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Verfasst: 03.03.2018, 10:17
von Anton Butz
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"
Verlautbarungen"
Was sich hier als "Irrtum" darstellt, könnte an anderer Stelle "unglaubliche Toleranz" sein -
bei der (aus Vereinfachungsgründen: "grundsätzlich verzichtet") bewussten Abweichung vom
Recht und von der Rechtsprechung:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post25077
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Verfasst: 03.03.2018, 23:33
von Anton Butz
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Autoritätsglaube
als Quelle des Irrtums:
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Verfasst: 04.03.2018, 20:29
von Anton Butz
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Oder
Unterwerfung?
Was das BSG zu § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a. F. bis 31.12.1998 ent-
schied, ordneten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
- offenbar völlig unkritisch - dem ab 01.01.1999 gültigen § 7 Abs. 3
SGB IV zu:
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Verfasst: 04.03.2018, 21:00
von Czauderna
Hallo,
nur zur Erinnerung - Neue Krankengeld-“Recht“sprechung B 3 KR 22/15 R - das war und ist der Titel dieses Threads, mittlerweile sind wir im Jahr 1999 und früher angelangt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 04.03.2018, 23:25
von Anton Butz
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Danke!
Hier ließ sich die Überschrift aktualisieren,
aber die Verlautbarung zu § 7 Abs. 3 SGB IV
wird inhaltlich angepasst werden müssen.
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Verfasst: 05.03.2018, 22:45
von Anton Butz
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Die Frage der Anpassung könnte sich auch für die
Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs
auf Krankengeld nach § 48 SGB V vom 26.09.2012 für
den AOK-Bundesverband GbR, Berlin, die Knappschaft,
Bochum, und den Verband der Ersatzkassen e. V.
(vdek), Berlin, stellen:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post25096
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Verfasst: 06.03.2018, 20:52
von Anton Butz
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Der Pressesprecher des AOK-BV war schon einmal zur Diskussion eingeladen:
http://www.krankenkassenforum.de/aok-bu ... ght=#87377
Noch ein Versuch:
(Beispiels-Doku)
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Die Pressesprecher
Verfasst: 14.03.2018, 15:06
von Anton Butz
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Die Pressesprecher des vdek, Frau Gottfried, und des
KBS, Herr Dr. Buschfort, sind gleichermaßen beteiligt.
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Verfasst: 16.03.2018, 09:46
von Anton Butz
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Der AOK-Bundesverband, die Knappschaft und der Verband der Ersatzkassen
sind vermutlich am knobeln. Das wäre auch gut so, denn dies darf nicht wahr
sein:
GKV hat geschrieben:
Die Regelung in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (eingefügt: ?)
ist eine Vereinfachungsregelung. Auf die Ermittlung, ob bereits eine
Blockfrist wegen derselben Krankheit läuft, wird grundsätzlich verzichtet.
Die Fachleute wissen, was dieses grundsätzlich im Sozialversicherungs-
Sprech bedeutet. Es wird grundsätzlich so gemacht, es sind allerdings
auch andere Regelungen möglich.
Die Vereinfachungsregelung wird aus ganz einfachen praktischen Gründen
angewandt - den Kassen fehlen die Daten, um ältere Blockfristen zu recher-
chieren. Denn die Leistungsdaten müssen nach spätestens 10 Jahren gelöscht
werden (§ 304 SGB V),
… Wurde die Krankenkasse denn überhaupt darüber informiert, dass es evtl.
eine ältere Blockfrist gibt? Sie selbst hat keinerlei Daten darüber. …
Wer mit der Entscheidung einer Kasse nicht einverstanden ist, hat ein ein-
faches Mittel zur Hand - den Widerspruch. Dieses Mittel rate ich zu nutzen …
… die Vereinfachungsregelung setzt ja nicht außer Kraft, dass die Kette
der Blockfristen mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
während eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf
Krankengeld beginnt.
http://www.krankenkassenforum.de/blockf ... ght=#87874
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Verfasst: 17.03.2018, 09:20
von Anton Butz
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Hauptverantwortlicher dürfte
der GKV-Spitzenverband sein:
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Verfasst: 17.03.2018, 10:05
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Der AOK-Bundesverband, die Knappschaft und der Verband der Ersatzkassen
sind vermutlich am knobeln. Das wäre auch gut so, denn dies darf nicht wahr
sein:
GKV hat geschrieben:
Die Regelung in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (eingefügt: ?)
ist eine Vereinfachungsregelung. Auf die Ermittlung, ob bereits eine
Blockfrist wegen derselben Krankheit läuft, wird grundsätzlich verzichtet.
Die Fachleute wissen, was dieses grundsätzlich im Sozialversicherungs-
Sprech bedeutet. Es wird grundsätzlich so gemacht, es sind allerdings
auch andere Regelungen möglich.
Die Vereinfachungsregelung wird aus ganz einfachen praktischen Gründen
angewandt - den Kassen fehlen die Daten, um ältere Blockfristen zu recher-
chieren. Denn die Leistungsdaten müssen nach spätestens 10 Jahren gelöscht
werden (§ 304 SGB V),
… Wurde die Krankenkasse denn überhaupt darüber informiert, dass es evtl.
eine ältere Blockfrist gibt? Sie selbst hat keinerlei Daten darüber. …
Wer mit der Entscheidung einer Kasse nicht einverstanden ist, hat ein ein-
faches Mittel zur Hand - den Widerspruch. Dieses Mittel rate ich zu nutzen …
… die Vereinfachungsregelung setzt ja nicht außer Kraft, dass die Kette
der Blockfristen mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
während eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf
Krankengeld beginnt.
http://www.krankenkassenforum.de/blockf ... ght=#87874
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Was genau darf nicht wahr sein?
Die Aufbewahrungsfrist?
Die Vereinfachungsregelung?
Oder dass es die Möglichkeit des Widerspruches gibt?
Verfasst: 17.03.2018, 10:44
von Anton Butz
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Sehr gute Frage!
Als Auswahl-Antwort fehlt allerdings:
Das Selbstverständnis illegaler Krankenkassen-Praktiken?
Willst du eine Begründung?
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Verfasst: 07.04.2018, 07:47
von Anton Butz
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Keine Reaktion
vom GKV-Spitzenverband,
auch kein Widerspruch von GKV,
kein Interesse an der angebotenen Begründung.
Also werden die Versicherten weiterhin stillschweigend
um ihre Ansprüche gebracht: Krankengeld bis zu (fast) 78 Wochen.
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Verfasst: 28.04.2018, 09:33
von Anton Butz
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Inzwischen stimmen andere mit ein: „
Mit 78 Wochen ist lange noch nicht Schluss!“
Tabu schreibt
die Sache mit der Blockfrist wird mit der KK ausgefochten ... bis zum bitteren Ende
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post25245
http://www.krankenkassenforum.de/mit-78 ... ght=#88330
Und für VATERinNot legt sich die DGB Rechtsschutz GmbH ins Zeug:
https://www.elo-forum.org/schwerbehinde ... ost2288802
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Verfasst: 28.04.2018, 15:55
von billy
Grundsätzlich haben Sie mit Ihrer Thread-Überschrift durchaus Recht. In einigen Fällen kann dies durchaus zutreffen.
Ob Sie allerdings auf „Experten“wie Tabu als Expertise zurück greifen sollten, wage ich doch stark zu bezweifeln.
Sie selber haben - wie schon oft gesagt- durchaus fundiertes Wissen. Wenn Sie das Klischee vom Feindbild Krankenkasse ablegen könnten (was nicht geht, weil dazu zu viel persönliche Erfahrung mitschwingt), wären Sie wohl wirklich imstande, etwas zugunsten von gesetzlich Krankenversicherten zu bewegen. Feindbilder sind nie hilfreich. Schade, dass Sie diesen Weg nicht gehen (möchten).
Aber als „Beweis“ Ihrer Thesen User wie Tabu anzugeben, sollte eigentlich unter Ihrem Standard sein. Der Mann hat sein Päckchen zu tragen (und kämpft zu Recht für die Interessen seiner Frau), aber außer abgekupferten Forumsweisheiten hat er so gut wie kein Fachwissen. Da ist viel Polemik, gefährliches Halbwissen und heißer Dampf bei.
Derart fragwürdige Unterstützer brauchen Sie nach meiner Meinung nicht. Dazu sind Sie zu gut. Aber das wissen Sie selber.
Sonniges Wochenende
billy