rechtswidrige Krankengeld-Beendigungen, unmögliches System !

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

billy
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Beitrag von billy » 11.09.2011, 00:03

Hallo Machts Sinn!

Ich werde Ihnen gerne mein Statement zukommen lassen. Aber wie das bei Ihnen -Gott sei Dank- immer der Fall ist....das ist mit mal eben Schreiben nicht getan. Wenn ich jetzt aber noch länger hier am PC sitze, bekomme ich Stress mit dem Teil der Familie, der noch wach ist :-))

Ich komme in den nächsten 2 Tagen auf Sie zurück.

Bis dahin herzliche Grüße aus Hamburg
billy

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 12.09.2011, 21:04

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Machts Sinn

aufschiebende Wirkung und "glauben"

Beitrag von Machts Sinn » 13.09.2011, 10:36

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Machts Sinn

Sinneswandel des Bundesversicherungsamtes ?

Beitrag von Machts Sinn » 14.09.2011, 23:40

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 15.09.2011, 20:35

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billy
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Beitrag von billy » 17.09.2011, 13:26

Hallo Machts Sinn!

Zunächst sorry für die Verzögerung. Mit den 2 Tagen war ich etwas zu vollmundig, aber Sie haben mir ja eine „Fristverlängerung“ eingeräumt. Nun aber zum Thema:

Ich halte von dem BVA-Rundschreiben nur wenig, weil es in meinen Augen ein Schnellschuss und wenig durchdacht war. Denn folgt man dem Weg, den das BVA dort aufzeigt, so birgt dies für Versicherte große Gefahren. Das Problem ist nämlich die -zwangsläufig- folgende Zurückforderung von KG in den Fällen, in denen die Arbeitsfähigkeit später tatsächlich rechtsverbindlich festgestellt wird. Dies wurde hier ja auch bereits durch Kassenmitarbeiter thematisiert. Der einzelne Versicherte hat große Probleme, weil er einer Rückforderung von KG entgegen sieht und dies in den meisten Fällen nicht leisten kann. Die Krankenkassen werden aber alle Mittel einsetzen, um das Geld einzutreiben (was sie im Übrigen sogar müssen). Die Folge sind Zwangsvollstreckungen, Abgabe von EV und ähnliches. Dies hat das BVA bei seinem Statement völlig außen vor gelassen. Hier wurde nur sehr kurzfristig auf die Aufrechthaltung der bisherigen Situation geschaut ohne an eventuelle Folgen zu denken.

Das BVA lässt bei seinem Rundschreiben aber auch gesicherte Rechtsprechung außer Acht. Hierzu muss ich aber zunächst konstatieren, dass ich im Gegensatz zu Ihnen die Rechtsprechung des BSG nicht in Frage stelle. Dies geschieht auch aus dem Rechtsverständnis heraus, dass Gesetzgebung durch höchstrichterliche Rechtssprechung weiterentwickelt wird und aus Respekt gegenüber unserem Rechtssystem heraus. Das heißt nicht, dass ich alle Beschlüsse und Urteile der höchsten deutschen Gerichte richtig finde. Ich glaube auch, dass etliche politisch motiviert sind (siehe jüngstes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rettungspaket Griechenland). Dennoch ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren. Und vor diesem Hintergrund hat das BVA mit seinem Rundschreiben alles außer Acht gelassen, was das BSG den 80ziger Jahren (genauer seit dem 09.12.1986 – 8 RK 12/85) zum Charakter von KG-Bewilligungen entschieden hat. Wobei ich mich frage, warum es fast 30 Jahre gedauert hat, bis das BVA auf diese Weisung gekommen ist.

Bleiben wir noch beim BSG. Sie zitieren die Feststellung, dass KG-Bewilligungen auf Dauer denkbar sind und im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Dauerbescheid vorliegt. Das hat das BSG so festgestellt. Allerdings mit dem kleinen Zusatz, dass dies nur ausnahmsweise und in atypischen Konstellationen vorkommt. Dann allerdings greift das BVA-Rundschreiben. Nur wann kommen diese atypischen Fälle denn tatsächlich vor? So gut wie nie, denn kaum ein Bewilligungsbescheid hat den Inhalt, dass KG unbefristet für die Zukunft gewährt wird. In der Praxis ist bei fast allen Bescheiden, die mir vorgelegt wurden, die Rede davon, dass KG bewilligt wird für die Dauer der nachgewiesen AU.

Stellt sich die Frage, wann ist die AU nachgewiesen? Hier gibt es fast immer die Situation, dass der Arzt eine AU-Bescheinigung ausstellt und der MDK diese negiert. Aber auch hierzu gibt es Rechtsprechung. Danach kommt der AU-Bescheinigung lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Nehmen wir dazu die AU-RL, wonach ein Gutachten des MDK zunächst verbindlich ist und der behandelnde Arzt dagegen Widerspruch erheben und unter Darlegung von medizinischen Gründen ein Zweitgutachten beantragen kann. Eine simple weitere AU-Bescheinigung reicht hiernach nicht aus (BSG 08.11.2005 – B 1 KR 18/04 R)). Wie kann vor diesem Hintergrund eine weitere simple AU-Bescheinigung derartige Folgen haben, wie es das BVA vorsieht? Das ist nach meinem rechtlichen Verständnis ein Widerspruch, den das BVA unkommentiert lässt.

Dennoch steht das BVA-Rundschreiben natürlich im Raum. Und die Frage, warum es dort noch steht. Ich habe mal provokativ die Frage gestellt, ob das BVA jemals ein Rundschreiben zurückgenommen hat. Nach meinem Kenntnisstand nein (mir ist nur bekannt, dass das BVA vor Gericht in einigen Fällen einer Kasse unterlegen war….allerdings nicht in diesem Zusammenhang). Und sie werden es auch jetzt nicht tun. Aber zurückgerudert sind sie aus meiner Sicht bereits. In dem von Ihnen bezeichneten „Eigenlob“ ist plötzlich die Rede davon, dass es sich um KG-Einstellungen vor Ablauf des Zeitraums, für den es bewilligt wurde, handelt. Diese Formulierung entspricht dem Beschluss, der auf der 78. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden getroffen wurde. Nur diesen Zusatz „KG-Einstellungen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums“ suchen Sie in dem ursprünglichen BVA-Rundschreiben vergebens. Den gibt es da so nicht. Nach meiner Auffassung hat das BVA so offiziell das Gesicht gewahrt, ist aber dennoch von seiner vorherigen Meinung abgerückt.

So lässt sich auch erklären, warum bislang nach 10 Monaten noch keine Kasse verpflichtet wurde, nach dem Rundschreiben zu handeln. Denn nach meinem Kenntnisstand gibt es eine deratige Weisung bisher nicht. Wenn ich mich da irre, mögen mich die hier anwesenden Kassenvertreter bitte berichtigen.

Unabhängig davon: wie wenig durchdacht das Rundschreiben ist, zeigt sich auch an dem Punkt III zur Krankengeldeinstellung nach § 51 SGB V. Wie das BVA zu dieser völlig abstrusen Auffassung gelangt ist, weiß kein Mensch. Weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung zu den einschlägigen Paragraphen lässt sich die Auffassung herleiten. Das mag auch der Grund sein, warum das nie mehr thematisiert wurde.

Nach meinem Dafürhalten liegt eine Lösung hier in weiter Ferne. Vieles an dieser Situation ist politisch motiviert und geprägt durch Eitelkeiten auf allen Seiten. Rein objektiv betrachtet muss ich aber feststellen, das unter Würdigung der -für mich zu akzeptierenden- höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Umsetzung des Rundschreibens nicht möglich ist und von daher auch nicht konsequent angemahnt wird (warum hat bisher nur das BVA eine derartige Weisung herausgegeben???). Für Versicherte, die tatsächlich krank sind, ist diese Situation unbefriedigend. Aber für diejenigen, die nur auf Kosten der Beitragszahler ihr Leben fristen wollen(und davon gibt es manche…auch in diesem Forum), würde eine Umsetzung des Rundschreibens nur die Tür die Willkür weit öffnen.

Nach meiner Erfahrung bringt es im Übrigen weitaus mehr, auf das Zustandekommen des MDK-GA hinzuweisen. Fast alle Stellungnahmen des MDK genügen den Anforderungen nicht. Sie sind spärlich und basieren nicht auf persönlichen Untersuchungen. Damit sind nach meiner Erfahrung mehr Pluspunkte zu erreichen als gegen die Mühlen der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung zu kämpfen. Und auf die zu pfeifen -wie Sie es in einem Beitrag mal kundgetan haben- bringt nach meiner Meinung gar nichts.

Dieser Beitrag ist für ein Forum zu lang. Ich hoffe dennoch, dass manche ihn bis zuende lesen.

Ein schönes Wochenende
Billy

PS: was mich brennend interessiert….was ist aus Ihren Petitionen geworden??

Machts Sinn

Folgen aufschiebender Wirkung - Petition

Beitrag von Machts Sinn » 19.09.2011, 09:44

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GerneKrankenVersichert
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Re: Folgen aufschiebender Wirkung - Petition

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 19.09.2011, 13:33

Machts Sinn hat geschrieben: Trotzdem bin ich gerade dabei, die nächste Petition vorzubereiten – bezüglich der Folgen der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Leistungseinstellungen. Falls speziell das Krankengeld davon unberührt bliebe, sind zumindest die Rente, das Arbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und viele andere Sozialleistungen betroffen. Dass unter den Leistungen zum Lebensunterhalt dem Krankengeld ein Sonderstatus beikommen soll, ist nicht zwingend.
Da wünsche ich dir viel Erfolg und hoffe, dass das Krankengeld in den § 86 a Abs. 2 SGG aufgenommen wird. Dann hätten wir eine einheitliche gesetzliche Regelung und BSG und BVA müssten sich nicht weiter streiten.

Machts Sinn

Krankengeld, DAK und Petitionen

Beitrag von Machts Sinn » 22.09.2011, 14:42

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Machts Sinn

Kompetenz und Verantwortung beim Bundesversicherungamt ?

Beitrag von Machts Sinn » 09.10.2011, 11:35

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 15.10.2011, 12:57

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 01.11.2011, 17:24

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Machts Sinn

Rundschreiben des BVA – Spiegel des GKV-Systems´s

Beitrag von Machts Sinn » 08.11.2011, 11:32

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Machts Sinn

zum Geburtstag

Beitrag von Machts Sinn » 12.11.2011, 20:26

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 14.12.2011, 15:28

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