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Verfasst: 20.02.2018, 11:09
von Anton Butz
Hallo Guenter,
auch das ist kein irgendwie hilfreicher Beitrag - außer
dass "Praktiker" mit den "Praktiken der GKV" harmoniert?
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 20.02.2018, 13:21
von SuperNova
Sollte dies wirklich zutreffen, dass beliebige Lücken hinsichtlich AU-Vorlage im Krankengeldbezug für den Patienten in einem festen Arbeitsverhältnis, faktisch keine Folgen insoweit haben, dass der KG-Anspruch komplett entfällt, hätten wir gegenüber einem arbeitslosen Patienten eine gewaltige Schieflage.
Da nach Diskriminierungsverbot und Härtefallregelung niemand schlechter gestellt werden darf, wäre hier das Bundesverfassungsgericht gefordert.
Beispielsweise müssen auch private Krankentagegeldversicherer einem Arbeitslosen das Krankentagegeld auszahlen, da dieser nicht gegenüber einem in Beschäftigung stehendem Patienten, benachteiligt werden darf. Dies wurde bereits vom BGH entschieden.
Dies sollte auch dann auf die vorliegende Konstellation Anwendung finden, sofern sie wirklich auch von den Krankenkassen so umgesetzt wird. Irgendwie schwer vorzustellen, dass beliebige Lücken bzgl. AU-Vorlage erzeugt werden können, aber dann eben nur die Lückentage nicht gezahlt werden und der KG-Anspruch weiterbesteht.
Verfasst: 20.02.2018, 16:38
von Czauderna
Hallo Anton,
Das weiß ich doch, dass ich dir nicht helfen kann, musst du mir nicht mehr sagen.
Gruß
Guenter
Verfasst: 20.02.2018, 16:59
von Czauderna
Hall Supernova,
ich schreib mal einfach nur so einen Gedanken auf.
Bei Versicherten, deren Beschaeftigungsverhaeltnis während der Arbeitsunfaehigkeit ( AU)endet, endet nicht mit Ende der Beschaeftigung auch das Versicherungsverhaeltnis sondern wird fuer die Dauer der bescheinigten AU verlängert, d.h. Wenn die dann die bescheinigte AU endet, endet auch damit das Versicherungsverhaeltnis. Übertragen auf die "Krankengeldfalle" - entsteht eine Luecke, endet nicht nur Krankengeld sondern auch die Versicherung. Also liegt der tiefere Sinn darin, dass das Versicherungsverhaeltnis zwingend an dennKrankengeldbezug gebunden ist.
Bei beschäftigten Versicherten ist es eben nicht so, da hängt das Versicherungsverhaeltnis nicht vom Krankengeldbezug ab, es ändert sich bei einer Luecke nur dann, wenn diese, und das scheint hier die Crux zu sein länger als einen Monat andauern würde und kein Arbeitsentgelt oder Krankengeld oder Uebergangsgeld bezogen würde. Von daher liegt auch meiner Meinung nach keine Diskriminierung vor sondern es ist eben Gesetz.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 20.02.2018, 21:08
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Von
Ulrich Knispel, einem der renommiertesten Krankengeld-Richter Deutschlands in den letzten
10 Jahren, steht folgender Satz - sicher nicht grundlos aber bisher argumentativ unangefochten -
im Raum:
Insbesondere nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (genau besehen auch
bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und der
Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV, zutreffend Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 46 Rn.
37 ff) ist ein nahtloser Krg-Anspruch zur Aufrechterhaltung eines mit einem Krg-Anspruch
verbundenen Mitgliedschaftsverhältnisses notwendig (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Der Klärungsprozess hat begonnen.
.
Ja, und was schreibt Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 46 Rn. 37 ff? Und mit welchem Urteil hat das BSG sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen?
Ich verweise auf meinen Untersatz.
Ich bin da ganz bei Broemmel. Wenn du einen dummen findest, der das für dich beim BSG durchzieht (z. B. mit "meine Krankenkasse zahlte mir unrechtmäßig Krankengeld, also dürfen die Tage nicht auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet werden") oder aber einen Arbeitslosen, der vor das Bundesverfassungsgericht zieht, und es eine anderslautende Rechtssprechung gibt, werden die Kassen sich an diese halten. Momentan halte sie sich an die geltende Rechtslage. Alles andere wäre in einem Rechtsstaat auch sehr bedenklich. Ich stelle mir gerade vor, was hier los wäre, wenn eine Kasse mit der Begründung bei einem Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis kein Krankengeld mehr zahlen würde - ohne Rechtsgrundlage.
Verfasst: 20.02.2018, 22:15
von Anton Butz
.
Prima Tipp - danke !
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
"meine Krankenkasse zahlte mir unrechtmäßig Krankengeld, also dürfen die Tage nicht auf die
Höchstanspruchsdauer angerechnet werden"
Ergänzend dazu das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.11.2011, L 9 KR 563/07:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
In Kombination mit einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und fehlender Aufhebungsentscheidung
http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
könnte das Krankengeld bis zum Beginn der Rente verlängert werden.
Der Arbeitslose hätte vor dem Bundesverfassungsgericht mit Verstößen gegen das Willkürverbot, das
Rechtsstaatsprinzip und die Eigentumsgarantie gewichtigere Argumente. Aber als Annex, warum nicht?
.
Verfasst: 21.02.2018, 07:44
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Prima Tipp - danke !
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
"meine Krankenkasse zahlte mir unrechtmäßig Krankengeld, also dürfen die Tage nicht auf die
Höchstanspruchsdauer angerechnet werden"
Ergänzend dazu das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.11.2011, L 9 KR 563/07:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
In Kombination mit einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und fehlender Aufhebungsentscheidung
http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
könnte das Krankengeld bis zum Beginn der Rente verlängert werden.
Der Arbeitslose hätte vor dem Bundesverfassungsgericht mit Verstößen gegen das Willkürverbot, das
Rechtsstaatsprinzip und die Eigentumsgarantie gewichtigere Argumente. Aber als Annex, warum nicht?
.
Na Anton, da musst du dich dann schon entscheiden. Wenn du damit argumentierst, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestand und deshalb keine Anrechnung auf die Höchstbezugsdauer möglich ist, kannst du nicht gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung um die Ecke kommen. Das funktioniert nur in der "Anton-hat-immer-Recht-Welt", aber nicht im wirklichen Leben.
Verfasst: 21.02.2018, 10:05
von Anton Butz
.
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ...
... ist immer gut
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint
jedenfalls wenn kein Grund für dessen rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vorliegt - z. B. weil der Versicherte hier erst nachträglich gelesen hat.
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html
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Verfasst: 21.02.2018, 11:52
von broemmel
Er versteht es einfach nicht
Verfasst: 21.02.2018, 12:18
von Czauderna
broemmel hat geschrieben:Er versteht es einfach nicht
Hallo,
ja, er "schwimmt" etwas - momentan kommt es mir vor als argumentiert er nach dem Motto - man kann das Eine tun ohne das Andere zu lassen - also für mich war das jetzt "Auflockerung" genug - zurück zur Monotonie.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 21.02.2018, 13:20
von Anton Butz
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Zurück zu § 7 Abs. 3 SGB IV
https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7.html
und zur
Gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungs-
verhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... hungen.pdf
Die GKV hat die Wahl - alles nur Begründungssache!
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Verfasst: 21.02.2018, 17:29
von broemmel
Das ist das Problem.
Er versteht es nicht und sucht irgendwas was er auch wieder nicht versteht.
Aber das ist ja die bekannte Monotonie
Verfasst: 21.02.2018, 19:13
von Anton Butz
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Das ist tatsächlich nicht leicht zu verstehen. Immerhin haben es die Spitzen-
organisationen der Sozialversicherung am 01.10.1998 auch noch nicht verstanden
http://www.kanzlei-aetas.de/resources/r ... hungen.pdf
und über sechs Jahre gebraucht, bis sie sich auf einmaligen Zuruf des BSG unterordneten
https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... hungen.pdf
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Verfasst: 22.02.2018, 08:07
von Anton Butz
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Fazit:
Die Gemeinsame Verlautbarung vom 12.03.2013
https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... hungen.pdf
enthält keine Antwort zur hier diskutierten Frage.
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Verfasst: 22.02.2018, 10:04
von GerneKrankenVersichert
Ein echter Anton, einfach nur köstlich. Immer gegen den jeweiligen Lieblingsfeind schießen. Jetzt sind es mal wieder die Kassen. Anton hat immer noch nicht verstanden, wie der Rechtsstaat in Deutschland im Zusammenspiel mit der Selbstverwaltung funktioniert. Und nachdem sich die Kassen dem BSG "unterordneten", sollen sie jetzt aufgrund eines Aufsatzes und seiner Rechtsauffassung wieder eine Rolle rückwärts machen. Mit einem Rechtsstaat hat das alles nichts zu tun, was Anton sich so vorstellt. Eher mit einer Anton-Butz-Diktatur.