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Verfasst: 22.02.2018, 11:22
von Anton Butz
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Die „Unterordnung“ bezieht sich auf (bzw. unter) eine Entscheidung des BSG zu
§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. d. F. bis 31.12.1998. Der Wortlaut des hier diskutierten
§ 7 Abs. 3 SGB V ist mit § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a. F. nicht identisch. Dies gilt folglich
auch für den Inhalt.

Die von GKV und Czauderna vertretene Auffassung lässt sich weder durch das BSG-Urteil
noch durch die Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stüt-
zen.

Bisher gibt es hier nichts, was der Formulierung von Knispel entgegenstehen könnte:
Insbesondere nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(genau besehen auch bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis nach
Ablauf der Entgeltfortzahlung und der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV,
zutreffend Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 46 Rn. 37 ff) ist ein naht-
loser Krg-Anspruch zur Aufrechterhaltung eines mit einem Krg-Anspruch
verbundenen Mitgliedschaftsverhältnisses notwendig (§ 192 Abs. 1 S. 2
SGB V).

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Verfasst: 24.02.2018, 12:24
von Anton Butz
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Hallo billy,

zu Ihrem Beitrag dort http://www.krankenkassenforum.de/-vp87687.html#87687
billy hat geschrieben: Hallo Herr Butz,

nun wird es aber tatsächlich ein bisschen langweilig. Zu dem Thema sind doch alle einer Meinung:
Ja, natürlich gibt es die „Falle“ auch für laufend Beschäftigte. Nämlich in dem Fall, wenn zwischen dem Ende
der zuletzt bescheinigten AU und der nächsten ärztlichen Folgefeststellung mehr wie 1 Monat liegt.

Dass dieser Fall höchst selten ist, ergibt sich von selbst. Jeder halbwegs vernünftige Arzt würde nach so langer
Zeit nicht so ohne weiteres eine Folge-AU bescheinigen (was er nach den AU-RL auch gar nicht dürfte). Und selbst
der dümmste Patient würde wohl darauf kommen, dass es nach einem Monat zu unschönen Diskussionen mit dem
Arzt kommt. Insofern gibt es von dieser Konstellation nur Einzelfälle. Mir sind tatsächlich 2 bekannt.

Aber grundsätzlich: natürlich können auch Beschäftigte ihren Anspruch verlieren, wenn sie tatsächlich die Monatsfrist
überschreiten.

Das haben Sie zusammen mit Herrn Knispel festgestellt und die Gemeinde stimmt zu (das ich das noch erleben
darf....).

Ich verstehe im Moment Ihre Absicht nicht.....

Grüße
billy
Wie kommen Sie darauf, dass es zu diesem Thema eine einheitliche Meinung gäbe?
Dem ist ja nicht so:

- Der AOK-Bundesverband drückt sich.
- Die AOKn schließen sich dem vollinhaltlich an.
- Broemmel ist auf Beiträge jenseits der Sache beschränkt.
- Czauderna beruft sich auf Erinnerungen an seine frühere Praxis und einen wahrscheinlichen Beleg.
- GKV liegt mit seiner Erinnerung an eine frühere Auffassung zu § 7 SGB IV falsch.
- Sie haben sich offensichtlich nicht mit den Details befasst.
- Und die drei Verlautbarungen helfen nicht weiter.

Das so entstandene Bild ist – außerhalb der GKV – kaum überzeugend.
Also: wer bietet mehr als Phrasen (und Tiefschläge)?

Schönen Gruß
Anton Butz
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Verfasst: 24.02.2018, 15:41
von billy
Ok, alle doof außer Anton Butz.

Ich beuge mich dieser Einschätzung und gebe in Demut vor dermaßen viel Wissen und Schlauheit auf. Ich bin einer „Diskussion“ mit Ihnen intellektuell nicht gewachsen und möchte Sie wirklich nicht länger mit meiner Dummheit behelligen.

Verfasst: 24.02.2018, 17:48
von Anton Butz
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Nein billy,

mimen Sie jetzt nicht den unterlegenen Eingeschnappten.
Lassen Sie uns besser wissen, wo in der Liste welcher Fehler ist.

Schönen Gruß
Anton Butz
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Verfasst: 24.02.2018, 18:38
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Nein billy,

mimen Sie jetzt nicht den unterlegenen Eingeschnappten.
Lassen Sie uns besser wissen, wo in der Liste welcher Fehler ist.

Schönen Gruß
Anton Butz
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Hallo Anton,
du kleiner Schelm - da bezeichnest du den User Billy mal so einfach als Unterlegenen (wem unterlegen und warum?) und dann verlangst du von ihm auch noch in der "wir-Form" eine Erklärung seiner Unterlegenheit -na, da bin aber mal gespannt auf die Antwort.
Gruss
Guenter

Verfasst: 24.02.2018, 21:51
von billy
Die kann ich liefern:

Ich habe es oft genug versucht.....eine Diskussion zu führen. Dazu gehört, dass sich beide -Betonung:beide- Seiten mit den Argumenten der jeweils anderen Seite auseinandersetzen. Das ist hier nicht gegeben. Herr Butz pachtet für sich das allumfassende Wissen. Andere Argumente werden nicht aufgenommen, Fragen wird konsequent ausgewichen, gegenteilige Meinungen werden pauschal als unqualifiziert abgetan.

Dieses Thema hatten wir schon einmal. Da allerdings hat der große Meister noch bestritten, dass es die „Fälle“ für Beschäftigte gibt. Schlauerweise hat Anton als Machts Sinn seine Beiträge hier ja löschen lassen, als er beleidigt dieses Forum verließ (um nicht allzuviel später dann als Anton Butz wieder zurückzukehren). Aber einen Unterschied gibt es: damals hat er sich noch Argumenten gestellt und tatsächlich diskutiert. Das ist heute anders......siehe die bisherigen Threads.

Das jetzt hat mit einer Diskussion nichts mehr zu tun. Das hier ist die Ego-Spielwiese von Anton. Nicht mehr und nicht weniger. Und dafür ist mir meine Zeit zu schade. Mag der gute Anton gerne für sich in Anspruch nehmen, ich wäre beleidigt. Er hat nicht viele Erfolgserlebnisse, insofern gönnen wir ihm doch dieses. Ich jedenfalls tue das von ganzem Herzen.

Herr Butz, Sie sind der Allergrößte....

Verfasst: 24.02.2018, 22:30
von broemmel
Anton Butz hat geschrieben:.
Hallo billy,

zu Ihrem Beitrag dort http://www.krankenkassenforum.de/-vp87687.html#87687
billy hat geschrieben: Hallo Herr Butz,

nun wird es aber tatsächlich ein bisschen langweilig. Zu dem Thema sind doch alle einer Meinung:
Ja, natürlich gibt es die „Falle“ auch für laufend Beschäftigte. Nämlich in dem Fall, wenn zwischen dem Ende
der zuletzt bescheinigten AU und der nächsten ärztlichen Folgefeststellung mehr wie 1 Monat liegt.

Dass dieser Fall höchst selten ist, ergibt sich von selbst. Jeder halbwegs vernünftige Arzt würde nach so langer
Zeit nicht so ohne weiteres eine Folge-AU bescheinigen (was er nach den AU-RL auch gar nicht dürfte). Und selbst
der dümmste Patient würde wohl darauf kommen, dass es nach einem Monat zu unschönen Diskussionen mit dem
Arzt kommt. Insofern gibt es von dieser Konstellation nur Einzelfälle. Mir sind tatsächlich 2 bekannt.

Aber grundsätzlich: natürlich können auch Beschäftigte ihren Anspruch verlieren, wenn sie tatsächlich die Monatsfrist
überschreiten.

Das haben Sie zusammen mit Herrn Knispel festgestellt und die Gemeinde stimmt zu (das ich das noch erleben
darf....).

Ich verstehe im Moment Ihre Absicht nicht.....

Grüße
billy
Wie kommen Sie darauf, dass es zu diesem Thema eine einheitliche Meinung gäbe?
Dem ist ja nicht so:

- Der AOK-Bundesverband drückt sich.
- Die AOKn schließen sich dem vollinhaltlich an.
- Broemmel ist auf Beiträge jenseits der Sache beschränkt.
- Czauderna beruft sich auf Erinnerungen an seine frühere Praxis und einen wahrscheinlichen Beleg.
- GKV liegt mit seiner Erinnerung an eine frühere Auffassung zu § 7 SGB IV falsch.
- Sie haben sich offensichtlich nicht mit den Details befasst.
- Und die drei Verlautbarungen helfen nicht weiter.

Das so entstandene Bild ist – außerhalb der GKV – kaum überzeugend.
Also: wer bietet mehr als Phrasen (und Tiefschläge)?

Schönen Gruß
Anton Butz
.
Nein billy,

mimen Sie jetzt nicht den unterlegenen Eingeschnappten.
Lassen Sie uns besser wissen, wo in der Liste welcher Fehler ist.

Schönen Gruß
Anton Butz
Herr Lehrer... Herr Lehrer... ich weiß es, ich weiß es....

Es fehlt folgende Auswahl

-Anton Butz hat unrecht

Verfasst: 25.02.2018, 09:46
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.

- GKV liegt mit seiner Erinnerung an eine frühere Auffassung zu § 7 SGB IV falsch.
Wow. Ein neuer Beweis für die unendlichen Fähigkeiten des Antonschen Hirnes, die Tatsachen so zu verdrehen, dass er zum Schluss für sich (und nur für sich) als strahlender Held da steht. Du hast es doch genau nachrecherchiert und hier mit Fundstellen bestätigt. Schon vergessen?

Verfasst: 25.02.2018, 10:08
von Anton Butz
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Endlich mal wieder ein bisschen Sachebene!

Sieht so aus, als wäre die Diskussion zu "§ 7 Abs. 3 SGB IV,
seine Entstehung und seine Besonderheiten"
unvermeidlich.
Die müsste allerdings bei § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. d. F. bis
31.12.1998 - ganz oben/unten auf dieser Seite - beginnen.
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Verfasst: 27.02.2018, 14:07
von Anton Butz
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Dies war die Vorgängerregelung zu § 7 Abs. 3 SGB IV


§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a. F.

Bild


Dazu hat das BSG, ebenfalls unter Beteiligung von Dr. K r e t s c h m e r, entschieden: 3. (ab Seite 12)

https://www.prinz.law/urteile/bundessoz ... -01-31.pdf
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Verfasst: 28.02.2018, 12:49
von Anton Butz
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Aus dem Klammersatz-Hinweis auf die bis 31.12.1998 geltende Fassung
des § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und den seit 01.01.1999 allgemein für die
Sozialversicherung geltenden § 7 Abs. 3 SGB IV ergibt sich kein Anhalts-
punkt dafür, dass diese BSG-Rechtsprechung auch für die Zeit ab 01.01.
1999 relevant sein könnte.
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Verfasst: 01.03.2018, 10:48
von Anton Butz
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Die Auseinandersetzung mit den Details lässt befürchten,
dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit ihrer
Gemeinsamem Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei
Arbeitsunterbrechungen (§ 7 Abs. 3 SGB IV) vom 28.10.2014 die verkehrten Schlüsse zogen:
https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... hungen.pdf
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Verfasst: 01.03.2018, 11:12
von broemmel
Wer hätte das gedacht.....

Alle anderen irren sich und nur der Anton weiß Bescheid

Die Kamellen werden immer älter

Verfasst: 01.03.2018, 21:28
von Anton Butz
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Es darf als sicher angesehen werden, dass die Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung die Auswirkungen ihrer Gemeinsamen Verlaut-
barungen vom 01.10.1998 und 28.10.2004 im Zusammenhang mit der
vom 1. BSG-Senat – bei unveränderter Rechtslage – erst später kon-
struierten illegalen BSG-Krankengeld-Falle
nicht bedachten.
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Verfasst: 02.03.2018, 12:57
von Anton Butz
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Der entscheidende Fehler der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
aber ist, dass sie seit über 13 Jahren unzutreffend davon ausgehen, das BSG
habe mit Urteil vom 17.02.2004, B 1 KR 7/02 R, zu § 7 Abs. 3 SGB IV ent-
schieden.
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