SuperNova hat geschrieben: .... allerdings macht ein solches System keinen Sinn, denn diese Krankengeldfalle betrifft grundsätzlich arbeitslose Krankengeldbezieher.
Aber wieso nur arbeitslose KG-Bezieher?
Ist die Entgeltfortzahlung meines Arbeitgebers nach 6 Wochen erschöpft und besteht weiterhin AU zahlt ja die Krankenkasse Krankengeld. Erzeuge ich nun eine Lücke und die Krankenkasse stellt Zahlungen und Mitgliedschaft ein, so besteht ja meine Krankheit weiterhin. Ich bekomme weder Alg1 noch kann ich meine Arbeit beim Arbeitgeber wieder aufnehmen, weil ich ja krank bin. Der Ag wird mir nach 6 Wochen keine weitere Efz für die gleiche Krankheit zahlen. Also bleibt mir nur -genauso, als wenn ich keine Arbeit hätte- Alg2. Irgendwo dazwischen wird mir der Ag vielleicht auch noch kündigen und falls ich bei Alg1 die Übergangsregelung für kranke Arbeitslose nutzen will, wartet ohnehin die Verrentung, sind wir doch mal realistisch.
Den Fall, dass ich "nicht so krank" bin und meine Arbeit fortsetze, lasse ich hier mal ausser Betracht. Wir gehen also von einer ernsten dauerhaften und schwerwiegenden Erkrankung aus.
Ich dachte eigentlich, die Frage sei beantwortet, aber ich drösle dir das gerne nochmal paragraphentechnisch auf. Zunächst mal - die Gehaltsfortzahlung hat damit überhaupt nichts zu tun (bis auf einen einzigen Einzelfall, den ich hier vernachlässige), da diese nichts am Anspruch ändert, sondern nur zu einem Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt.
Im § 44 SGB V wird bestimmt, wer Anspruch auf Krankengeld hat. Und wie das leider bei Gesetzen oft ist, gibt es keine klare Aufzählung, wer Anspruch hat, sondern eine Einschränkung, wer keinen Anspruch hat. Vereinfacht ausgedrückt haben versicherungspflichtig Beschäftigte und Arbeitslosengeldbezieher Anspruch auf Krankengeld, sonstige freiwillig Versicherte nicht (es gibt da natürlich Besonderheiten, auf die ich bewusst nicht eingehe - bevor Anton mir vorwirft, meine Ausführungen würden nicht stimmen).
Im § 46 SGB V steht, wann der Anspruch auf Krankengeld beginnt. Das gilt natürlich nur für diejenigen, die überhaupt Anspruch auf Krankengeld haben. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt am Tag der ärztlichen Feststellung.
Leider gibt es keinen passenden Paragraphen, wann der Anspruch auf Krankengeld endet. Denn dann hätten wir diese Endlosdiskussionen hier nicht. Von der Rechssprechung wurde der Grundsatz entwickelt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei jeder ärztlichen Feststellung neu geprüft werden müssen. Der Gesetzgeber hat dann daraus ein "Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage." gemacht. Bedeutet, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht weiter geprüft werden müssen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit fristgemäß bescheinigt wird. Im Grunde genommen geht es mittlerweile nicht mehr um die "Lücke", sondern darum, ob der Anspruch auf Krankengeld fortbesteht oder wieder neu gesprüft werden muss. So weit so klar?
Jetzt kommt der Fall, bei dem der Anspruch auf Krankengeld nicht verlängert wurde, da die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgte.
Dann muss erneut geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Krankengeld nach § 44 SGB V vorliegen.
Da haben wir dann den Arbeitslosengeldbezieher, der kein Arbeitslosengeld mehr bezieht, da die Agentur für Arbeit die Leistung aufgrund der Erkrankung eingestellt hat. Tritt kein anderer Tatbestand ein, aufgrunddessen ein Krankengeldanspruch besteht, wird die Versicherung als freiwillige Versicherung oder Familienversicherung weitergeführt. Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V.
Derjenige, dessen Beschäftigung im Krankengeldbezug geendet hat, steht vor demselben Problem. Kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld - kein Krankengeld.
Und dann gibt es noch eine besondere Konstellation bei Beschäftigten. Nach § 5 SGB V sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig (Achtung, vereinfacht!). Wie sieht es aber dann während des Krankengeldbezuges aus? Da fällt ja das Arbeitsentgelt weg.
Hierfür gibt es den § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Das betrifft sowohl den Beschäftigten als auch den Arbeitslosengeldbezieher.
Unterschiede gibt es, wenn der Anspruch auf Krankengeld endet (z. B. weil die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig festgestellt wurde). Damit endet dann beim Arbeitslosengeldbezieher auch die versicherungspflichtige Mitgliedschaft.
Beim Beschäftigten gibt es eine weitere Besonderheit, den § 7 Abs. 3 SGB IV. "Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat." Das heißt, dass derjenige, der in einem Arbeitsverhältnis steht (§ 7 Abs. 1 SGB IV), noch einen Monat lang über ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld verfügt. Damit entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, auch wenn die letzte Krankmeldung nicht rechtzeitig verlängert wurde.
Im Satz 3 des § 7 Abs. 3 SGB IV steht, dass Satz 1 u. a. dann nicht gilt, wenn Krankengeld bezogen wird. Ist ja auch logisch, für die Konstellation gibt es den § 192 SGB V, der auf die gesamte Anspruchsdauer abgestellt ist und nicht nur auf einen Monat.
Ganz früher gab es mal die Auffassung, dass dieser eine Monat nach § 7 SGB IV nicht an die Zeit nach § 192 SGB V angehängt werden kann. Diese wurde - wenn ich mich richtig erinnere aufgrund eines BSG-Urteils - geändert, so dass der Monat nun an andere beitragsfreie Zeiten angehängt werden kann.