Neue Hoffnungen zur alten Krankengeld-„Rechts“lage (BSG-Krankengeld-Falle bis 22.07.2015)
Die BSG-Krankengeld-Falle hat ausgedient. An ihre Stelle ist am 23.07.2015 die um einen
Werktag sowie um Wochenend- und Feiertage entschärfte Gesetzgeber-Krankengeld-Falle
getreten (geänderter § 46 SGB V).
Bereits seit 01.01.2015 sind die früheren Herren der BSG-Krankengeld-Falle, darunter BSG-
Präsident Peter Masuch, nicht mehr für Krankengeld zuständig, sondern der 3. BSG-Senat.
Doch Ruhe wird zum Krankengeld noch lange nicht einkehren. Zunächst stellt sich die Frage:
Was wird aus den Opfern der früheren Konstruktion? Dürfen sie hoffen, wird jetzt alles anders,
vielleicht besser?
Nach den bisherigen Erfahrungen mit der sog. BSG-„Recht“sprechung zum Krankengeld erscheint
unter Berücksichtigung der bisher völlig übergangenen rechtlichen Argumente der Sozialgerichte
Trier, Mainz und Speyer sowie des Landessozialgerichtes Essen alles möglich:
Bisher hat sich der 3. BSG-Senat noch nicht erkennbar positioniert, „ob der Rechtsprechung des
1. Senats in Bezug auf alle Einzelheiten zur Voraussetzung nahtloser ärztlicher Bescheinigungen
der Arbeitsunfähigkeit zu folgen ist.“ Dies dürfte sich aber alsbald ändern.
In der Liste der anhängigen Rechtsfragen des 3. Senats vom 06.08.2015 ist das Revisionsverfahren
3 KR 22/15 gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, L 5 KR 157/14, bereits auf-
geführt und die Rechtsfrage so beschrieben: „Zu den Voraussetzungen der rechtzeitigen ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iSd § 46 SGB 5“.
http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publi ... cationFile
Außerdem dürfte über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz
vom 20.11.2014 - L 5 KR 149/13, noch zu entscheiden sein - B 3 KR 16/15 B.
Das könnte Grund genug sein, in laufenden Verfahren die Hoffnung weiterhin aufrecht zu erhalten.
Zum Nachteil der Versicherten bestandskräftig bzw. unanfechtbar abgeschlossene Fälle können
über § 44 SGB X (und evtl. Sonderregelungen dazu) überprüft werden; Argumente gibt es massig:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.