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Verfasst: 17.02.2018, 21:10
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:Tja dann Guenter,

was fällt dir zu § 7 Abs. 3 SGB IV ein?
https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7.html

Schönen Gruß
Anton
Hallo,
Gilt nicht als fortbestehend wenn .....Krankengeld bezogen wird - ja, und, es geht doch um die Zeit, in der kein Krankengeld bezogen wird, also die Lücke.
Das fällt mir dazu ein.
Gruß
Guenter

Verfasst: 17.02.2018, 22:14
von Anton Butz
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Czauderna hat geschrieben: Hallo,
Gilt nicht als fortbestehend wenn .....Krankengeld bezogen wird - ja, und, es
geht doch um die Zeit, in der kein Krankengeld bezogen wird, also die Lücke.
...
Gruß
Guenter
Interessant!
Wer bietet mehr?
https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7.html
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Verfasst: 17.02.2018, 22:48
von GerneKrankenVersichert
Immer wieder faszinierend, zu welch akrobatischen Übungen das menschliche Hirn in der Lage ist, wenn es darum geht, die Lieblingsfeinde an den Pranger zu stellen. Sei es damals die Entscheidung gegen die DAK, die mit dazu führte, dass auch die Ersatzkassen die Lückenlosigkeit prüften (da feierte der liebe Anton plötzlich die "Krankengeldfalle", weil es gegen die DAK ging) oder jetzt gegen die bösen Richter vom BSG. Wobei ich mir diesen Aufsatz des LSG-Richters nicht angeschaut habe (kostet Geld, das ich anderweitig besser einsetzen kann). Deinen Äußerungen entnehme ich, dass in diesem Aufsatz die Ungleichbehandlung von Krankengeldbeziehern mit und ohne Beschäftigungsverhältnis angesprochen wird. Du bist also erst dann zufrieden, wenn es allen gleich schlecht geht. So war es damals mit den Versicherten der AOKn gegenüber denen der Ersatzkassen und so ist es jetzt mit denen mit und ohne Beschäftigungsverhältnis. Wenn dich das besser schlafen lässt - von mir aus.

Verfasst: 17.02.2018, 23:57
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Immer wieder faszinierend, zu welch akrobatischen Übungen das menschliche Hirn in der Lage ist, wenn es darum geht, die Lieblingsfeinde an den Pranger zu stellen. Sei es damals die Entscheidung gegen die DAK, die mit dazu führte, dass auch die Ersatzkassen die Lückenlosigkeit prüften (da feierte der liebe Anton plötzlich die "Krankengeldfalle", weil es gegen die DAK ging) oder jetzt gegen die bösen Richter vom BSG. Wobei ich mir diesen Aufsatz des LSG-Richters nicht angeschaut habe (kostet Geld, das ich anderweitig besser einsetzen kann). Deinen Äußerungen entnehme ich, dass in diesem Aufsatz die Ungleichbehandlung von Krankengeldbeziehern mit und ohne Beschäftigungsverhältnis angesprochen wird. Du bist also erst dann zufrieden, wenn es allen gleich schlecht geht. So war es damals mit den Versicherten der AOKn gegenüber denen der Ersatzkassen und so ist es jetzt mit denen mit und ohne Beschäftigungsverhältnis. Wenn dich das besser schlafen lässt - von mir aus.
Noch besser!
Aber da geht noch mehr - oder, billy?
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Verfasst: 18.02.2018, 09:09
von GerneKrankenVersichert
Ach Anton, du stellst anscheinend mal wieder einen einzelnen, dir genehmen Aufsatz, dessen Inhalt du uns nicht zur Verfügung stellst, über die Rechtssprechung des BSG. Und erwartest dann, dass die Krankenkassen diesem Aufsatz und nicht der BSG-Rechtssprechung und geltenden Gesetzeslage folgen. Das passt zu deinem kruden Rechtsverständnis, hat aber nichts mit einer rechtsstaatlichen Rechtssprechung zu.

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/p ... echtsstaat

Verfasst: 18.02.2018, 12:11
von Anton Butz
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Sehr seicht, GKV!

Aber die Stichworte Gesetzmäßigkeit, Verhältnis-
mäßigkeit und Rechtssicherheit
sind hier treffend.

Schönen Gruß
Anton Butz
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Verfasst: 18.02.2018, 13:44
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Sehr seicht, GKV!

Aber die Stichworte Gesetzmäßigkeit, Verhältnis-
mäßigkeit und Rechtssicherheit
sind hier treffend.

Schönen Gruß
Anton Butz
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Und dass du keine Ahnung hast, wie und durch wen Gesetzmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit in einem Rechtsstaat sichergestellt werden, zeigst du hier immer wieder. Darüber entscheiden weder untergeordnete Gerichte, noch die Verwaltung, schon gar nicht Richter in irgendwelchen Aufsätzen oder der gottähnliche Anton Butz. Wenn du dir darüber mal im Klaren bist, können wir auf dieser Basis gerne weiter diskutieren. Auch über den § 7 Abs. 3 SGB IV, seine Entstehung und seine Besonderheiten.

Verfasst: 19.02.2018, 07:37
von Anton Butz
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Kein Mensch will hier über Entstehung und Besonderheiten des § 7 Abs. 3 SGB V diskutieren.
Erkläre stattdessen bitte, was für die GKV anders ist, wenn die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
fortbestehende Mitgliedschaft endet, nachdem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wegen
Ablaufs der Monatsfrist nicht mehr als fortbestehend gilt.
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Verfasst: 19.02.2018, 11:43
von broemmel
Der Anton sucht ein Problem das bisher nicht existiert.

Dazu immer die gleiche dümmliche Taktik. Eine Behauptung aufstellen und anstatt diese zu begründen von anderen verlangen das Gegenteil nachzuweisen.

Dazu Endlosschleifen mit Verweisen auf links im Forum. Dazu nimmt er als Nachweis seine selbst erstellten Thesen und Posts.

Mache es doch so wie sonst auch.
Such Dir ein williges Opfer das während des Beschäftigungsverhältnisses eine Lücke im AU Verlauf hatte.

Dann überredest Du das Opfer sofort die Kasse zu verklagen. Die Kasse hätte zu viel gezahlt und so geht es nicht.

Dann hast Du Dein Gerichtsurteil und dann kannst Du das Opfer davon überzeugen das hier eindeutig eine Rechtsbeugung vorliegt, der Richter befangen ist und sofort Strafanzeige gestellt werden muss.

Die wird dann abgewiesen und Du kannst gegen die Staatsanwaltschaft vorgehen.

Dann werden unzählige Leute vom Gericht, Vereinigungen von Rechtsanwälten und die gesamte Politik angeschrieben und um Hilfe gebeten.

Habe ich was vergessen? Ach ja. Und das BVA anschreiben, ich hätte den Text während der Arbeitszeit geschrieben. Habe ich zwar nicht, aber das interessiert Dich ja sowieso nicht.

Und schon haben wir wieder das üblichem, um uns zu amüsieren. Natürlich außer dem Opfer. Das hat die Lauferei bei Gericht und mit Pech auch noch eine Mißbrauchsgebühr. Same procedere as.....

Verfasst: 19.02.2018, 11:49
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Kein Mensch will hier über Entstehung und Besonderheiten des § 7 Abs. 3 SGB V diskutieren.
Erkläre stattdessen bitte, was für die GKV anders ist, wenn die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
fortbestehende Mitgliedschaft endet, nachdem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wegen
Ablaufs der Monatsfrist nicht mehr als fortbestehend gilt.
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Hallo Anton,
Ablauf der Monatsfrist - das ist die Crux, mach dir mal darüber Gedanken, also im Zusammenhang mit Unterbrechung der Krankengeldzahlung an einen Beschäftigten wegen verspäteter Festellung der weiteren AU. - es geht hier um Luecken von wenigen Tagen, nicht um Zeiten von mehr als einem Monat.
Gruß
Guenter

Verfasst: 19.02.2018, 12:00
von Anton Butz
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Ja, genau Guenter:

was ist nach Ablauf der Monatsfrist bei einer Lücke von nur einem Tag?

Von dir hätte ich erwartet, dass du diese Frage in dritten Anlauf erkennst ... .

Schönen Gruß
Anton


P.S.:
... von broemmel nicht.
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Verfasst: 19.02.2018, 12:15
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Ja, genau Guenter:

was ist nach Ablauf der Monatsfrist bei einer Lücke von nur einem Tag?

Von dir hätte ich erwartet, dass du diese Frage in dritten Anlauf erkennst ... .

Schönen Gruß
Anton


P.S.:
... von broemmel nicht.
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Hallo Anton,
Meiner Meinung nach liegst du falsch - wann gibt es denn in der Praxis einen Fall, dass eine Folge-AU später als einen Monat nach Ablauf der zuletzt bescheinigten AU ausgestellt wird. ich bin der Meinung, dass hier es genau so gesehen werden sollte, wie die Beurteilung bei unbezahltem Urlaub - bis zu einem Monat Unterbrechung bleibt die Versicherungspflicht bestehen, d.h. Wenn kein Krankengeld bezogen wird, besteht die Beschaeftigung im Sinne des SGB. weiter, es fließt eben nur kein Geld fuer den Versicherten.
Im § 7 ABS. 3 steht doch klar zu lesen, dass eine Beschaeftigung nicht als fortbestehend angesehen wird, wenn Krankengeld bezogen wird, ergo gilt sie als fortbestehend wenn kein Krankengeld bezogen wird und das bis maximal einen Monat, oder siehst du das anders.
Gruß
Guenter

Verfasst: 19.02.2018, 13:16
von Anton Butz
Czauderna hat geschrieben: Hallo Anton,

Meiner Meinung nach liegst du falsch - wann gibt es denn in der Praxis einen Fall, dass eine Folge-AU später als einen Monat nach Ablauf der zuletzt bescheinigten AU ausgestellt wird. ich bin der Meinung, dass hier es genau so gesehen werden sollte, wie die Beurteilung bei unbezahltem Urlaub - bis zu einem Monat Unterbrechung bleibt die Versicherungspflicht bestehen, d.h. Wenn kein Krankengeld bezogen wird, besteht die Beschaeftigung im Sinne des SGB. weiter, es fließt eben nur kein Geld fuer den Versicherten.

Im § 7 ABS. 3 steht doch klar zu lesen, dass eine Beschaeftigung nicht als fortbestehend angesehen wird, wenn Krankengeld bezogen wird, ergo gilt sie als fortbestehend wenn kein Krankengeld bezogen wird und das bis maximal einen Monat, oder siehst du das anders.

Gruß
Guenter
Echt jetzt Guenter,

du meinst also, dass nach z. B. zwei Monaten Krankengeld und dann immer
mal wieder einem Tag Lücke die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB V jeweils von
neuem beginnt (oder der davon noch nicht verbrauchte Teil weiterläuft)?

Ja, solche Kapriolen wären nach der sog. "Recht"sprechung des 1. BSG-
Senats tatsächlich denkbar.

Gibt es irgend einen "Beleg" dafür?

Schönen Gruß
Anton

Verfasst: 19.02.2018, 13:21
von Czauderna
Hallo,
wahrscheinlich gibt es den, wenn meine Auffassung richtig ist, aber mit fehlt die Zeit, die Muße u.s.w danach zu suchen - ist ja kein aktuelles Problem.
Gruss
Guenter

Verfasst: 19.02.2018, 13:27
von Anton Butz
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Aha!

Natürlich wäre es ein aktuelles Problem,
wenn es zugunsten der "Arbeitnehmer" solche
Konstruktionen gäbe, zulasten der "Arbeitslosen"
aber gegenteilige, z. B. die "illegale BSG-Kranken-
geld-Falle
" und die "unverhältnismäßige gesetzliche
Krankengeld-Falle
" sowie den "SGB X-widrigen Selbst-
vollzug fiktiven Krankengeld-Rechts
".
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