rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 02.01.2012, 19:07

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Gast

Beitrag von Gast » 02.01.2012, 19:12


Gast

Beitrag von Gast » 02.01.2012, 19:21


Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.01.2012, 22:02

Machts Sinn hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:vielleicht kennt er ja die "Verhältnisse" dort und weiss wovon er redet - Einheitsarbeitslosenversicherung und Einheitsrentenversicherung - für die Betroffenen geradezu ein Service-Paradies.
Ja Czauderna,

da kann ich Fatbob und Röschen nur zustimmen: auch nach meinen einschlägigen Erfahrungen hebt sich die Arbeitsagentur vornehm sowohl von der DRV wie auch von der DAK ab; Jobcenter kenne ich zu Glück noch nicht.

Gruß!
Machts Sinn
Hallo Machts Sinn,

du warst arbeitslos ?? - ich meine zu glauben, dass deine "einschlägigen"
Erfahrungen doch andere sind. Nachdem du so beharrlich meinen Fragen nach deinem fundierten Wissen ausgewichen bist, schieße ich jetzt einfach mal ins Blaue - du arbeitest oder hast gearbeitet am Arbeitsamt - wenn du es noch tust, warum gibst du es nicht zu - ich könnte dann auch mal meine Erfahrungen (beruflich) mit dem Arbeitsamt schildern - so ganz allgemein natürlich.
Gruss
Czauderna

leser
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jeder vierte Euro für die Verwaltung

Beitrag von leser » 03.01.2012, 01:05

  • » Das Verbesserungspotential ist der Studie zufolge deshalb enorm: Durch schlankere Strukturen ließe sich der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 15,5 auf 14,2 Prozent senken. Konkret könnten nach Rechnung der Unternehmensberater rund 13 Milliarden Euro eingespart werden. A. T. Kearney hat für die Studie mehr als 6000 Ärzte, Apotheker und Sanitätshäuser befragt.«
Ob den Ärzten, Apothekern und Sanitätshäusern klar ist, dass die Einsparungen nur möglich sind, wenn (dort!) die Aufwendungen für die Verwaltung eingespart und somit von den Kassen nicht mehr bezahlt werden und gleichzeitig die ("reinen") Leistungskosten für die Versicherten nicht steigen dürfen? :lol:

Ich liebe Unternehmensberater :D , von nix 'ne Ahnung, reden aber überall mit. Der Managing Director Central Europe heißt übrigens Dr. Sonnenschein (ob das ein Pseudonym für rosige Zukunftsaussichten ist ? 8) )

Na dann mal ran an die Bouletten, Dr Sonnenschein, die Kassen wird's freuen... :idea:

BEK-Frust
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Beitrag von BEK-Frust » 03.01.2012, 01:56

Ob den Ärzten, Apothekern und Sanitätshäusern klar ist, dass die Einsparungen nur möglich sind, wenn (dort!) die Aufwendungen für die Verwaltung eingespart und somit von den Kassen nicht mehr bezahlt werden und gleichzeitig die ("reinen") Leistungskosten für die Versicherten nicht steigen dürfen?
Da kann ich dann mal was zu sagen als Sanitätshausangestellte. Wenn die Kassenverbände den Leistungskatalog nicht ständig ändern würden, könnte man auch an der Verwaltung sparen.
Da braucht man im Sanitätshaus schon fast nur eine Person für die Kundenbeschwerden, eine die nur KV`s erstellt und eine die sich ständig mit den Änderungen befasst. Der Druck wird immer höher. Nicht nur von den Kassen sondern auch von den Kunden (die immer anspruchsvoller werden) aber auch von den Ärzten und letztentlich von der Chefetage.

Gruß
BEK-Frust

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.01.2012, 08:41

Hallo BEK-Frust,
ganz besonderen Dank für diesen Beitrag - aus der Praxis heraus und aus erster Hand - vom Inhalt her kann ich den voll unterschreiben.
Unser aller Bürokratismuswahn lässt oftmals den Begriff "gesunder Menschenverstand" zu einem Nichts degradieren.
In vielen Bereichen, so wie du es auch schreibst sind die Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren nur noch zeitraubend und ärgerlich für alle Beteiligten, besonders dann wenn Dritt-Dienstleister mit ins Spiel kommen.
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 03.01.2012, 10:02

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 03.01.2012, 17:11

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.01.2012, 17:25

Hallo Machts Sinn,

ich habe mir beide Urteile angesehen und verstehe nicht so ganz was du uns damit sagen willst. was bei diesen Sachverhalten (Einzelfällen) sicher richtig ist und deshalb Übereinstimmung besteht, das muss bei anderen Sachverhalten eben nicht zutreffen.
Wo ist da der Zusammenhang zu sehen in der Sache.
Gruss
Czauderna

leser
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Beitrag von leser » 04.01.2012, 01:06

BEK-Frust hat geschrieben:Der Druck wird immer höher. Nicht nur von den Kassen sondern auch von den Kunden (die immer anspruchsvoller werden) aber auch von den Ärzten und letztentlich von der Chefetage.
Das kann ich - auch wenn ich jetzt nicht direkt im Hilfsmittelbereich unterwegs bin - ebenfalls nur unterstreichen. Letztlich reden alle nur von Bürokratieabbau und es wird immer komplizierter, für alle Beteiligten (auch für Kassenangestellte :roll: )

@Machts Sinn
sicher gibt es mehrere Beispiele, bei denen das BSG dem BVA Recht gibt. Es gibt naturgemäß - wie ja schon festgestellt - allerdings auch andere Beispiele (auch bei direkten Eingaben durch das BVA). Ich bin mir relativ sicher, dass sie sich mit der Beschreibung der "aufschiebenden Wirkung" darüber gar nicht bewusst waren. Nachdem nun diese ganze Unsicherheit entstanden ist und Versicherte nun gar nicht mehr wissen, woran sie sind und die Autorität des BVA logischerweise in Frage stellen müssen, wäre längst eine Klarstellung notwendig gewesen. Aber es ist wie in der Politik, wenn man erstmal etwas erlassen hat, ist es schwer dies wieder zurückzunehmen...

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 04.01.2012, 12:51

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 06.01.2012, 17:01

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 29.01.2012, 20:38

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Alius
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Registriert: 01.02.2012, 19:21

AOK Aschaffenburg zersetzt die rechtsstaatliche Ordnung

Beitrag von Alius » 02.02.2012, 12:38

Hallo zusammen,

als vom Ursprungsthema plötzlich Betroffener bin ich im Laufe meiner recherche auch auf dieses Forum gestoßen. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, hier mit einem ganz aktuellen Fall die Diskussion zu bereichern.

Eingangs zunächst kurz die vorliegenden Rahmenbedingungen:

Vom 01.05.2011 bis 30.09.2012 war ich wegen Burnout-Syndroms krankgeschrieben. Die AOK hatte seinerzeit nach 6 Wochen den MdK dazwischengeschaltet, der die Krankschreibung bestätigte.

In Abstimmung mit dem behandelnden Facharzt – im Klartext: Psychater – erfolgte versuchsweise keine weitere Krankschreibung, nächster Termin beim Facharzt am 20.12.2012. In diesem Termin kam der Facharzt zu dem Schluss, dass das Experiment gescheitert war und es erfolgte mittels neuer Erstbescheinigung Krankschreibung bis zunächst 20.01.2012.

Der Arbeitgeber hatte sich in der Zwischenzeit entschieden, den ausgelutschten Mitarbeiter mittels fristgerechter Kündigung zu entsorgen. Die rechtliche Überprüfung durch eine renommierte Anwaltskanzlei ergab keine Anhaltspunkte für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung des AG.

Die AOK leistete am 20.01.2012 nach Vorlage des Zahlscheins Krankengeldzahlung – ohne erneuten Bescheid – auf Basis des im Juni 2011 festgestellten Bescheids. Auf dem Zahlschein war durch den Facharzt weitere Krankschreibung bis 17.02.2012 attestiert.

Am 31.01.2012 flatterte nun per Einschreiben ein Verwaltungsakt ins Haus, der seine Natur als Bescheid lediglich durch Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung offenbarte.

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Inhalt des Bescheids:

Der MdK hat nach Auswertung vorliegenden Befundes am 27.01.2012 festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit am 31.01.2012 endet. (Inaugenscheinnahme durch den MdK erfolgte nicht).

Eine gegebenenfalls über den festgelegten Termin hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Facharzt ausführlich zu begründen und (bis spätestens 16.02.2012) bei der AOK anzuzeigen.

Blabla ... Pflichten arbeitsloser Krankengeldbezieher etc. pp.

Das restliche Krankengeld (also vom 20.01. bis 31.01.) erhalten Sie in den nächsten Tagen.

Rechtsbehelfsbelehrung.

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Schauen wir uns diesen Vorgang mal im Detail an:

Der MdK hat vom grünen Tisch aus, ohne den Patienten gesehen zu haben, das durch persönliche Inaugenscheinnahme begründete Attest des Facharztes ausgehebelt. Das mag rechtlich – der Papierform nach – zulässig sein. In der Praxis kann der MdK jedoch aus der Ferne keine Erhebungen zum aktuellen Zustand des Patienten treffen – doch genau dieser und nichts anderes - ist einer Krankschreibung gegenständlich. Diese Vorgehensweise widerspricht tatsächlich jeder gelebten Erfahrung.

Die AOK erwirkt alleine mit Zugang des Bescheids in den attestierten Krankschreibungszeitraum hinein völlig überraschend am 31.01.12 mit Wirkung zum Ablauf des gleichen Tages die Einstellung der Leistung.

In der Konsequenz kommt dieser Vorgang einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung gleich. Nur das Gericht ist ermächtigt – und auch hier nur nach Prüfung der Voraussetzungen durch einen unabhängigen Richter – einen Verwaltunsgakt dieser Tragweite ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs zu erlassen.

Der rechtsstaaliche Grundsatz des Vertrauensschutzes – wonach der Betroffene davon ausgehen kann, dass er bei sorgfältiger Erfüllung seiner Obliegenheiten auch die ihm per Gesetz zustehenden Leistungen erhält – wurde damit ebenfalls ausgehebelt.

Faktisch hat sich die AOK also mit diesem Verwaltungsakt eigenmächtig auf die Ebene gerichtlicher Verfügungsgewalt erhoben.

Dieser Vorgang kann m.E. einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gemäß Art. 20 III Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht. Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können (Flucht ins Privatrecht).

Diese aus dem Status resultierende besondere Bindung an Recht und Gesetz beinhaltet u.a. auch, dass die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Form- und Verfahrensvorschriften zu beachten sind, insbesondere bedarf es im Aufhebungsbescheid einer vorherigen Anhörung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Stellungnahme.

Die Handlung der AOK steht in deutlichem Gegensatz zu den Grundprinzipien des Rechtsstaates, denn hier werden an eine Anerkennung hoheitlichen Handelns als legitimes Recht formelle (z.B. Gehör des Betroffenen) und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft, die dazu dienen, den einzelnen vor Übergriffen des Staates in seine individuellen Freiheitsrechte zu schützen.

Eingriffe der öffentlichen Gewalt (Aufhebungsbescheide der Krankenversicherung entfalten diesen Charakter) haben im Hinblick auf den verfolgten Zweck die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren. Für die ausführende Gewalt heißt dies, dass sie bei der Anwendung von Gesetzen diejenigen Mittel zu wählen hat, die geeignet sind, den erstrebten Erfolg zu erreichen, hierbei den geringstmöglichen Eingriff in die Freiheitssphäre der Bürger bewirken und gleichzeitig in einem zumutbaren Verhältnis zum Gewicht der betroffenen subjektiven Rechte stehen (Übermaßverbot).

Die Handlung der AOK Aschaffenburg ist somit als rechtsmissbräuchlich zu werten, da einerseits die den eigenen Interessen (chronisches monetäres Defizit) dienenden Rechtsgrundlagen nach Kräften zweckdienlich interpretiert, die den eigenen Interessen entgegenstehenden Rechte (Verfahrensvorschriften, rechtliches Gehör, Vertrauensschutz) aber vollumfänglich unterdrückt werden.

Dieses zu unterbinden ist Sache der Rechtsaufsicht. Z.B. auch der BVA, die sich in vorliegendem Fall jedoch aufgrund der förderalen Struktur als zahnloser Tiger erweist. Deren hier hinreichend zitiertes Rundschreiben Nr. 49 vom 12.11.2010 entfaltet gegenüber den zuständigen Länderbehörden – hier Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit – keinerlei rechtliche Bindung. Ein ausführliches Telefonat mit der BVA am heutigen Tage ergab genau diesen Sachverhalt.
Das StMUG beurteilt die Rechtslage aber völlig anders als die BVA, wie ein weiteres Telefonat mit dem StMUG heute ergab. Das Schreiben der BVA ist also wertlos – auch wenn ich meinen gestrigen Widerspruch im Wesentlichen damit begründete.

Zusammenfassend:
Ein am grünen Tisch erhobener Befund wird einer direkt am Patienten durch den Facharzt erhobenen Diagnose übergeordnet.

Form- und Verfahrensvorschriften werden missachtet, dass grundrechtgleiche Recht auf rechtliches Gehör damit unterdrückt.

Das Prinzip des Vertrauensschutzes findet keinerlei Beachtung.

Dem Belasteten wird damit von heute auf morgen seine derzeitigen Existenzgrundlage (Krankengeld) entzogen. Was hier seitens der AOK stattfindet, ist nichts anderes als die Unterwanderung und Zersetzung der rechtsstaatlichen Ordnung!

Widerspruch ist eingelegt, die Rechtsaufsicht eingeschaltet. Ich bin mal gespannt, ob mir der Gang zu SG damit erspart bleibt.

Im Übrigen frage ich mich, ob ich bei vorliegender Konstellation überhaupt das Widerspruchsverfahren abwarten muss - oder nicht sofort meine Schritte zum SG lenken kann.
Zuletzt geändert von Alius am 02.02.2012, 14:54, insgesamt 1-mal geändert.

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