiet mal lobend erwähnen, auch wenn sie sehr wahrscheinlich bei einem Mitbewerber beschäftigt ist :!: :wink:

Verfasst: 07.10.2008, 10:28
von freiwillig
out

Verfasst: 07.10.2008, 19:35
von Krankenkassenfee
Hallo,

das BSG-Urteil sagt aus, dass die Kassen nicht automatisch eine Anschlussversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchführen dürfen.

Das bedingt, dass der ein oder andere um die Versicherung rumkommt, wenn er z.B. mit einer Lücke in die PKV wechselt.

Schlägt er aus irgendwelchen Gründen wieder bei der GKV auf, dann schnappt die Falle zu. Und dann zieht § 5,1,13 SGB V - selbstverständlich mit Beitragsnachforderung für alle relevanten Zeiträume ab 1.4.07.

Ich hoffe, dass die Unklarheiten beseitigt sind.

LG, Fee

Verfasst: 09.10.2008, 08:35
von Bodi
Krankenkassenfee hat geschrieben: Ich hoffe, dass die Unklarheiten beseitigt sind.
Na ja, zwei Kassenmitarbeiter(innen), zwei verschiedene Meinungen.
Wenn bei neuer Pflichtversicherung (z.B. auf Grund Arbeitsaufnahme oder ALGI/II-Bezug) also doch nachgefordert wird, ändert sich für die meisten Betroffenen nichts - oft sind stattliche Beträge nachzuzahlen, Beispiele gibt es hier im Forum genügend.

Verfasst: 09.10.2008, 19:48
von Krankenkassenfee
Hallo,

es ändert sich dahingehend was, dass künftig von der Kasse auf diese nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen wird. Zwangsmitgliedschaften werden aber nicht mehr im Anschluss durchgeführt.

Meldet sich der Versicherte nicht und verschwindet im Nirwana, dann wird es irgendwann halt wieder mal zu einer Versicherung kommen. Und dann sind Beiträge nach § 5,1,13 nachzuzahlen - und zwar von der Beitragsbemessungsgrenze/Höchstbeitrag. OHNE Möglichkeit der Reduzierung.

LG, Fee

Verfasst: 09.10.2008, 19:48
von Krankenkassenfee
Hallo,

es ändert sich dahingehend was, dass künftig von der Kasse auf diese nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen wird. Zwangsmitgliedschaften werden aber nicht mehr im Anschluss durchgeführt.

Meldet sich der Versicherte nicht und verschwindet im Nirwana, dann wird es irgendwann halt wieder mal zu einer Versicherung kommen. Und dann sind Beiträge nach § 5,1,13 nachzuzahlen - und zwar von der Beitragsbemessungsgrenze/Höchstbeitrag. OHNE Möglichkeit der Reduzierung.

LG, Fee

Verfasst: 09.10.2008, 23:21
von freiwillig
out

Verfasst: 11.10.2008, 13:59
von GerneKrankenVersichert
freiwillig hat geschrieben: Also liebe Fee,

auf dem Tisch liegt die Behauptung , eine Versicherung nach §5 Abs.1 Nr. 13a erfolge nur noch auf Antrag des Betroffenen.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Nur bei Mitwirkung des Betroffenen. Selbst wenn ein Antrag gestellt wird und der Betroffene keine plausiblen Angaben macht, kann die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht feststellen.
Krankenkassenfee hat geschrieben: das BSG-Urteil sagt aus, dass die Kassen nicht automatisch eine Anschlussversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchführen dürfen.
Es ist kein BSG-Urteil, sondern ein Besprechungsergebnis zwischen den damals noch eigenständigen Krankenkassenverbänden, des BMG und des BVA.
freiwillig hat geschrieben: Eine wirklich schädliche,gefährliche und ungedeckte Behauptung.
Vielleicht mag der Autor sie selbst löschen.
Ich kann nur für die Krankenkasse sprechen, bei der ich arbeite. Unsere Anweisungen sind eindeutig, wie von mir beschrieben. Deshalb sehe ich keine Veranlassung, meinen Beitrag zu löschen.

GKV

Verfasst: 11.10.2008, 23:09
von freiwillig
out

Verfasst: 12.10.2008, 11:45
von GerneKrankenVersichert
freiwillig hat geschrieben:Rührend zurückgerudert.
Inwiefern?
Man darf ruhig wetten , dass er die Krankenversicherung, bei der er angeblich arbeitet ,nicht benennen kann.
Nicht benennen will.
Er richtet damit einen gewaltigen Schaden an bei denen, die sich auf diesen Humbug verlassen. Krankenkassenfee hat das Schadenspotential beschrieben.
Was ist eigentlich deine Quelle außer Krankenkassenfee?

GKV

Verfasst: 12.10.2008, 13:39
von Krankenkassenfee
Hallo,

ehrlich gesagt: Ich klinke mich mit diesem letzten Artikel aus der allgemeinen Diskussion aus. Warum? Ganz einfach, weil man hier nicht alle Wechselfälle des Lebens beschreiben und beurteilen kann. Ich bin gerne bereit im Einzelfall mich mit der Thematik noch mal zu befassen. Aber darum geht es anscheinend hier nicht mehr.

Gegenfrage aus der Praxis. Vor Dir sitzt ein Versicherter. Lt. Deinen Unterlagen war er zuletzt 2006 bei Deiner Kasse versichert. Nun hält er Dir strahlend einen Bescheid der ArGe unter die Nase; er bekommt ab heute ALG2 als Pflichtversicherter.
Du nimmst die Daten auf. Um prüfen zu können, ob er ein Beitrittsrecht hat, fragst Du alles ab und weist ihn auf die Versicherungspflicht hin. Wie soll er sich an dem Tag denn aus der Mitwirkung stehlen? Den kannst Du doch nicht mit zusammengeniffenen Augen aufnehmen und Vergangenheit Vergangenheit sein lassen?!

Die neuen Regelungen wären nie und nimmer geändert worden, wenn nicht jetzt der Fond käme. Bisher war es halt Pech der Kasse die Kohle nicht zu bekommen. Für den Fond wären es aber Luftbuchungen, die evt. mal eine unangenehme Deckungslücke unvorhergesehen aufkommen lassen würden.

Es mag ja Kassen geben, die jede Anmeldung ungeprüft in den PC klopfen. Ich für meinen Teil prüfe das sorgfältig. Die Zeit wird es mir zeigen, wie die Fälle in der Praxis tatsächlich gehandhabt werden.

LG, Fee

Verfasst: 12.10.2008, 14:41
von freiwillig
out

Verfasst: 12.10.2008, 15:43
von GerneKrankenVersichert
Krankenkassenfee hat geschrieben: Gegenfrage aus der Praxis. Vor Dir sitzt ein Versicherter. Lt. Deinen Unterlagen war er zuletzt 2006 bei Deiner Kasse versichert. Nun hält er Dir strahlend einen Bescheid der ArGe unter die Nase; er bekommt ab heute ALG2 als Pflichtversicherter.
Du nimmst die Daten auf. Um prüfen zu können, ob er ein Beitrittsrecht hat, fragst Du alles ab und weist ihn auf die Versicherungspflicht hin. Wie soll er sich an dem Tag denn aus der Mitwirkung stehlen? Den kannst Du doch nicht mit zusammengeniffenen Augen aufnehmen und Vergangenheit Vergangenheit sein lassen?!
Ab heute besteht die Versicherungspflicht als ALG2-Bezieher. Daran gibt es nichts zu rütteln und somit besteht ab diesem Tag eine Mitgliedschaft. Wenn der Versicherte nun seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und mir nicht sagt, was in der Vergangenheit war, evtl. etwas vom Ausland erzählt oder sonstiges, habe ich weder die Möglichkeit, ihn zur Offenbarung dieser Daten zu zwingen noch eine Grundlage, aufgrund derer ich von Versicherungspflicht ausgehen kann. Es sei denn, in dieser Zeit wurden über die Karte Leistungen abgerechnet oder es gibt andere Indizien.
Die neuen Regelungen wären nie und nimmer geändert worden, wenn nicht jetzt der Fond käme. Bisher war es halt Pech der Kasse die Kohle nicht zu bekommen. Für den Fond wären es aber Luftbuchungen, die evt. mal eine unangenehme Deckungslücke unvorhergesehen aufkommen lassen würden.
Genauso ist es.
Es mag ja Kassen geben, die jede Anmeldung ungeprüft in den PC klopfen. Ich für meinen Teil prüfe das sorgfältig. Die Zeit wird es mir zeigen, wie die Fälle in der Praxis tatsächlich gehandhabt werden.
Das mit der ungeprüften Anmeldung habe ich nirgendwo behauptet. Erst dann, wenn alle Möglichkeiten der KK zur Feststellung erschöpft sind, soll wie o. a. verfahren werden. Was machst du denn, wenn derjenige, der vor dir sitzt, dir die Angaben einfach nicht macht? Lehnst du dann auch die glasklare versicherungspflichtige Anmeldung ab?

GKV