Czauderna hat geschrieben:
Hallo Anton,
Meiner Meinung nach liegst du falsch - wann gibt es denn in der Praxis einen Fall, dass eine Folge-AU später als einen Monat nach Ablauf der zuletzt bescheinigten AU ausgestellt wird. ich bin der Meinung, dass hier es genau so gesehen werden sollte, wie die Beurteilung bei unbezahltem Urlaub - bis zu einem Monat Unterbrechung bleibt die Versicherungspflicht bestehen, d.h. Wenn kein Krankengeld bezogen wird, besteht die Beschaeftigung im Sinne des SGB. weiter, es fließt eben nur kein Geld fuer den Versicherten.
Im § 7 ABS. 3 steht doch klar zu lesen, dass eine Beschaeftigung nicht als fortbestehend angesehen wird, wenn Krankengeld bezogen wird, ergo gilt sie als fortbestehend wenn kein Krankengeld bezogen wird und das bis maximal einen Monat, oder siehst du das anders.
Gruß
Guenter
Echt jetzt Guenter,
du meinst also, dass nach z. B. zwei Monaten Krankengeld und dann immer
mal wieder einem Tag Lücke die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB V jeweils von
neuem beginnt (oder der davon noch nicht verbrauchte Teil weiterläuft)?
Ja, solche Kapriolen wären nach der sog. "Recht"sprechung des 1. BSG-
Senats tatsächlich denkbar.
Gibt es irgend einen "Beleg" dafür?
Schönen Gruß
Anton