Machts Sinn hat geschrieben:
Auch nach Auffassung des BSG ist die Bewilligung von Krankengeld nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer
und im Nachhinein
Schau mal hier
Krankengeld bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit
BSG-Urteil vom 8. 2. 2000 – B 1 KR 11/99 R
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 2; SGB V § 49 Abs. 1
Nr. 5
Die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten entfällt nicht
dadurch, dass er sich nach Beendigung seines bisherigen
Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet und
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (Bestätigung
von BSG vom 15. 11. 1984 – 3 RK 21/83, BSGE 57/227
= SozR 2200 § 182 Nr. 96).
Hatte die Krankenkasse das Krankengeld zu Unrecht
wegen der Arbeitslosmeldung eingestellt, so kann sie
dem nachträglich erhobenen Leistungsbegehren nicht
entgegenhalten, der Versicherte habe das Fortbestehen
der Arbeitsunfähigkeit nicht i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 5
SGB V „gemeldet“ (Abgrenzung zu BSG vom
12. 11. 1985 – 3 RK 35/84 = SozR 2200 § 216 Nr.
Die Klägerin, die als Altenpflegerin tätig war, wurde im April 1993 wegen
eines Wirbelsäulenleidens krank geschrieben und erhielt Krankengeld.
Nachdem ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. 7. 1993
gekündigt hatte, weil sie den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausüben könne, meldete sie sich auf Anraten der
beklagten Krankenkasse ab 1. 8. 1993 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Die beklagte Krankenkasse stellte das Krankengeld zum 31. 7. 1993
ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe die
Klägerin trotz unveränderten Gesundheitszustands ab diesem Zeitpunkt
arbeitsfähig geschrieben, da sie nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
und der Meldung beim Arbeitsamt auf andere, körperlich weniger
belastende Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Mehr als zwei
Jahre später, im Oktober 1995, wandte sich die Klägerin gegen die Zahlungseinstellung
und forderte die Beklagte auf, ihr für die Zeit vom 1. 8.
1993 bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen Krankengeld
unter Anrechnung des für dieselbe Zeit erhaltenen Arbeitslosengelds
nachzuzahlen. Sie sei seinerzeit weiterhin arbeitsunfähig gewesen, denn
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allein auf die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit abzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Klage (SG
Itzehoe) und Berufung (Schleswig-Holsteinisches LSG) blieben erfolglos.
Der 1. Senat hob die angefochtenen Bescheide und die
vorinstanzlichen Urteile auf und verurteilte die Beklagte
zur Gewährung des sog. Krankengeldspitzbetrags, also der
Differenz zwischen dem in der streitigen Zeit bezogenen
Arbeitslosengeld und dem (höheren) Krankengeld. Die
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Voraussetzung des
Krankengeldanspruchs sei durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als Altenpflegerin und die Meldung
beim Arbeitsamt am 31. 7. 1993 nicht beseitigt worden.
Arbeitsunfähig sei ein Versicherter, solange er die zuletzt
ausgeübte bzw. eine gleich oder ähnlich geartete Tätigkeit
nicht (mehr) verrichten könne. Eine Verweisung auf gesundheitlich
zumutbare Arbeiten außerhalb des bisherigen
Berufsbereichs, wie in der Rentenversicherung, komme
nicht in Betracht. Daran ändere sich auch dann nichts,
wenn sich der Betreffende arbeitslos melde und dadurch zu
erkennen gebe, dass er zu einer beruflichen Neuorientierung
bereit sei. Da die Klägerin wegen ihrer Wirbelsäulenerkrankung
als Altenpflegerin oder in einem ähnlichen
Beruf auf Dauer nicht mehr habe arbeiten können, sei sie
weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Die Leistung könne
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Krankengeldanspruch
habe in der streitigen Zeit geruht, weil der
Krankenkasse das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit
über den 31. 7. 1993 hinaus nicht gemeldet worden sei.
Der Senat ließ offen, ob ein Versicherter, wie das LSG
unter Hinweis auf früherer Rechtsprechung des BSG gemeint
hatte, seinen Krankengeldanspruch dadurch verliert,
dass er einer fehlerhaften medizinischen Beurteilung seines
behandelnden Arztes oder des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung nicht widerspreche und deshalb
zu Unrecht für arbeitsfähig gehalten werde. Dafür sei jedenfalls
kein Raum, wenn die unrichtige Feststellung der
Arbeitsfähigkeit wie im vorliegenden Fall nicht auf einer
medizinischen, sondern auf einer rechtlichen Fehleinschätzung
beruhe. Da diese zweifelsfrei dem Verantwortungsbereich
der Krankenkasse zuzuordnen sei, sei es nicht gerechtfertigt,
das Risiko eines Rechtsverlustes durch die
unterbliebene oder verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung
gleichwohl dem Versicherten aufzubürden.
Gruß Bully