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Verfasst: 09.11.2018, 20:04
von D-S-E
Carina hat geschrieben:Die AOK wurde im vergangenen Jahr auf der hiesigen Zweigstelle - nach einem Anruf bei meinem Schwiegersohn - am 21.08.17 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er seit 27.07.17 (wahrscheinlich wurde nach dem Schuljahresende gefragt und nicht nach dem Datum des Abschlusszeugnisses vom 24.07.2017) bei der BKK "pflichtversichert" ist.
Aber das stimmt ja nicht. Er war ja erst später pflichtversichert.

Die AOK hat sich natürlich auf diese Angabe verlassen und erst mal abgewartet, bis die korrekte Bestätigung der Weiterversicherung durch die BKK bei der AOK eingeht. Durch die Falschangabe kam es zu einer aufwändigen Klärung zwischen den beiden Kassen und mit dem Arbeitgeber.

Das wäre nicht passiert, wenn ihr der AOK korrekterweise erzählt hättet, dass es eine Zeit zwischen dem Schuljahresende und dem Beginn beim Arbeitgeber gibt.

Du verstehst mich falsch, Carina. Ihr wart euch nicht im klaren darüber, dass dieser Zwischenzeitraum so wichtig ist. Deshalb trifft euch keine Schuld.

Aber die Kassen eben auch nicht, denn erst nach der Klärung des Versicherungsverhältnisses konnte die AOK aktiv werden und Geld nachfordern.

Und rein rechtlich ist es nun mal so, dass der Zusatzbeitrag der Kasse zu zahlen ist, bei der die Mitgliedschaft wirksam zustandegekommen ist. Bei der BKK ist das nicht der Fall, denn wie sich jetzt rausstellt, durfte die BKK euch nicht aufnehmen. Aus einer freiwilligen Versicherung kann man nicht so einfach die Kasse wechseln ohne zu kündigen. Diese freiwillige Versicherung musste aber durchgeführt werden. Und das passiert jetzt eben.

Du kannst dich schwarz werden, aber der Fall fällt einfach unter die Kategorie "blöd gelaufen". Du wirst dich nicht dagegen wehren können.

Verfasst: 09.11.2018, 21:09
von Carina
Wir reden hier irgendwie aneinander vorbei.

In deinen Augen "wäscht sich die AOK die Hände in Unschuld" - weil: sie hat erst einmal abgewartet.
Ja worauf denn? Sie hat doch spätestens am 21.08.2017 - also 5 Tage nach Beginn der Arbeitsaufnahme beim Arbeitgeber gewusst - und zwar direkt in der Zweigstelle, er war ja persönlich dort! - dass er die Mitgliedschaft bei der BKK beantragt hat und diese ihm auch am 9.8.17 von der BKK schriftlich bestätigt wurde, welches er ja seinem Arbeitgeber bei Eintritt vorlegen musste.

Spätestens da hätte dann doch die AOK dazwischengrätschen müssen und darauf hinweisen müssen, dass eine Mitgliedschaft - ohne vorherige Kündigung durch den "Familienversicherten" bei der AOK - nicht möglich ist (auch nicht zum 16.8.17, wenn ich das richtig verstanden habe) und für den Zeitraum ab dem 24.7. bis Arbeitsbeginn eine "freiwillige Anschlussversicherung" bei der AOK zu erfolgen hat.

Kein Wort wurde darüber verloren - der Fragebogen wurde ausgefüllt, weitergeleitet und dann ................ "abgewartet".

Hallo - wie hätte denn der Versicherte wissen sollen, dass er jetzt bei einer Kasse versichert ist, die ihn gar nicht hätte versichern dürfen - zumindest nicht ohne vorherige Kündigung bei der AOK????

Da hat die Zweigstelle den Versicherten aber voll in die Bredouille laufen lassen ........ zum Nachteil ihres "noch freiwillig Versicherten" - wie krass ist das denn?

Verstehst du was ich meine?

Verfasst: 10.11.2018, 07:23
von Anton Butz
Moin Carina,

so kommst du hier nicht weiter.
Mein Vorschlag wäre: schicke den Vorgang
an die Chefs der beiden Krankenkassen und
verlange unter Hinweis auf die Zusammen-
arbeitsvorgabe des § 86 Sozialgesetzbuch X,
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/86.html
und die Diskussion hier im Krankenkassenforum
nähere Klärung.

Ich bin - hier - gespannt, wie die Reaktion
sein wird.

Schönen Gruß
Anton

Verfasst: 10.11.2018, 10:42
von Carina
Hallo Anton,

vielen Dank für deinen Hinweis - genau so eine "Grundlage" ist es, nach der ich gesucht habe.

Es scheint so, als wäre hier bei manchen der Eindruck entstanden, dass sich mein Schwiegersohn um irgendwelche Beiträge drücken will. Dem ist mitnichten so. Im Gegenteil: Er ist ein äußerst gewissenhafter und korrekter Mensch und es war nie sein Ansinnen, irgendeine KK zu schädigen oder zu hintergehen. Er wollte auch keine Versicherungs"lücke" riskieren und hat sich deshalb - nach Erhalt seines Abschlusszeugnisses und weil er wußte, dass er nicht bei der AOK bleiben möchte - umgehend um seine Krankenversicherung bei der BKK gekümmert und dort die Mitgliedschaft beantragt - mit allen "echten" Daten, die ihm zur Verfügung standen.

Dass ihm das nun auf die Füße fallen soll - ist nicht einzusehen. Hier wäre von beiden Kassen eine umgehende Aufklärungspflicht vonnöten gewesen, dann hätte die AOK schon längst den Beitrag für die OAV-Zeit
(24.7.-15.8.17), ihre evtl. notwendige Kündigung und die Mitgliedschaft bei der BKK hätte "normal" ablaufen können.

Nun, wie auch immer: Er wird den fälligen Betrag für die OAV selbstverständlich entrichten - der ist ja unstrittig (mit HEUTIGEM Wissen).

Wir werden ein entsprechendes Schreiben aufsetzen - mit dem Hinweis auf § 86 SGB X und dann mal "abwarten", was die Versicherungen daraus machen .......... wir halten euch auf dem laufenden.

Gruß
Carina

Verfasst: 10.11.2018, 15:10
von vlac
Hallo,

eine Frage, die vielleicht, vielleicht auch nicht von Bedeutung sein könnte: Um welche BKK handelt es sich denn?

Verfasst: 10.11.2018, 15:32
von Carina
Hallo vlac,

ich wüßte jetzt nicht, inwiefern dies von Bedeutung sein sollte.

Grundsätzlich sollte - was den Ablauf derartiger Vorgänge betrifft - JEDE Krankenkasse gleichermaßen sorgfältig, informativ und aufklärend tätig sein.

In unserem Fall haben m.E. BEIDE Kassen "Dreck am Stecken" - wie man salopp sagen könnte.

Verfasst: 10.11.2018, 16:31
von vlac
Hallo,

da Du an anderer Stelle im Forum Baden-Württemberg erwähnt hast, und auch die nun entstehende Mehrbelastung durch die Zusatzbeiträge ansprachst, hatte ich den Gedanken, dass es sich bei der erwähnten BKK um die Metzinger handeln könnte, die ja derzeit keinen Zusatzbeitrag erhebt, während die APK Baden-Württemberg mit 1,1 % dabei ist.

Sollte es sich hier um die Metzinger handeln, ist die nächste Gram aber schon vorprogrammiert: Denn die Metzinger, die auch jetzt noch mit einer Ersparnis von bis 902 Euro im Jahr wirbt, und sich als Deutschlands günstigste Krankenkasse ausgibt, wird zum 01.01.2019 mit der mhplus Krankenkasse fusionieren; Beitragssatz 1,1 %. Das aber steht bislang nirgendwo auf der Homepage, und auch die Mitarbeiter der Metzinger weisen nicht explizit darauf hin.

Sollte es sich also um die Metzinger handeln, und jetzt erst einmal die Mitgliedschaft in die AOK rückabgewickelt, dann die AOK gekündigt und wieder in die Metzinger gewechselt werden, würde der Wechsel wohl Ende Januar wirksam werden - und der Schwiegersohn dann aber nicht Mitglied der Metzinger ohne Zusatzbeitrag, sondern Mitglied der mhplus mit einem Beitragssatz werden, der zwar noch nicht bekannt ist, sich aber durchaus im Bereich der derzeitigen 1,1 % bewegen dürfte.

Meine Frage zielte also darauf ab; ich denke, man sollte wenigstens mal darauf hingewiesen haben.

Verfasst: 10.11.2018, 17:19
von Carina
Hallo vlac,

nein, um die Metzinger handelt es sich nicht :wink:
Die BKK, um die es bei uns geht, hat 0,6 % Zusatzbeitrag ..... und sitzt auch in Ba-Wü :idea:

Verfasst: 12.11.2018, 13:13
von RHW
Hallo Carina,

die neue Krankenkasse hätte zeitnah nach Info durch den Arbeitgeber über den tatsächlichen Beschäftigungsbeginn die Lücke klären sollen. Warum das nicht passiert ist, ist eine interessante Frage. Wann hat der Arbeitgeber die elektronische Mitteilung an die BKK gemacht? Was hat die BKK danach unternommen, um die Lücke zu klären? Für das Tätigwerden der Kasse gibt es aber im Gesetz keine Frist. Teilweise kommt es vor, dass Krankenkassen mit niedrigen Zusatzbeiträgen am Personal sparen und solche einfachen Dinge dann erst viele Monate später geklärt werden.

Die Krankenkassen arbeiten nach diesen Regelungen:
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... lrecht.pdf

Zu der Konstellation, dass eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft als Arbeitnehmer beantragt wird, aber tatsächliche eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Arbeitgeber erforderlich ist, gibt es leider keine Aussage.

Bei einem normalen Ablauf wäre im September oder Oktober 2017 die Verwirrung durch das Online-Aufnahmeformular aufgefallen und geklärt
worden.

Erschwerend kommt jetzt hinzu, das eine freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse ohne Antrag zustande kommt, aber bei einer anderen Kasse aber nach § 9 SGB V aber nur auf schriftlichen Antrag. Ob der Online-Antrag als schriftlicher Antrag zu werten ist, wäre auch noch zu klären. Bis Oktober 2017 hätte man den schriftlichen Antrag nachholen können.

Wenn Tochter und Schwiegersohn bereits im Juli/August 2017 verheiratet waren, sollte möglichst schnell eine Familienversicherung für die Lücke bei der Krankenkasse der Tochter beantragt werden (am besten persönlich durch die beiden). Dann sollte man die Bestätigung der Familienversicherung der BKK und der AOK zukommen lassen (Nachweis , dass die Briefe angekommen sind, gut aufbewahren).

Auf den Internetseiten der Krankenkassen stehen im Impressum auch die Daten der Aufsichtsbehörde. Ggf. diese einschalten (wenn man Glück hat, ist es dieselbe Behörde für beide Krankenkassen). Das falsche Online-Formular wurde von Versicherten benutzt. Die Verzögerung von ca. 12 Monaten bis zur Klärung erfolgte durch die Krankenkasse(n?).

Für den Beitragsabzug durch den Arbeitgeber gilt diese Regelung:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28g.html

Ein Abzug ist u.U. nicht mehr erlaubt, wenn der Arbeitgeber bei den Meldungen im August/September gravierende Fehler gemacht haben sollte.

Tipp für die Zukunft: Nie Online-Formulare benutzen, wenn es kein Fall ist, der in den Formularen entsprechend abgefragt wird (z.B. eine Zeitraumlücke).

Gruß
RHW